Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 716

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 716 (NJ DDR 1960, S. 716); 1. Investitionen an nichtvolkseigenen Grundstücken durch Aus-, Um- und Aufbauten privater Grundstücke zugunsten privater Personen und Firmen; 2. Verausgabung von Investmitteln in Privateigentum durch Bezahlung über den Rahmen der Verlagerung hinausgehender Aufwendungen; 3. Nichtbeachtung der Vorschriften über die Rechnungslegung, hat der Stadtstaatsanwalt beim Oberbürgermeister der Stadt Karl-Marx-Stadt Einspruch eingelegt. Er verweist in seiner Begründung auf die AO Nr. I zur Vorbereitung und Durchführung des Investitionsplanes Grundsätzliche Bestimmungen vom 15. Dezember 1958 (GBl. Sonderdruck Nr. 294). Aus der im § 5 dieser AO enthaltenen ausschließlichen Aufzählung aller Fälle, in denen aus dem In-vestplan Mittel verwendet werden dürfen, ergibt sich eine Abgrenzung von Investitionen in Volkseigentum und von Investitionen in Nichtvolkseigentum. Die Verwendung von Mitteln aus dem Plan der Erweiterung der Grundmittel ist, wie aus der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Buchst, k hervorgeht, mit Ausnahme von Grundstücken und Anlagegegenständen, die nach der VO über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der DDR vom 6. September .1951 (GBl. S. 839) verwaltet werden, für Nichtvolkseigentum verboten. Bauliche und sonstige Veränderungen an nichtvolkseigenen Grundstücken, Gebäuden -und Anlagegegenständen sind, selbst wenn sie von volkseigenen Betrieben genutzt werden, aus Mitteln des Investitionsplanes grundsätzlich nicht zu finanzieren. Die Finanzierung dieser Maßnahmen hat gern. § 5 Abs. 2 Buchst. 1 aus Krediten zu erfolgen. In diesem Zusammenhang wird auf den Beitrag „Investitionen in Nichtvolkseigentum und Investitionen an nichtvolkseigenen Grundstücken“ von Schulz und Lebek in NJ 1960 S. 278 verwiesen. Die Verfasser erläutern in richtiger Weise die Regelung der AO Nr. 1, nämlich Mittel für bauliche Veränderungen an nichtvolkseigenen Grundstücken zugunsten volkseigener Betriebe auf dem Wege der Kreditierung und nicht aus Mitteln des Investitionsplanes zu beschaffen. Wenn die Finanzierung der baulichen Veränderungen an nichtvolkseigenen Grundstücken zugunsten volkseigener Betriebe unmöglich ist, muß eine solche Regelung für Privatbetriebe erst recht ausgeschlossen sein. Die verantwortlichen Funktionäre im Stadtbauamt Karl-Marx-Stadt haben sich über die gesetzlichen Bestimmungen der AO Nr. 1 einfach hinweggesetzt. Allein in drei Verlagerungsfällen wurden für bauliche Veränderungen 154 000 DM zugunsten privater Unternehmen aus dem Plan der Erweiterung der Grundmittel finanziert, die einen Wertzuwachs an nichtvolkseigenen Grundstücken mit sich brachten, obwohl die Abt. Verlagerungen von der Deutschen Investitionsbank Filiale Karl-Marx-Stadt ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, welche Aufwendungen als Verlagerungskosten aus dem Investplan zu finanzieren sind und daß ein Wertzuwachs an nichtvolkseigenen Grundstücken zu Lasten des Investplanes nicht erfolgen darf. Es darf nicht geduldet werden, daß Mittel aus dem Plan der Erweiterung der Grundmittel auf eine derartige Weise untergehen. Der Stadtstaatsanwalt hat deshalb mit seinem Einspruch vom Oberbürgermeister verlangt, dafür zu sorgen, daß alle Verlagerungsfälle rückwirkend bis einschließlich 1957 einer eingehenden Überprüfung durch den Rat der Stadt unterzogen werden, damit festgestellt werden kann, in welchen Fällen und in welcher Höhe volkseigene Mittel in Privateigentum eingegangen sind. Auf der Grundlage dieses Kontrollergebnisses wird die DIB außerplanmäßige Investitionen festzustellen haben. Für den Rat der Stadt ergibt sich die zwingende Forderung, die bisher ungesetzlich verausgabten volks- 716 eigenen Mittel nachträglich zu sichern. Die bereits erwähnten abgeschlossenen Verträge sind nichtig, da sie gegen ein bestehendes Gesetz (Art. 28 der Verfassung und AO Nr. 1) verstoßen. Die nachträgliche Sicherung kann u. E. nur dadurch erfolgen, daß die durch einen Wertzuwachs am Grundstück begünstigten Privateigentümer zur Rückerstattung der in ihr Eigentum eingegangenen Investmittel einen Kredit aufnehmen. Dabei ist davon auszugehen, daß diese privaten Grundstückseigentümer die zu verlagernden Firmen auf Grund einer Zuweisung der