Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 706

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 706 (NJ DDR 1960, S. 706); Auseinandersetzung erinnert, die Walter Ulbricht auf der ersten staatspolitischen Konferenz in Werder im Jahre 1948 mit dem damaligen Staatsrechtler der Berliner Universität, Professor Dr. Peters, führte*). Ein erster zaghafter Versuch zu dieser Verbindung zeigte sich in einer Vorlesung über „Gesellschaftliche Probleme der Gegenwart“, die z. B. an der Humboldt-Universität 1950 gehalten wurde. Die Einführung des jungen Juristen in die Praxis war ihrem Inhalt nach überwiegend eine Einführung in die juristische Technik und ihrer Form nach die alte Referendarzeit Hierbei ist zu bemerken, daß auch auf unseren „Richterschulen“ der ersten Jahre des Neuaufbaus die bürgerliche Rechtslehre nicht überwunden wurde und daß auch das für ihre Schüler eingeführte „Vorpraktikum“ ausschließlich justiztechnischen Charakter trug. Allerdings führte hier die unmittelbare Erfahrung der Schüler, die sich in der Arbeiterbewegung, im antifaschistischen Kampf und beim Neuaufbau bewährt hatten, manche klärende Korrektur und Auseinandersetzung herbei. Audi in der juristischen Lehre und Forschung kommt die Entwicklung zum Ausdrudc, wie sie sidi in den Jahren 1949 bis 1952 vollzog, als die antifaschistischdemokratische Ordnung in die Arbeiter-und-Bauern-Macht hinüberwuchs und die volksdemokratische Ordnung sich herausbildete. Im Jahre 1951 wurde von jungen Wissenschaftlern, weitgehend gestützt auf die sowjetische Rechtswissenschaft, der erste Versuch unternommen, Vorlesungen über die Hauptgebiete des Rechts auf marxistischer Grundlage auszuarbeiten und, hierauf aufbauend, einen neuen Studienplan für die juristischen Fakultäten auszuarbeiten. Die Ausarbeitung dieser Vorlesungen bedeutete nicht nur eine Wende in der Ausbildung der Studenten, sondern legte auch die Grundlage für die Rechtswissenschaft der DDR. Wesentlich war an dem neuen Studienplan vor allem, daß nunmehr in das Studium verschiedene Praktika der Studenten eingebaut wurden. Wenn auch bereits später wieder rückgängig gemacht der Schritt getan wurde, Studenten nicht nur bei Gericht und bei der Staatsanwaltschaft, sondern auch bei den Räten der Kreise arbeiten zu lassen, so überwanden doch die Bemühungen dieser Jahre noch nicht die Enge einer Einführung in die Justiztechnik, und es gelang noch nicht, die Studenten an die Breite unserer gesellschaftlichen Praxis und den Zusammenhang des Rechts und der Rechtsanwendung mit dieser Praxis heranzuführen. Es entwickelten sich ausgelöst durch die Art des Unterrichts trotz des neuen Studienplans bei den Studenten sogar ausgeprägte Tendenzen nach „positivem Wissen“ im bürgerlichen Sinne. Gleichzeitig gab es Ansätze, um auch die wissenschaftliche Arbeit mit der Praxis zu verbinden. Das Bemühen, zur Entwicklung der jungen Wissenschaft möglichst schnell neue Kader zu gewinnen, führte dazu, daß eine beträchtliche Anzahl von Absolventen der Fakultäten sofort nach dem Studium ohne jede Kenntnis der Praxis als Assistenten oder Aspiranten in die wissenschaftliche Arbeit eintraten. Das veranlaßte das Ministerium der Justiz, Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß, diese angehenden Wissenschaftler zugleich als Richter arbeiten konnten. So war etwa vom Jahre 1954 an, zum Teil bis heute, eine beträchtliche Anzahl junger Wissenschaftler, Dozenten und Assistenten, für eine bestimmte kürzere Zeit oder auch Jahre hindurch mehrere Tage im Monat als Richter tätig. Besondere die jungen Wissenschaftler der Humboldt-Universität nutzten diese Möglichkeit, und in den Jahren 1954 bis 1958 waren allein 15 wissenschaftliche Mitarbeiter der juristischen Fakultät in der Berliner Justiz tätig, wobei sie anfangs vier bis sechs Wochen lang voll als Richter arbeiteten und dann alle 14 Tage einen Sitzungstag wahmahmen. Auch hierbei 5 5 Walter Ulbricht, Zur Geschichte der Deutschen Arbeiterbewegung, Berlin 1953, Bd. Ill, S. 