Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 734

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 734 (NJ DDR 1960, S. 734); ohne die Notwendigkeit dieser Maßnahme zu begründen. Diese Entscheidung ist formal und läßt erkennen, daß beim Kreisgericht über das Wesen, die Ziele und die Kriterien der öffentlichen Bekanntmachung keine Klarheit besteht. Die öffentliche Bekanntmachung ist als Zusatzstrafe ihrem Wesen nach eine Maßnahme zur Verstärkung der repressiven und erzieherischen Wirkung der Hauptstrafe; als solche ist sie an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und geht über die Hauptstrafe und die mit ihr verbundene gesellschaftliche Erziehung hinaus. Mit der öffentlichen Bekanntgabe der Straftat und der Verurteilung sollen sowohl dem Verurteilten als auch den Werktätigen der antisozialistische Charakter solcher schädlichen Erscheinungen bewußt gemacht und sie von der Notwendigkeit der Überwindung dieser Reste bürgerlicher Ideologie überzeugt werden. Durch die öffentliche-Bekanntmachung soll die Wirksamkeit der an dem Verhalten des Verurteilten geübten öffentlichen Kritik erhöht und bei den Werktätigen eine Atmosphäre der Unversöhnlichkeit gegenüber Gesetzesverletzungen geschaffen werden. Indem den Werktätigen die schädlichen Folgen der Kriminalität und die negativen Auswirkungen rückständiger Lebensgewohnheiten dargelegt und ihnen somit die ihrem Kampf um den Aufbau der sozialistischen Gesellschaftsordnung und um die Erfüllung und Übererfüllung der Volkswirtschaftspläne entgegenstehenden Hemmnisse zur Kenntnis gebracht werden, werden sie gleichzeitig zum Kampf gegen alle Erscheinungen der Kriminalität und Unmoral und für eine sozialistische Lebensweise mobilisiert. Sind aber die Ursachen der jeweiligen Straftat vor der Bevölkerung allseitig aufgedeckt und ist die Frage „Wie konnte es geschehen?“ beantwortet worden, dann sind gleichzeitig die ideologischen Voraussetzungen für eine über das den Verurteilten umgebende Kollektiv hinausgehende breite Erziehung der Werktätigen zum sozialistischen Denken und' Handeln geschaffen. Daraus ergibt sich, daß die öffentliche Bekanntmachung eine Maßnahme darstellt, die gewährleistet, daß die im Urteil ausgesprochene Strafe sowohl in ihrer repressiven als auch in ihrer erzieherischen Funktion volle Wirkung erlangen kann. Darum ist, ausgehend von allen Umständen und den gesellschaftlichen Zusammenhängen der Tat, in jedem Fall sorgfältig und verantwortungsbewußt zu prüfen, ob die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung erforderlich und geeignet ist, die vorstehend erwähnten Wirkungen der a usgesp röche ne n Hauptstrafe auf den Verurteilten und auf die Bevölkerung zu verstärken. Seit Erlaß des Strafrechtsergänzungsgesetzes, mit dem die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung als Zusatzstrafe in unser Strafrecht eingeführt worden ist, haben sich im Zuge der fortschreitenden Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung in den Betrieben und Wohnbezirken in immer stärkerem Maße neue Formen der Einbeziehung und Mitwirkung der Werktätigen herausgebildet, die eine wirksame gesellschaftliche Erziehung straffällig gewordener Bürger gewährleisten. Diese positive gesellschaftliche Erscheinung muß bei der Anwendung des § 7 StEG beachtet werden. In den Fällen, in denen die Möglichkeit gegeben ist, den Rechtsbrecher auf neue Weise innerhalb des Kollektivs zu erziehen, und insbesondere dann, wenn bereits vor Durchführung des Strafverfahrens entsprechende Auseinandersetzungen stattgefunden haben, ist die öffentliche Bekanntmachung als Zusatzstrafe verfehlt. Sie wird nur anzuordnen sein, wenn die vorhandenen Möglichkeiten zur wirksamen Erziehung des Verurteilten innerhalb seines Arbeitskollektivs oder seines Wohn-bereichs nicht ausreichen und wenn die Tat und ihre Auswirkungen den unmittelbaren Lebensbereich des Täters überschreiten. Ob die Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung im konkreten Fall erforderlich ist, hängt unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts im wesentlichen auch von der Art der Straftat und den Schwerpunkten der Kriminalität ab. Sie wird z. B. immer dann gerechtfertigt sein, wenn beim sozialistischen Aufbau Hemmnisse auftreten, die ihren Ursprung in der wiederholten Begehung strafbarer Handlungen haben, oder wenn es gilt, eine Häufung von Straftaten in bestimmten Betrieben, Ortschaften oder ganzen Gebieten zu beseitigen. Wenn wegen der Begehung von Verbrechen, die zwar in unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung keine Schwerpunkte in der Kriminalität mehr darstellen, in der Bevölkerung aber Unruhe entstanden ist (so in Einzelfällen bei Gewaltverbrechen), wird die öffentliche Bekanntmachung gleichfalls anzuordnen sein, um die Bevölkerung darüber zu informieren, daß der Täter gefaßt und gerecht verurteilt worden ist. Die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung verfolgt keinesfalls den Zweck, den Verurteilten wegen seiner Tat zu diffamieren. Das Ziel, die Werktätigen zur Unversöhnlichkeit gegenüber Verbrechen zu erziehen, darf nicht dazu führen, daß der Verurteilte boykottiert und vom Kollektiv isoliert wird. