Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 700

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 700 (NJ DDR 1960, S. 700); ten, somit der Tatbestand der Unterschlagung erfüllt sein. Daß eine derartige Beurteilung nur formal ist und nicht den Kern der Handlung trifft, zeigt sich deutlich in den Fällen, in denen verurteilte Verkaufskräfte die gehehlten Waren zum Teil mit eigenen,, aus ihren privaten Geldbörsen und Brieftaschen entnommenen und nicht mit den strafbaren Handlungen in Zusammenhang stehenden Geldmitteln bezahlt haben, der Verkaufserlös jedoch während der Verkaufshandlung mit in die Tageskasse gelangt und von ihnen bei der abendlichen Abrechnung dem Gesamterlös entnommen werden ist oder wenn beispielsweise in besonderen Ausnahmefällen aus irgendwelchen durchaus vertretbaren Ursachen, etwa bei notwendigem Geldwechsel, private Geldmittel der Verkaufskräfte in die Tageskasse gelangen und später wieder herausgenommen werden. Auch insoweit ist eine Vermischung des Geldes bewirkt worden und eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse eingetreten, so daß auch in diesem' Falle bei der Herausnahme einer dem eingeflossenen Betrag entsprechenden Summe Unterschlagung festzustellen wäre. Um die Handlungsweise der Angeklagten richtig zu charakterisieren und in ihrer ganzen gesellschaftlichen Bedeutung und Schwere zu erfassen, hätte das Bezirksgericht nicht nur die Entnahme aus der Kasse sehen dürfen, sondern den ganzen Geschehensablauf, wie bereits dargestellt, betrachten müssen. Dann hätte es erkannt, daß das Verhalten der angeklagten Verkaufsstellenleiter sich als fortgesetzte Untreue darstellt, die in teilweiser Tateinheit mit Unterschlagung steht, soweit Geldmittel der HO im Vorgriff zum Ankauf der gehehlten Waren verwendet wurden. Zu diesem Verbrechen haben die jeweils beteiligten Verkäuferinnen mit mehr oder weniger großer Eigeninitiative Beihilfe geleistet. Den Verkaufsstellenleitern oblag es auf Grund ihres Arbeitsvertrages, in den von ihnen geleiteten Verkaufsstellen die Belange der HO in vermögensrechtlicher Hinsicht wahrzunehmen. Der konkrete Inhalt dieser Verpflichtung der Angeklagten war, durch ihre Tätigkeit eine den sozialistischen Handelsprdnzipien unseres Staates entsprechende Atmosphäre der unbedingten Sauberkeit in der Geschäftsführung der Verkaufsstelle zu gewährleisten und dadurch jede Möglichkeit einer Gefährdung der Vermögensinteressen der staatlichen Handelsorganisation auszuschließen. Diese Verpflichtung haben sie gröblich verletzt; durch die unter Ausnutzung ihrer Stellung vorgenommene Koppelung der ordnungsgemäßen Verkäufe mit den umfangreichen illegalen Verkäufen von Fleisch-und Wurstwaren haben sie in ihre Verkaufsstellen eine Atmosphäre der Unsauberkeit, der Unredlichkeit hineingetragen und die sich auf den gesamten Geschäftsablauf und nicht nur wie von der Verteidigung offenbar angenommen wurde auf die tägliche Abrechnung in den Verkaufsstellen erstreckende Geschäftsführung undurchsichtig gestaltet. Diese von den Verkaufsstellenleitern bewußt herbeigeführte Situation wurde in ihrer politisch-ideologisch demoralisierenden Wirkung im Hinblick auf die Einstellung gegenüber dem Schutz des Volkseigentums noch dadurch verschärft, daß sie es duldeten, daß einige der ihnen unterstellten Verkaufskräfte, die sie zum Teil sogar dazu verleitet haben, gleichermaßen strafbare Handlungen begingen. Damit gefährdeten sie unmittelbar die von ihnen wahrzunehmenden Vermögensinteressen der HO, weil es sowohl 'bei Entgegennahme und Verkauf der Waren als auch bei Empfangnahme des Kaufpreises durch den Kunden an der für die Wahrung der Vermögensinteressen der staatlichen Handelsorganisation unerläßlichen Bestimmtheit der Geschäfts- und Vermögenslage in den Verkaufsstellen mangelte. Eine solche Gefährdung stellt aber eine erhebliche, Benachteiligung der Vermögensinteressen der HO dar. Dem Vertreter des Generalstaatsanwalts ist darin bei-zupflichten, daß der staatlichen Handelsorganisation auch ein direkter materieller Schaden entstanden ist. Die Angeklagten haben entgegen ihren Pflichten die ihnen auf der Grundlage des Arbeitsrechtsverhältnisses von der HO zur ordnungsmäßigen Arbeitsverrichtung zur Verfügung gestellten Einrichtungen, Arbeitsgeräte und Hilfsmittel zu einem nicht unbeträchtlichen Teil über Jahre hinaus für die Bereitstellung und den Verkauf der von ihnen gehehlten Sachen ohne jede Gegenleistung benutzt. Auch insoweit ist dem staatlichen Eigentum ein Nachteil zugefügt worden, ganz abgesehen davon, daß sie ebenfalls mehrere Jahre hindurch einen Teil der ihnen von der HO entlohnten Arbeitszeit mißbräuchlich für die von ihnen vorgenommenen umfangreichen ungesetzlichen An- und Verkäufe verwendeten. Hierüber waren sich die Angeklagten auch im klaren. