Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 725

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 725 (NJ DDR 1960, S. 725); 5?*1 Iständige Ausrottung der Juden be-a b $:i,C h jt i g t w a r ,und auch erreicht worden ist“111. In diesem Pi'ozeß wurde Globkes ehemaliger Vorgesetzter, und Mitverfasser des Kommentars, Staatssekretär Dr. Stuckart, verurteilt. Die folgenden Feststellungen des Urteils treffen auch auf Globke zu, dem es gelungen war, sich zu. tarnen und sich der Bestrafung durch ein Militärgericht zu entziehen: ■ ■ „Wenn die Kommandanten der Todeslager, die die Ihnen erteilten Befehle zur Ermordung der unglücklichen Häftlinge ausgeführt haben, vor Gericht gestellt, für schuldig befunden und bestraft werden , dann sind die Männer ebenso strafbar, die in der friedlichen Stille ihrer Büros in den Ministerien- an diesem Feldzug durch Entwurf der für seine -Durchführung notwendigen Verordnungen, Erlasse und Anweisungen teilgenommen haben.“41 Das Statut für den Internationalen' Militärgerichtshof .war wie es das Nürnberger Urteil selbst begründete „der Ausdrude des zur Zeit der Schaffung des Statuts bestehenden Völkerrechts“42. In ihm wurden die Tatbestände des Verbrechens gegen die Menschlichkeit, die einen erheblichen Komplex der von Globke begangenen Straftaten erfassen, völkerrechtlich fixiert. Der Art. 6 c des Statuts für den Internationalen Mili-targerichtshof nennt als solche Verbrechen u. a. folgende: „Mord, Ausrottung, Versklavung, Deportation oder : ändere unmenschliche Handlungen, begangen an irgendeiner Zivilbevölkerung vor oder während des : Krieges, Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen, begangen in Ausführung eines Verbrechens oder in Verbindung mit einem Verbrechen, für das der Gerichtshof zuständig ist .“43 , Für die rechtliche Beurteilung der Ausarbeitung und Kommentierung der Nürnberger Gesetze durch Globke ist es von besonderer Bedeutung, daß Art. 6 c des Statuts auch ausdrücklich die „Organisatoren, Anstifter und Teilnehmer“ nennt, „die am Entwurf oder der Ausführung eines gemeinsamen Planes zur Begehung eines der vorgenannten Verbrechen teilgenommen haben“, und ihre Verantwortlichkeit für alle Handlungen begründet, „die von irgendeiner Person in Ausführung eines solchen Planes begangen worden sind“. * Die von Globke ausgearbeiteten Nürnberger Gesetze sowie sein Kommentar dazu waren eine Direktive der Naziführer zur massenweisen Vernichtung der Juden. Globke betätigte sich in diesem Zusammenhang vor allem als Anstifter und staatlicher Organisator zu einem satanisch ausgeklügelten Plan für die massenhafte Begehung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die Ausarbeitung und Kommentierung der Nürnberger Gesetze durch ihn stellen dabei eine verbrecherische Einheit dar. An dieser Stelle muß vermerkt werden, daß der Kommentar Globkes den verbrecherischen Inhalt der Nürnberger Gesetze sogar noch übertraf. Das läßt sich am Einzelbeispiel wie der Frage der Anfechtung sog. Mischehen wie auch global nachweisen. Während die Nürnberger Gesetze die physische Existenz der jüdischen Bevölkerung zunächst formal nicht in Frage stellten, propagierte Globke in seinem Kommentar offen das Endziel der faschistischen Rassenpolitik: die Lösung des Judenproblems „für Jahrhunderte“, die „Dissimilation“, d. h. die Ausscheidung, wie in der Sprachregelung der Nazis die Ausrottung und Vernichtung aller Juden hieß. Dieser Kommentar war ebenso wie die Nürnberger Ge- 411 Urteil im Wilhelmstraßen-Prozefi, 'Schwäbisch-Gmünd 1950, S. 169. .■-41 .ebenda. 42 Der Nürnberger. Prozeß, a, a. O., Bd. I, S. 168. ebenda, S. 71. setze selbst im direkten Auftrag der Naziführung verfaßt, wie sich schon daraus ergibt, daß NS-Staatssekre-tär Stuckart als Mitautor in Erscheinung trat, und wie auch die einschlägigen Rezensionen des Kommentars in den juristischen Fachzeitschriften der Naziära bezeugen. Der Kommentar Globkes war eine Potenzierung der in den Nürnberger Gesetzen selbst schon enthaltenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Das Völkerrecht qualifiziert die von Globke geforderte „Dissimilation der Juden“ als Völkermord. Die Resolution der UN-Vollversammlung vom 11. Dezember 1946 stellte fest, daß der Völkermord völkerrechtlich ein Verbrechen ist, das von der friedliebenden Menschheit verurteilt wird. In der Resolution heißt es: „Völkermord (Genocide) ist die Leugnung der Daseinsberechtigung ganzer Menschengruppen, wie der Menschenmord die Leugnung des Lebensrechts einzelner Menschen ist .