Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 735

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 735 (NJ DDR 1960, S. 735); Zivilrecht § 61 KO; § 3 der VO vom 25. Oktober 1951 (GBL S. 955) i. d. F. der ÄnderungsVO vom 19. März 1953 (GBl. S. 460). Ein Genossenschaftsverband ist auch dann im Sinne der Konkursvorrechte als sozialistische Organisation zu betrachten, wenn ein Teil der Mitgliedsgenossenschaften sozialistisch und der andere nichtsozialistisch ist, falls das Ziel des Verbandes darin besteht, daß alle ihm angehörigen Genossenschaften sich zu sozialistischen entwickeln. OG, Urt. vom 27. Mai 1960 - 2 Zz 3/60. Die Fischwirtschaftsgenossenschaft W. e.G.m.b.H. gehörte dem klagenden Genossenschaftsverband an. Sie stand im Jahre 1956 vor dem Konkurs. Der Kläger gewährte ihr aus volkswirtschaftlichen Erwägungen mit Schreiben vom 9. November 1956 einen Sanierungsbetragi von 52 000 DM unter der Voraussetzung, daß 1. dieser Betrag zur Bereinigung des Zwischenfoilanzver-lustes vom 30. September 1956 und zur Wiederherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Rentabilität der Genossenschaft diene, 2. daß der Betrag nicht als ein absolut verlorener Zuschuß gewährt werde, sondern im Zuge der Besserung der finanziellen und wirtschaftlichen Lage und der Rentabilitätslage der Genossenschaft derart zurückzuzahlen sei, daß aus den jährlichen Bilanzüberschüssen 40 v. H. zur Tilgung zu verwenden seien. Der Bilanzüberschuß sollte durch die vom Kläger vorzunehmenden Revisionen festgestellt werden. Ferner sollte der jeweilige Saldo mit 2 v. H. jährlich verzinst werden. Die Genossenschaft erklärte sich hiermit einverstanden. Für das Jahr 1957 erzielte sie einen Bilanzüberschuß und zahlte 644 DM als erste Tilgungsrate ab. Im folgenden Jahre entwickelte sich ihre wirtschaftliche Lage ungünstig. Am 10. September 1958 wurde über ihr Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit das Konkursverfahren eröffnet. .Der Kläger hat unter dem 10. Oktober 1958 den restlichen Sanierungsbetrag von 51 356 DM und einen weiteren Betrag für Warenlieferungen zur Konkursmasse angemeldet und hierfür das Vorrecht für Forderungen des gesellschaftlichen Eigentums in Anspruch genommen. Der Konkursverwalter hat die Forderung aus Warenlieferungen als einfache Konkursforderung anerkannt, die Forderung aus dem Sanierungsbetrag dagegen dem Grunde nach bestritten. Dies ist unstreitig und außerdem durch das in Abschrift überreichte Schreiben vom 9. November 1956, die Abschrift des Protokolls der Vorstands- und Aufsichtsratssitzung der Genossenschaft vom 20. November 1956 und die zu den Akten überreichten Auszüge aus der Konkurstabelle erwiesen. Der Kläger hat vorgetragen: Der Betrag von 51 356 DM sei der Restbetrag eines der Genossenschaft überlassenen Darlehens, das infolge ihres Konkurses in voller Höhe fällig geworden sei. Das beanspruchte Vorrecht ergebe sich daraus, daß dem klagenden Verbände auch Produktionsgenossenschaften werktätiger Fischer, also Genossenschaften des sozialistischen Eigentums, angehörten. Der Kläger hat beantragt, 1. seine Forderung an die Konkursmasse der Fischwirtschaftsgenossenschaft W. e. G. m. b. H. in Höhe von 51 356 DM zuzüglich 719,72 DM Zinsen festzustellen, 2. festzustellen, daß die unter Ziff. 1 bezeichnete Forderung eine bevorrechtigte ist. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat erwidert: Der Sanierungsbetrag sei kein Darlehen, sondern ein Zuschuß gewesen. Infolge der starken Überschuldung der Genossenschaft würde die Hingabe eines Darlehens damals den Konkurs nicht verhindert haben. Zumindest sei die Genossenschaft davon ausgegangen, daß es sich um einen nicht zurückzahlbaren Zuschuß handele. Die Zinsforderung in Höhe von 719,72 DM sei bis zum Prüfungstermin noch nicht angemeldet worden. Das beanspruchte Vorrecht hat der Verklagte mit der Begründung bestritten, daß der Kläger kein rein sozialistischer Betrieb sei. Das Bezirksgericht hat mit Urteil vom 17. Juni 1959 BC 9/59 die Forderung von 51 356 DM aus dem Sanierungsbetrag als einfache Konkursforderung festgestellt, dagegen die darüber hinausgehenden Anträge abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Sanierungsbetrag sei kein verlorener Zuschuß gewesen, sondern ein langfristiges Darlehen, das bewirken sollte, daß die Genossenschaft wieder wirtschaftlich erstarke. Daher hätte es aus Ge- winnüberschüssen zurückgezahlt werden sollen. Eine derartige Möglichkeit habe zunächst auch bestanden. Spätere vom Kläger im Zeitpunkt der Hingabe des Darlehens nicht vorauszusehende ungünstige Umstände könnten nicht zu seinen Lasten gehen. Dagegen könne dem Kläger nicht das aus § 61 der Konkursordnung in Verbindung mit § 3 der Verordnung vom 25. Oktober 1951 (GBl. S. 955) in der Fassung der ÄnderungsVO vom 19. März 1953 (GBl. S. 460) ersichtliche Vorrecht gewährt werden. Dieses stünde nur gesellschaftlichen Organisationen und Genossenschaften zu, die voll auf der Grundlage gesellschaftlichen Eigentums arbeiteten, während der Kläger diese Voraussetzungen nur unvollständig erfülle, da ein Teil seiner Mitgliedsgenossenschaften nicht sozialistische Genossenschaften seien. Außerdem hat das Bezirksgericht den Zinsanspruch abgewiesen, da er noch nicht im Konkursverfahren angemeldet worden sei. Gegen dieses infolge Rücknahme der vom Kläger eingelegten Berufung rechtskräftig gewordene Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik, soweit mit ihm der Klaganspruch zu Ziff. 2 abgewiesen worden ist. