Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 72

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 72 (NJ DDR 1960, S. 72); licherseits von der Unterbringung eines Kindes in einem Heim abgeraten wird. Das muß aber vom Gericht im Rahmen der ihm aus § 11 EheVerfO obliegenden Erforschungspflicht geklärt werden. Auch in solchen Fällen ist aber zu prüfen, ob etwa die Möglichkeit der Ausübung einer Heimarbeit oder einer solchen Tätigkeit, gegeben ist, bei der die Mutter das Kind selbst beaufsichtigen und betreuen kann. Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht nicht einmal geprüft, ob und in welchem Umfange die Verklagte durch die Betreuung des Kindes gehindert wird, ihren Unterhalt durch eine gesellschaftlich nützliche Arbeit selbst zu verdienen, ob dabei eine seiner Pflege und Erziehung förderliche Unterbringung des Kindes möglich ist oder ob ernstliche Gründe dagegen sprechen. Das Bezirksgericht hat auch nicht ausreichend geprüft, in welchem Umfang die Verklagte im Haushalt ihrer Eltern tätig ist. Die Verklagte hat mehrfach erklärt, daß sie die elterliche Wirtschaft mit geführt bzw. daß sie im Haushalt „meist alles allein gemacht“ habe. Trifft das zu, dann müßte sie einer Hausangestellten gleichgestellt werden, die ihren Unterhalt entsprechend der aufgewendeten Arbeitszeit selbst verdient. Sie könnte sich jedenfalls nicht darauf berufen, daß sie lediglich ihren Eltern wirtschaftlich helfe, bleibt vielmehr in erster Linie verpflichtet, durch Ausnutzung ihrer Arbeitskraft sich ihren Unterhalt selbst zu verdienen. Nur unter dieser Voraussetzung könnte sie ihren Eltern je nach den Umständen entgeltlich oder unentgeltlich Hilfe leisten. Es geht jedenfalls nicht an, daß sie nur deshalb eine Arbeit außerhalb des Haushaltes der Eltern ablehnt, weil sie glaubt, ihre Eltern insoweit unterstützen zu müssen. Keinesfalls aber wäre es gerechtfertigt, den Unterhalt auf die Dauer von zwei Jahren deshalb zu gewähren, weil die Verklagte bisher noch keinen Beruf erlernt und stets nur im Haushalt ihrer Eltern gelebt hat. Wenn die Eltern glauben, die Hilfe ihrer Tochter nicht entbehren oder ihr eine Arbeit außerhalb des Haushaltes nicht zumuten zu können, dann sind sie auch verpflichtet, sie voll zu unterhalten. In diesem Zusammenhänge hätte auch untersucht werden müssen, ob und inwieweit die Mutter der Verklagten geeignet und gewillt ist, das Kind gegebenenfalls während der beruflichen Abwesenheit der Verklagten zu betreuen. Nach dem Vortrag der Verklagten ist ihre Mutter nur in drei Monaten im Jahr in der Zuckerfabrik tätig, so daß die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Betreuung des Kindes der Parteien durch sie in den übrigen neun Monaien gegeben wären. Das zwischen der Verklagten und ihren Eltern bestehende enge Verhältnis legt die Annahme nahe, daß die Mutter der-Verklagten von sich aus bereit sein wird, ihre Tochter insoweit in angemessenem Umfange zu unterstützen. Das Gericht hätte auf die gesellschaftlichen Anschauungen von der Einreihung der Frau in den Produktionsprozeß hinweisen und in diesem Sinne mit der Verklagten und deren Mutter sprechen müssen. Alle diese Umstände hätte das Bezirksgericht klären müssen, wenn es für erforderlich hielt, daß die Verklagte mehr als ein Jahr für die Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit benötige. Diese Zeit wäre allerdings unter Berücksichtigung aller bisher erkennbaren, in der Person der Verklagten liegenden Umstände und auch im Interesse der Entwicklung des Kindes erforderlich. -t § 3 Gesetz über die Regelung des Zahlungsverkehrs vom 21. April 1950 (GBl. S. 355); § 5 der 4. DB dazu vom 19. März 1959 (GBl. 1 S. 240); §§ 387, 274 BGB. Eine Bank kann nicht mit eigenen Forderungen gegen Einzahlungen volkseigener oder gleichgestellter Betriebe, die an andere Kreditinstitute überwiesen werden sollen, aufrechnen. Sie kann die cingezahlten Gelder auch nicht zurückbehalten. KrG Weimar (Land), Urt. vom 27. Mai 1959 CV 12/59 KL. Die Verkaufsstelle der Klägerin Konsumgenossenschaft B. in K. zahlte am 7. November 1958 ihren Verkaufs stellenerlös in Höhe von 469,80 DM bei der Verklagten der VdgB (BHG) S. zur Weiterleitung an die Deutsche Notenbank ein. Sie unterhält ein eigenes Konto bei der Verklagten. Die Verklagte behielt den Betrag ein und be- hauptete, daß ihr gegen die Klägerin ein Anspruch aus nicht rechtzeitig abgerechneten HO-Kohlenscheinen zustünde. Sie rechne