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die Durchführung ungesetzlicher Manipulationen der von den Angeklagten begangenen Art objektiv die Möglichkeit schuf, durch eine „glatte“ Abrechnung gegenüber der Verwaltung der HO etwaige bei dem regulären Verkauf von HO-Waren aufgetretene, sich in Minus- oder Plusdifferenzen bemerkbar machende Fehlerquellen oder .Unredlichkeiten im Geschäftsablauf zu verschleiern, deren Weiterwirken gleichfalls die Gefahr einer Benachteiligung des Vermögens des Auftraggebers in sich birgt. Dieser ungetreuen, das Vermögen der HO gefährdenden Handlungsweise haben sich demnach die als Verkaufsstellenleiter tätig gewesenen Angeklagten F., E. und V. schuldig gemacht. Da die anderweitige rechtliche Beurteilung auf Grund der vom Bezirksgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen war, hatte das Oberste Gericht gemäß § 292 Abs. 3 StPO in der Sache selbst zu entscheiden. , Die Angeklagte F., der nicht nachgewiesen werden konnte, daß sie, wie die anderen Angeklagten, zur Bezahlung der gehehlten Waren Geldmittel der HO im Vorgriff der Tageskasse entnommen hat, war somit in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nicht wegen Unterschlagung, sondern wegen Untreue zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums (§§ 29, 30 StEG) und wie vom Bezirksgericht rechtskräftig erkannt wegen, gewerbsmäßiger Hehlerei (§§ 259, 260 StGB) zu verurteilen. Die Angeklagten E. und V. waren aus den dargelegten Gründen ebenfalls wegen Untreue zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums zu verurteilen und in teilweiser Tateinheit damit auch wegen Unterschlagung (§§ 29, 30 StEG). Sie haben, wie sie in der Hauptverhandlung bekundeten, die gehehlten Waren zum Teil gleich beim Ankauf bezahlt und das hierzu benötigte Geld jeweils aus der Tageskasse entnommen. Die Angeklagte B. war Verkäuferin in der von der Verurteilten G. geleiteten HO-Verkaufsstelle. Nach den vom Bezirksgericht getroffenen und insoweit nicht an-gefbchteten Feststellungen hat sie, zum Teil allein, zum Teil gemeinsam mit ihrer Verkaufsstellenleiterin in beträchtlichem Umfang gehehlte Fleisch- und Wurstwaren in der HO-Verkaufsstelle weiterverkauft. Soweit sie allein Fleisch- und Wurstwaren illegal aufgekauft und zu deren Bezahlung Geld im Vorgriff aus der Ladenkasse entnommen hat, ist sie zutreffend vom Bezirksgericht wegen Unterschlagung von Volkseigentum verurteilt worden. Soweit die Angeklagte B. mit der Verurteilten G. gemeinschaftlich gehandelt hat, ist ihr Verhalten strafrechtlich als Beihilfe zur Untreue zu beurteilen. Wie vorstehend dargelegt, erfüllt das Verhalten der in diesem Verfahren zur strafrechtlichen Verantwortung gezogenen Verkaufsstellenleiter der HO den Tatbestand der Untreue zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums, so auch das der Verurteilten G. Durch den mit deren Einverständnis vorgenommenen An- und Verkauf gehehlter Bratwürste hat die Angeklagte Tathilfe zu der von der Verurteilten G. als Verkaufsstellenleiterin begangenen Untreue geleistet. Daß die Verurteilte G. unrichtig nicht nach diesem Strafgesetz verurteilt worden ist, steht einer anderen rechtlichen Beurteilung des strafbaren Handelns der Angeklagten nicht entgegen. Sie war demgemäß hinsichtlich ihres vom Bezirksgericht insgesamt als Unterschlagung beurteilten Verhaltens wegen fortgesetzter Beihilfe zur Untreue zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums in teilweiser Tateinheit mit Unterschlagung von gesellschaftlichem Eigentum zu verurteilen. 700;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 700 (NJ DDR 1960, S. 700) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 700 (NJ DDR 1960, S. 700)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der bestätigten Struktur- teilenpläne für und für die Prüfung erfor-de iche AbSit immung und Vorlage von Entscheidungsvorschlägen zu dere . Der der Hauptabteilung Kader und Schulung und gegebenenfalls mit der Hauptabteilun -IX der zuständigen Abteilung der Bezirksverwaltungen die Kontrolle der Erarbetung von Kurzeinschätzungen und Beurteilungen über HIM. Zur Durchsetzung der den-Kaderorganen in der Arbeit mit ist vor allem die Aufgabe der mittleren leitenden Kader, der operativen Mitarbeiter sowie der Auswerter. Stoph, Bericht zur Direktive des Parteitages der zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung beruhende Bereitschaft der Werktätigen, ihr Intei esse und ihre staatsbürgerliche Pflicht, mitzuwirken bei der Sicherung und dem Schutz der Deutschen Demokratischen Republik zu schädigen, unternimmt, einen Angriff auf Leben oder Gesundheit eines Bürgers der Deutschen Demokratischen Republik bei Ausübung oder wegen seiner staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit zu begehen oder in anderer Weise Zugänglichnachen erfüllt nicht die Anforderungen an die Schwere eines Angriffs der Aufwiegelung im Sinne dee Strafgesetzbuch . Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung werden im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall im Gespräch mit dem Bürger zu prüfen, ob er für Dritte oder im Auftrag Dritter bei der operativen Diensteinheit erschien.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X