Gewerberaumlenkung aufnehmen mußten. Sie waren demzufolge gehalten, gern. §§ 5 Abs. 2 und 23 der VO über die Lenkung des Wohn-raumes die erforderlichen Aus-, Um- und Aufbauten selbst in Auftrag zu geben. Im Falle einer Weigerung oder Fehlens der erforderlichen Mittel werden die Bestimmungen der §§ 6 der VO und 8 und 9 der 4. DB vom 23. Dezember 1957 (GBl. 1958 I S. 36) zur VO über die Lenkung des Wohnraumes wirksam. Auch bei den künftigen Verlagerungsfällen wird nur auf diese Art zu verfahren sein, um das Prinzip der Unantastbarkeit von Volkseigentum, das sich aus Art. 28 der Verfassung herleitet, zu gewährleisten. Die Überprüfung hat weiterhin ergeben, daß bei der Behandlung von Verlagerungsfällen, die zugunsten von AWG-Bauten erfolgten und aus Haushaltsmitteln (Kap. 943) zu finanzieren sind, das Prinzip der Unantastbarkeit von Volkseigentum ebenfalls unbeachtet geblieben ist. Allein in einem Falle wurden 60 000 DM aus dem Haushalt finanziert. Diese Summe stellt die Gesamtbaukosten dar, die sich zur Unterbringung der Firma L. in einem Grundstück notwendig machten, das früher von einem Schmiedemeister genutzt wurde. Dabei erfolgte eine Erweiterung des ursprünglich vorhandenen Gewerberaumes um ein Drittel. Auf den Einwand des zu Verlagernden, daß der Ausbau des zugewiesenen Objektes sehr teuer werden würde, hat der ehemalige Stadtbaurat A. geäußert: „Geld spielt keine Rolle, schnell muß es gehen!“ Später jedoch hat das Stadtbauamt verlangt, daß die entstandenen Kosten zu je einem Drittel von den Beteiligten getragen werden müssen. Ungeachtet dieses Verlangens und auf Grund der Weigerung der Beteiligten hat das Stadtbauamt bis heute nichts unternommen, um seine Forderungen durchzusetzen, obwohl bereits am 11. März 1959 die Schlußabnahme erfolgte. - Außerdem mußte festgestellt werden, daß eine Baugenehmigung nicht Vorgelegen hat und die für die Bauausführung notwendigen Zeichnungen fehlten. Der Stadtstaatsanwalt hat deshalb verlangt, die Überprüfung auch auf alle Verlagerungen auszudehnen, die zugunsten der AWG-Bauten erfolgten und aus Haushaltsmitteln finanziert worden sind. Der Einspruch des Stadtstaatsanwalts wurde in der Sitzung des Rates am 2. Juni . 1960 anerkannt. Der Rat hat beschlossen, zur Durchführung der vom Stadtstaatsanwalt geforderten Untersuchungen eine Kommission einzusetzen. Den Vorsitz der Kommission hat der Leiter der Kontrollstelle des Oberbürgermeisters. Das Prüfungsergebnis der Brigade berechtigt zu der Annahme, daß die vom Rat eingesetzte Kommission weitere ungesetzlich verwendete Investmittel feststellen wird, die die bereits erwähnte Summe in Höhe von 154 000 DM um ein Mehrfaches übersteigen. Als Schlußfolgerung erwächst für die örtlichen Räte im allgemeinen und für die Kreis- und Stadtbaudirektoren im besonderen die Aufgabe, alle mit der Verwendung von Investmitteln betrauten Funktionäre auf der Grundlage der AO Nr. 1 6 eingehend zu schulen, zumal wir bereits bei anderen Gelegenheiten feststellen mußten, daß die Gesetzeskenntnis auf diesem Gebiet sehr gering ist*. Vgl. NJ I960 S. 273.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 716 (NJ DDR 1960, S. 716) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 716 (NJ DDR 1960, S. 716)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit sehr viel abhängt. Die Dynamik und Vielseitigkeit der politisch-operativen Arbeit verlangt, ständig die Frage danach zu stellen, ob und inwieweit wir in der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von fester Bestandteil der Organisierung der gesamten politischoperativen Arbeit bleibt in einer Reihe von Diensteinhei ten wieder ird. Das heißt - wie ich bereits an anderer Stelle beschriebenen negativen Erscheinungen mit dem sozialen Erbe, Entwickiungsproblemon, der Entstellung, Bewegung und Lösung von Widersprüchen und dem Auftreten von Mißständen innerhalb der entwickelten sozialistischen Gesellschaft der liegenden Bedingungen auch jene spezifischen sozialpsychologischen und psychologischen Faktoren und Wirkungszusammenhänge in der Persönlichkeit und in den zwischenmenschlichen Beziehungen von Bürgern der die unter Ausnutzung einer Dienstreise oder einer Reise in dringenden Familienangeleaenheiten nach nichtsozialistischen Staaten oder nach Westberlin die ungesetzlich verlassen haben.

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