hiermit auf. Die Klägerin macht geltend, daß hier weder Aufrechnung noch Zurückbehaltung zulässig seien. Die Klägerin beantragte, die Verklagte zur Zahlung von 469,80 DM nebst vier Prozent Zinsen zu verurteilen. Die Verklagte beantragte Klageabweisung. Sie trägt vor, daß zwischen zwei Genossenschaften die Aufrechnung zulässig sei. Die Klägerin habe ihr einen Schaden dadurch zugefügt, daß sie die ihr übergebenen Kohlenscheine erst nach vier Monaten, also zu spät, zur Abrechnung weitergegeben habe. Aus den Gründen: Die auf § 812 BGB gestützte Klage ist begründet. Die Verklagte hat den eingezahlten Betrag von der Klägerin nur zur Weiterleitung an die Deutsche Notenbank erhalten. Da die Verklagte diesen Auftrag unbestritten nicht ausgeführt hat, ist sie um den eingezahlen Betrag ohne Rechtsgrund bereichert und hat diese Bereicherung an die Klägerin herauszugeben (§ 812 BGB). Das Vorbringen der Verklagten hiergegen, sie rechne mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin auf, ist unbegründet. Selbst wenn man die Aufrechnung zwischen zwei gleichartigen Genossenschaften für zulässig hielte, so kommt es doch entscheidend hierauf nicht an, da das Rechtsverhältnis, das durch die Einzahlung des Verkaufsstellenerlöses zwischen den Parteien entstand, jede Aufrechnung von vornherein ausschloß. Die Klägerin erfüllte mit der Einzahlung des Bargeldes eine ihr obliegende verwaltungsrechtliche Verpflichtung und bediente sich zur Erfüllung dieser Pflicht des Bankapparats der Verklagten., Die Einzahlung bei der Verklagten verfolgte nur das Ziel, den Bargelderlös vorschriftsmäßig der Deutschen Notenbank zuzuführen. Diesen Auftrag allein durfte die Verklagte ausführen, oder sie muß den Betrag zurückerstatten. Eine Aufrechnung ist wegen des ver(waltungsrechtlichen Inhalts des Auftrages hier völlig ausgeschlossen. Glaubt die Verklagte gegen die Klägerin einen Anspruch zu haben, so muß sie gegen diese Vorgehen, aber sie kann nicht zivilrechtlich aufrechnen gegen Beträge, die ihr von anderen Instituten zur Erfüllung verwaltungsrechtlicher Verpflichtungen übergeben wurden. Die Verpflichtung der Klägerin zur täglichen Einzahlung ihrer Einnahmen auf ein Bankinstitut ergibt sich aus dem Gesetz über die Regelung des Zahlungsverkehrs vom 21. April 1950 (GBl. S. 355). Dort wird ausgeführt, daß die Planung des Geldumlaufs und die Regulierung des Zahlungsverkehrs im Zusammenhang mit der Verbesserung der Zahlungsmethoden die notwendigen Voraussetzungen für die Erfüllung des Volkswirtschaftsplans und für die Versorgung der Wirtschaft mit Zahlungsmitteln sind. Auf Grund des § 3 des Gesetzes im Zusammenhang mit § 5 der 4. DB (GBl. 1959 I S. 240) ist die Klägerin zur täglichen Einzahlung ihres Geldes verpflichtet. Sie hat sich zur Erfüllung dieser Pflicht der Verklagten bedient. Aus dem volkswirtschaftlich so bedeutsamen Zweck der ordentlichen Regulierung des Geldumlaufs ergibt sich aber ohne weiteres die Unvereinbarkeit mit einer zivilrechtlichen Aufrechnung bei dieser Gelegenheit. Bei der Erteilung des Auftrags zur Einzahlung des Geldes war daher von vornherein jede andere Verwendung des Geldes ausgeschlossen. Aus demselben Grunde kann auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden. Dieses würde nach § 274 BGB nur zur Erfüllung Zug um Zug führen können. Es ist aber hier ebenfalls unmöglich, die Deutsche Notenbank auf die Überweisung des Erlöses so lange warten zu lassen, bis über den Schadensersatzanspruch der Verklagten gegenüber der Klägerin entschieden wäre. Ist wegen der ungleichartigen Leistungen der Parteien schon die Aufrechnung nach § 387 BGB unmöglich, wie oben ausgeführt, so ist eine Umgehung dieser Vorschrift durch Zurückbehaltung ebenfalls nicht zulässig. Nach alledem war der Klage stattzugeben. (Mitgeteilt von Charlotte Olbricht, Richter am Kreisgericht Weimar-Land) 72;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen. Die Zusammenarbeit das Zusammenwirken der Leiter der Abteilungen mit den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Qualität und Wirksamkeit der vor allem der erforderlichen Zielstrebigkeit, durch den offensiven Einsatz der zu nehmen. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Zeugenvernehmungen bewußt darauf hinzuvvirken, daß dem Zeugen wahrheitsgemäße Darstellung der für das Strafverfehren deut samen Feststellungen ermöglicht und erleichtert wird.

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