Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 770

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 770 (NJ DDR 1960, S. 770); nicht möglich war, worüber der Angeklagte W. bei der Staatlichen Plankommission berichtete, erhielt er die Anweisung, diese Schlachtstraße an den Bezirk Frankfurt (Oder) abzugeben mit dem gleichzeitigen Hinweis, daß dem Bezirk Leipzig im Frühjahr 1961 eine andere Schlachtstraße zur Verfügung gestellt würde. Über das Ergebnis dieser Besprechung in Berlin informierte der Angeklagte W. nach seiner Rückkehr den Angeklagten H. Beide waren sich nun darüber einig, die in W. lagernde Schlachtstraße an den Bezirk Frankfurt (Oder) abzugeben, was dann auch später geschah. Aus den Gründen: Nach dem Sachverhalt steht fest, daß beide Angeklagten sich eines Vergehens nach § 7 Abs. 1 Ziff. 2 der WStVO schuldig gemacht haben. Objektiv fordert diese gesetzliche Bestimmung eine erhebliche Störung des Wirtschaftsablaufs durch Nichtausführung, falsche Ausführung oder Erschwerung der Ausführung von Anordnungen der Wirtschaftsverwaltung durch Angestellte einer Dienststelle dieser Verwaltung. Beide Angeklagten waren Angestellte des Rates des Bezirks Leipzig. Nach dem Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 17. Januar 1957 und dem Gesetz vom 11. Februar 1958 über die Vereinfachung und Vervollkommnung der Arbeit des Staatsapparates tragen die örtlichen Machtorgane die volle Verantwortung für die politische, ökonomische und kulturelle Entwicklung auf ihrem Territorium. Daraus ergibt sich, daß der Rat des Bezirks auch für den Wirtschaftsablauf im Bezirk verantwortlich ist und die dazu notwendigen Beschlüsse entsprechend der Aufgaben- und Zielstellung im Volkswirtschaftsplan des Bezirkstages faßt. Ein solcher Beschluß ist auch der genannte Ratsbeschluß Nr. 135/25/59 vom 28. September 1959, der der Verwirklichung der Beschlüsse des V. Parteitags der SED hinsichtlich der Steigerung der Geflügelproduktion für den Bezirk Leipzig dient. Dieser Beschluß war für beide Angeklagten verbindlich. Sie hatten nicht das Recht, ohne vorherige Zustimmung des Rates des Bezirks von sich aus andere Maßnahmen einzuleiten und durchzuführen. Durch die Abgabe der Schlachtstraße ist der Wirtschaftsablauf hinsichtlich der Geflügelproduktion im Bezirk erheblich gestört worden. Es ist auch eine wesentliche Verzögerung in der Erhöhung der Schlachtkapazität für dieses Geflügel eingetreten. Die Geflügelproduktion ist im Bezirk seit 1958 um fast das Vierfache angestiegen. Demgegenüber ist die im Bezirk vorhandene Schlachtkapazität für Geflügel nur unwesentlich angestiegen. Schon hieraus ist ersichtlich, welche Bedeutung jede Erhöhung der Schlachtkapazität hat, um den ständig steigenden Bedarf unserer Bevölkerung decken zu können. Das bezieht sich sowohl auf die Quantität als auch auf die Qualität. Unsere landwirtschaftlichen Betriebe setzen auf der anderen Seite alles daran, der Forderung der Partei der Arbeiterklasse auf Erhöhung der Geflügelproduktion gerecht zu werden, und haben von sich aus die Ziele ihrer Produktionspläne erhöht. Sie wissen, daß in unserem sozialistischen Staat die Abnahme all ihrer Produktion gewährleistet ist. Wenn aber mit der erhöhten Produktion von Geflügel nicht auch die Erhöhung der Schlachtkapazität Schritt hält, dann können die Produzenten ihre Produkte nicht abliefem, verlieren das Vertrauen zu ihrem Staat, und ihre Produktion geht zurück. Das hat zur Folge, daß sich die Versorgung der Bevölkerung mit Geflügel nicht verbessert, sondern verschlechtert, was im Widerspruch zum ökonomischen Grundgesetz des Sozialismus steht. Dadurch wird auch die Erfüllung der ökonomischen Hauptaufgabe gefährdet und die allseitige Überlegenheit des Sozialismus über den Kapitalismus nicht bewiesen. Wenn der Angeklagte H. vorbringt, er habe sich nach dem Scheitern der Projektierungen und nach seiner Aussprache mit dem Vorsitzenden des Wirtschaftsrates besonders auf Wa. orientiert, so muß dazu folgendes festgestellt werden: Wa. liegt etwa 30 km von W. entfernt. Durch den Transport der lebenden Enten von W. zum Schlachten nach Wa. tritt eine Verschlechterung der Qualität des Fleisches ein. Auch werden durch diesen Transport die Produktionskosten erhöht. Der Zeuge R. sagt aus, daß die Transportkosten von W. nach Wa. pro Ente 12 Pfennige betragen. Das bedeutet, daß allein im Monat Juli 1960 etwa 2500 DM mehr Kosten durch diesen Transport entstanden sind. Allein im Juli 1960 wurden rund 54 Tonnen Enten vom Kombinat W. zum Schlachten nach Wa. geliefert. Infolge der unzureichenden Schlachtkapazität konnten die Enten dort zum Teil erst nach sechs Tagen geschlachtet werden. Legt man dabei einen Durchschnitt von drei Tagen und den vom Zeugen R. angegebenen Gewichtsverlust von etwa 80 Gramm pro Tag zugrunde, so ergibt sich ein Gewichtsverlust von 240 Gramm pro Ente. Das bedeutet einen Gesamtverlust im Monat Juli von etwa 5000 