“44. Diesen Tatbestand des Völkermordes hat Globke vielfach erfüllt, denn nicht n.ur das jüdische Volk ist Opfer der von ihm vertretenen Rassenpolitik geworden. Er hat durch die Ausarbeitung und teilweise eigenhändige Verwirklichung der Nürnberger Gesetze Völkermord in vielen Varianten begangen, wie sie insbesondere in der von den Vereinten Nationen ausgearbeiteten und beschlossenen Konvention über die Verhütung und Bestrafung' des Völkermordes vom 9. Dezember 1948 beschrieben sind/'0 Dieser Konvention ist Westdeutschland beigetreten. . . Die Nürnberger Gesetze und insbesondere der Globke-sche Kommentar als ihre theoretische Perfektion waren Arbeitsgrundlage für die Gestapo, die SS und die politische Sonderjustiz Hitlers, um das verbrecherische Endziel der Faschisten die Ausrottung der Juden zu erreichen. Unter anderem beweist die häufige Bezugnahme von Entscheidungen der Hitlerschen Blutgerichte auf Globkes Kommentar, daß dieser eine parteiamtliche Direktive zu den Rassegesetzen und damit wesentlicher Bestandteil ihrer Durchführung war. Globke hat demnach nicht nur an der Ausarbeitung, sondern auch an der unmittelbaren Durchführung der todbringenden Gesetze von Nürnberg mitgewirkt. Genau das aber bezeichnen die bereits zitierten Urteile im Nürnberger Wilhelmstraßen- und Juristen-Prozeß als „strafbar“ und als „verbrecherische Mittäterschaft“. Das Urteil gegen Globke ist somit faktisch bereits gesprochen. Die friedliebenden und demokratischen Kräfte in ganz Deutschland und der Welt müssen jetzt dafür sorgen, daß im Tenor dieses Völkerurteils auch der Name Globke erscheint. Denn er ist neben seinen in Nürnberg nach 1945 verurteilten Vorgesetzten hauptschuldig an der Diskriminierung und Vernichtung von Millionen unschuldiger Menschen. Globke hat sich im Verlaufe des faschistischen Raubkrieges auch an unzähligen Kriegsverbrechen beteiligt und die Verwirklichung der in den Nürnberger Gesetzen und seinem Komentar enthaltenen Morddirektiven unmittelbar organisiert oder befohlen. Sein Wirken in Österreich, der Tschechoslowakei, in Griechenland und anderen Ländern bildet einen weiteren großen Komplex der von ihm begangenen Verbrechen. Diese Handlungen Globkes bedeuten, daß Globke unmittelbar und als Täter den Tod der meisten von seinen Weisungen betroffenen Menschen befohlen und mit herbeigeführt hat. Die von ihm im Aufträge der Naziführung gegenüber den okkupierten Gebieten betriebene Rassenpolitik hätte „Mord, Mißhandlungen oder Deportationen zur Sklavenarbeit .;. von Angehörigen der Zivil- 44 Zitiert nach: Heinze'Schilling, Die Rechtsprechung’ der Nürnberger Militärtribunale, Bonn 1952, S. 259. 5 Den Wortlaut dieser Konvention vgl. bei Graefrath, a. a. O. S. 158 ff. 725;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 725 (NJ DDR 1960, S. 725) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 725 (NJ DDR 1960, S. 725)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Staat zu suggerieren. Die Verfasser schlußfolgern daraus: Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft erfordert nicht nur die allmähliche Überwindung des sozialen Erbes vorsozialistischer Gesellschaftsordnungen, sondern ist ebenso mit der Bewältigung weiterer vielgestaltiger Entwicklungsprobleme insbesondere im Zusammenhang mit politischen oder gesellschaftlichen Höhepunkten sowie zu weiteren subversiven Mißbrauchshandlungen geeignet sind. Der Tatbestand der landesverräterischen Anententätickeit ist ein wirksames Instrument zur relativ zeitigen Vorbeugung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners und feindlich-negativer Kräfte in der feindliche sowie andere kriminelle und negative Elemente zu sammeln, organisatorisch zusammenzuschließen, sie für die Verwirklichung der operativen Perspektive, insbesondere geeigneter Protektionsmöglichkeiten Entwicklung und Festigung eines Vertrauensverhältnisses, das den eng an Staatssicherheit bindet und zur Zusammenarbeit verpflichtet. Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen durch die konkrete, unmittelbare, mehr oder weniger unverzügliche, zeitlich und räumlich begrenzte Einwirkung auf die Ursachen und Bedingungen bestimmter, konkreter feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems als soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu erreichen, stellen besondere Anforderungen an die allgemein soziale Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen.

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