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Für die rechtliche Beurteilung der strittigen Frage ist § 3 der Verordnung über den Rang volkseigener Forderungen im Konkurse des Schuldners vom 25. Oktober 1951 (GBl. S. 955), eingefügt durch ÄnderungsVO vom 19. März 1953 (GBl. S. 460), maßgebend. Danach werden Forderungen, die bei der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners gesellschaftlichen Organisationen und solchen Genossenschaften zustehen, die auf der Grundlage gesellschaftlichen Eigentums arbeiten, wie den Landwirtschaftlichen Produk-tionsgenossenschaften, den Konsumgenossenschaften, den Bäuerlichen Handelsgenossenschaften, im Range nach den in § 1 genannten Forderungen, aber vor den in den Ziffern 3 bis 6 des § 61 der Konkursordnung genannten Forderungen berichtigt. Zutreffend wird im Kassationsantrag zunächst darauf hingewiesen, daß es sich bei der Anführung der Genossenschaften nach dem klaren Wortlaut der Gesetzesvorschrift nicht um eine erschöpfende, sondern um eine beispielsweise Aufzählung handelt. Es können also auch andere, in der Bestimmung nicht genannte Genossenschaften für eine bevorrechtigte Berichtigung ihrer Forderungen im Fall des Konkurses des Schuldners in Betracht kommen. Voraussetzung hierfür ist nach der gesetzlichen Regelung, daß die Genossenschaft auf der Grundlage gesellschaftlichen Eigentums arbeitet. Das Bezirksgericht hat hinsichtlich des Klägers, des Verbandes der Genossenschaften werktätiger Fischer e. G. m. b. H., diese Frage geprüft und verneint. Es hat seine Auffassung damit begründet, die Gesetzesbestimmung verlange, daß die Genossenschaft, hier der Genossenschaftsverband, voll auf der Grundlage gesellschaftlichen Eigentums arbeite. Das sei jedoch, da dem Genossenschaftsverband auch nichtsozialistische Genossenschaften angehörten, nicht der Fall. Der Auffassung des Bezirksgerichts kann nicht zugestimmt werden. In den Urteilsgründen ist festgestellt, daß dem klagenden Verband zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Fischwirtschaftsgenossenschaft W. e. G. m. b. H. sowohl Produktionsgenossenschaften werktätiger Fischer, die auf der Grundlage gesellschaftlichen Eigentums arbeiten, als auch andere Genossenschaften werktätiger Fischer angehörten, die diesen Schritt zur höheren Form der genossenschaftlichen Arbeit noch nicht getan hatten. Auf Grund dieser Tatsache hätte aber das Bezirksgericht unter Beachtung der sich aus dem Statut- ergebenden Ziele und Aufgaben des Verbandes bei richtiger Auslegung der Gesetzesvorschrift zu dem Ergebnis kommen müssen, daß seine Konkursforderung eine bevorrechtigte ist. Bereits der Wortlaut des § 3 der VO vom 25. Oktober 1951 zwingt nicht zu der vom Bezirksgericht gezogenen Schlußfolgerung, daß die Genossenschaft, um in den Genuß des Vorrechts ihrer Forderung zu kommen, „voll“ auf der Grundlage gesellschaftlichen Eigentums arbeiten muß. Es kommt im Gegenteil z. B. durch die Anführung der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften 735;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 735 (NJ DDR 1960, S. 735) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 735 (NJ DDR 1960, S. 735)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diehsteinheiten haben entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung eine den politisch-operativen Erfordernissen entsprechende aufgabenbezögene.rZusammenarbeit ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. insbc.sondere gzur allseitigen und umfassenden Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die qualitative Erweiterung des Bestandes an für die Vor- gangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet zur rechtzeitigen Aufdeckung der durch imperialistische Geheimdienste und anderen feindlichen, insbesondere terroristischen und anderer extremistischer Zentren, Organisationen, Gruppen und Kräfte gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit den Maßnahmen des Militärrates der Polen eine demonstrative Solidarisierung mit den konterrevolutionären Kräften durch das Zeigen der polnischen Fahne vorgenommen.

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