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß sich die öffentliche Bekanntmachung nach § 7 StEG grundsätzlich von der Bekanntmachungsbefugnis des Verletzten nach §§ 165 und 200 StGB unterscheidet und nicht angeordnet werden darf, um den Verletzten zu rehabilitieren oder um ihm Genugtuung zu verschaffen. Im vorliegenden Strafverfahren liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung nicht vor. Diese Maßnahme war keinesfalls geeignet, bed den Angeklagten den Erziehungsprozeß zu fördern, sondern mußte sich für die Entwicklung der sozialistischen Brigade schädlich auswirken. Bereits während des Ermittlungsverfahrens haben die Angeklagten überzeugend erkennen lassen, daß sie ihr moralisch-politisch verwerfliches Verhalten ehrlich bereuen. Ihre Zugehörigkeit zu sozialistischen Brigaden und ihre Mitarbeit in gesellschaftlichen Organisationen sowie die auch vom Kreisgericht getroffene Feststellung, daß die Angeklagten gute Arbeiter sind, bieten die Gewähr dafür, daß sie nach Durchführung dieses Strafverfahrens derartige strafbare Handlungen nicht wieder begehen werden. Das Erfordernis, mit der öffentlichen Bekanntmachung der Bestrafung erzieherisch auf andere Bürger einzuwirken, besteht ebenfalls nicht; denn die von den Angeklagten begangenen strafbaren Handlungen haben in der Strafrechtsprechung unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates infolge der bei dem übergroßen Teil der Werktätigen bereits sichtbar gewordenen Herausbildung sozialistischen Bewußtseins nur eine untergeordnete Bedeutung. Wie das Reagieren mehrerer Gäste und der Angestellten der Gaststätte, in der der Angeklagte die pornografischen Bilder verbreitete, beweist, wird eine derartige Verhaltensweise von den Bürgern im allgemeinen mißbilligt und abgelehnt. Im vorliegenden Fall erfordert das Verhalten der Angeklagten auch nicht die Aufklärung der Bevölkerung zum Zwecke der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung. Das wäre dann angezeigt, wenn bestimmte vom Täter bei der Tatbegehung angewandte gefährliche Methoden die Unterrichtung der Bevölkerung gebieten oder wenn auf einem bestimmten Gebiet unserer politischen, kulturellen oder ökonomischen Entwicklung durch das zur Aburteilung gelangte Verbrechen bedeutende Hemmnisse eingetreten sind. Alle diese Umstände liegen aber hier nicht vor. Im übrigen könnte der vom Kreisgericht angestrebte Zweck schon deshalb nicht erreicht werden, weil nur die Veröffentlichung der Urteilsformel angeordnet worden ist, die Bewußtseinsbildung der Werktätigen und ihre Mobilisierung zur Mitwirkung bei der Verbrechensbekämpfung generell aber nur dann erreicht werden kann, wenn sie die politisch-ideologischen Ursachen sowie Charakter und Auswirkung der Straftat erfahren. In bezug auf die Angeklagten könnte sich die öffentliche Bekanntmachung der Bestrafung nur im negativen Sinne auswirken, weil sie, obwohl sie größtenteils schon längere Zeit vor der Verurteilung von ihrem strafbaren Verhalten Abstand genommen haben, damit nur angeprangert würden. Die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung nach § 7 StEG ist aus den dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt. 734;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 734 (NJ DDR 1960, S. 734) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 734 (NJ DDR 1960, S. 734)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Auf der Grundlage der umfassenden politischen, politisch-operativen und straf rechtlichen Einschätzung ist die mit der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung anzustrebende politischoperative Zielstellung, die den wirkungsvollsten Beitrag zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit , wie das prinzipiell bereits im Abschnitt der Arbeit dargestellt wurde. Zu : Der Schutz der inoffiziellen Mitarbeiter und die Gewährleistung der Geheimhaltung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere die Herausarbeitung und Beweisführung des dringenden Verdachts, wird wesentlich mit davon beeinflußt, wie es gelingt, die Möglichkeiten und Potenzen zur vorgangsbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet und ist auch in allen anderen Bezirksverwaltungen Verwaltungen konsequent durchzusetzen. In diesem Zusammenhang einige weitere Bemerkungen zur Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sowie zur vorbeugenden Beseitigung begünstigender Bedingungen und Schadens verursachender Handlungen. Die Lösung der Aufgaben Staatssicherheit verlangt den zielgerichteten Einsatz der dem Staatssicherheit zur Verfügung stehenden spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-nega und Handlungen der allgemein tiver Cinsteilun-. Das Staatssicherheit trägt auf beiden Hauptebenen der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine große Verantwortung. Es hat dabei in allgemein sozialer und speziell kriminologischer Hinsicht einen spezifischen Beitrag zur Aufdeckung.

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