kg. Hieraus ergibt sich der ganze Umfang des Schadens, der eingetreten ist und auch heute noch zu verzeichnen ist. Hinzu kommt, daß die Enten unserer Bevölkerung in den Geschäften nicht in der besten Qualität angeboten werden können. Die Angeklagten haben durch die unbefugte Abgabe der Schlachtanlage, die für das Entenkombinat W. bestimmt war, diese ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauch entzogen und dadurch sowohl die Durchführung der Wirtschaftsplanung als auch die Versorgung der Bevölkerung gefährdet. Sie sind deshalb auch nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2 Abs. 2 der Wirtschaftsstrafverordnung zu bestrafen. Was die subjektive Seite anbetrifft, so habe beide Angeklagten fahrlässig gehandelt. Wenn der Angeklagte H. vorbringt, er habe den Vorsitzenden des Wirtschaftsrates informiert und geglaubt, sich dadurch seiner Verantwortung entledigt zu haben, so kann dem nicht gefolgt werden. Wir haben eine Staatsmacht der Arbeiter und Bauern und nicht einen kapitalistischen Beamten- und Bürokratenstaat. Der Angeklagte H. ist seit 1952 in verantwortlichen Funktionen beim Rat des Bezirks tätig. Er hatte durch seine politische und fachliche Ausbildung alle Voraussetzungen, um die Bedeutung eines Ratsbeschlusses sowohl in seinem Wesen als auch in seiner Zielsetzung richtig einzuschätzen. Er kannte auch die Bedeutung des Entenkombinats W. Der Angeklagte H. hat aber dem Beschluß des Rates des Bezirks Nr. 135/25/59 eine andere Linie gegeben. Denn nur so ist es zu erklären, daß er sich nach der dem Vorsitzenden des Wirtschaftsrates gegebenen mündlichen Information für die Durchführung des Beschlusses nicht mehr verantwortlich fühlte. Er hat den Vorsitzenden des Wirtschaftsrates nebenbei mündlich informiert, anstatt ihm eine genaue schriftliche Information zu geben. Das war bei der Wichtigkeit dieses Objekts notwendig. Sein Verhalten und die Art, wie er sich dieses Auftrags entledigt hat, lassen darauf schließen, daß ihm die bei der Projektierung aufgetretenen Schwierigkeiten willkommen waren, weil er dadurch von dem ihm erteilten und offensichtlich unbequemen Auftrag vorerst loskam. Die von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen betreffend Wa. waren ja auch bequemer und einfacher, als den Kampf um die fristgemäße Fertigstellung des Objekts W. gemäß dem Ratsbeschluß zu führen. Der Einbau der Schlachtstraße in W. vorerst auch ohne Kühlanlage war möglich und hätte dazu geführt, daß die Enten an Ort und Stelle geschlachtet und dann zum Kühlen in die entsprechenden Kühlanlagen gebracht werden. Dadurch wäre eine Erhöhung der Qualität des Fleisches und auch eine Senkung der Kosten erreicht worden. Auch der Angeklagte W. hat sich nach seiner Rückkehr nicht mehr verantwortlich gefühlt, weil in der Zwischenzeit der Angeklagte H. eingesetzt worden war. Aus dem Verhalten beider Angeklagten ist ersichtlich, daß sie die Frage der persönlichen Verantwortung sektiererisch eng ausgelegt haben. Wenn der Angeklagte W. auch nicht über solche Erfahrungen in der Arbeit des Staatsapparates verfügte wie der Angeklagte H. und offensichtlich auch ungenügend unterstützt wurde, so hätte gerade er, der doch nicht mit so vielen bürokratischen Anhängseln belastet war, keinesfalls so handeln dürfen. Auch der Angeklagte W. war sich der Bedeutung des Beschlusses bewußt. Trotzdem hat er gegen ihn verstoßen und seine Realisierung verhindert. Damit ist erwiesen, daß beide Angeklagten fahrlässig gehandelt haben und nach den 770;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 770 (NJ DDR 1960, S. 770) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 770 (NJ DDR 1960, S. 770)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit im Zusammenhang mit dem Abschluß von Operativen Vorgängen gegen Spionage verdächtiger Personen Vertrauliche Verschlußsache - Lentzsch. Die qualifizierte Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in einem Objekt vollzogen. Ort, Zeitdauer und die Bedingungen des Gewahrsams werden durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angewiesen. Dementsprechend kann der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist aber zu sichern, daß der betreffende Jugendliche eine unmittelbare staatliche Reaktion auf seine gesellschaftsschädliche Handlungsweise erlebt, um daraus die erforderlichen Schlußfolgerungen zu ziehen. In bestimmten Fällen wird die offensive Wirksamkeit der Entscheidung über die G-rößenordnur. der Systeme im einzelnen spielen verschiedene Bedingungen eine Rolle. So zum Beispiel die Größe und Bedeutung des speziellen Sicherungsbereiches, die politisch-operativen Schwerpunkte, die Kompliziertheit der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben ist auf Weisung des Leiters der Abteilung das Transport- und Prozeßkommando zeitweilig durch befähigte Angehörige der Abteilung zu verstärken.

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