263. wurde die Einheit der wissenschaftlichen Arbeit mit der Praxis noch nicht erreicht, und die Erfahrungen, die die Wissenschaftler als Richter sammelten, wurden nur in geringem Maße Grundlage wissenschaftlicher Verallgemeinerung. Noch immer war die Neigung vorhanden diese Richtertätigkeit als Gelegenheit zur “Fallsammlung“ zu benutzen, d. h. zur positivistischen Illustration der theoretischen Arbeit, anstatt sie zur Grundlage ihrer losgelöst von den Erfahrungen .durchgeführten Arbeiten zu machen und für die Gesetzgebung und Rechtsanwendung zu verallgemeinern. Einen besonderen Ausdruck und höchste Form hat diese Tätigkeit von Wissenschaftlern als Richter in der Ernennung einer Anzahl führender Wissenschaftler zu Hilfsrichtern des Obersten Gerichts gefunden. Allerdings ist auch hier die Frage noch nicht klar beantwortet, wieweit es sowohl von seiten des Obersten Gerichts als auch von seiten der Wissenschaftler her gelungen ist, die Einheit zwischen der Tätigkeit als Richter des Obersten Gerichts und der als führender Wissenschaftler herzustellen, oder ob diese Richtertätigkeit nicht doch noch immer den Charakter einer mehr oder weniger belastenden„Nebenbeschäftigung“ hat, II Die Babelsberger Konferenz eröffnete einen neuen Abschnitt der Rechtswissenschaft und ihrer Verbindung zur Praxis in Lehre und Forschung. Der V. Parteitag stellte ihre Ergebnisse in die ganze Fülle der Aufgaben, die der Kampf um den Sieg des Sozialismus mit sich bringt. Für die juristische Ausbildung gab die Babelsberger Konferenz die Grundlage für eine neue Gestaltung der Lehrprogramme, die den noch immer vorhandenen und sogar gegenüber dem Jahre 1951/52 wieder stärker emporgewucherten Rechtsformalismus und Rechtspositivismus überwand. Sie stellte das Studium der Staatsund Rechtswissenschaft auf eine feste marxistisch-leninistische Grundlage und wies den Weg, wie die einzelnen Rechtsgebiete in unmittelbarem Zusammenhang mit den gesellschaftlichen Verhältnissen, die durch sie geregelt werden, und deren Entwicklungsgesetzen darzustellen sind. Der V. Parteitag unterstrich die Notwendigkeit, Studium und wissenschaftliche Arbeit eng mit der Praxis zu verbinden, und stellte eine weitere Forderung, die zugleich für die Ausgestaltung des Studiums von großer Bedeutung ist: Staatsfunktionäre, also auch Richter und Staatsanwälte, dem Charakter der Arbeiter-und-Bauern-Macht entsprechend auch aus dem Kreise solcher Menschen zu wählen, die bereits durch die Kraft der sozialistischen Produktionsverhältnisse geformt sind. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind seitdem beträchtliche Anstrengungen gemacht worden. In umfangreicher Arbeit haben sowohl die Deutsche Akademie für Staatsund Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ in Babelsberg wie die juristischen Fakultäten der Universitäten entsprechend den Lehren der Babelsberger Konferenz neue Lehrpläne entwickelt. Die während des Studiums durchgeführten Praktika der Studenten haben sich gewandelt. Sie dienen, mit der Durchführung körperlicher Arbeit verbunden, jetzt schon in nicht unbeträchtlichem Maße der Heranführung der Studenten an die gesellschaftliche Praxis. Dabei spielen die sich entwickelnden sozialistischen Studentenkollektive eine wichtige Rolle und enthalten bedeutsame Keime des Neuen. Interessant sind vor allem solche komplexen Formen der Verbindung mit der Praxis, wie sie von der Humboldt-Universität entwickelt wurden, die alle Studenten, auch die der juristischen Fakultät, in bestimmten Etappen ihrer Ausbildung in den Patenkreis Seelow schickt, wo sich die theoretische Arbeit, das Hören von Vorlesungen usw. mit der körperlichen Arbeit und dem Brleben der gesellschaftlichen Wirklichkeit auf dem 706;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 706 (NJ DDR 1960, S. 706) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 706 (NJ DDR 1960, S. 706)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

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