Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 700

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 700 (NJ DDR 1960, S. 700); ten, somit der Tatbestand der Unterschlagung erfüllt sein. Daß eine derartige Beurteilung nur formal ist und nicht den Kern der Handlung trifft, zeigt sich deutlich in den Fällen, in denen verurteilte Verkaufskräfte die gehehlten Waren zum Teil mit eigenen,, aus ihren privaten Geldbörsen und Brieftaschen entnommenen und nicht mit den strafbaren Handlungen in Zusammenhang stehenden Geldmitteln bezahlt haben, der Verkaufserlös jedoch während der Verkaufshandlung mit in die Tageskasse gelangt und von ihnen bei der abendlichen Abrechnung dem Gesamterlös entnommen werden ist oder wenn beispielsweise in besonderen Ausnahmefällen aus irgendwelchen durchaus vertretbaren Ursachen, etwa bei notwendigem Geldwechsel, private Geldmittel der Verkaufskräfte in die Tageskasse gelangen und später wieder herausgenommen werden. Auch insoweit ist eine Vermischung des Geldes bewirkt worden und eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse eingetreten, so daß auch in diesem' Falle bei der Herausnahme einer dem eingeflossenen Betrag entsprechenden Summe Unterschlagung festzustellen wäre. Um die Handlungsweise der Angeklagten richtig zu charakterisieren und in ihrer ganzen gesellschaftlichen Bedeutung und Schwere zu erfassen, hätte das Bezirksgericht nicht nur die Entnahme aus der Kasse sehen dürfen, sondern den ganzen Geschehensablauf, wie bereits dargestellt, betrachten müssen. Dann hätte es erkannt, daß das Verhalten der angeklagten Verkaufsstellenleiter sich als fortgesetzte Untreue darstellt, die in teilweiser Tateinheit mit Unterschlagung steht, soweit Geldmittel der HO im Vorgriff zum Ankauf der gehehlten Waren verwendet wurden. Zu diesem Verbrechen haben die jeweils beteiligten Verkäuferinnen mit mehr oder weniger großer Eigeninitiative Beihilfe geleistet. Den Verkaufsstellenleitern oblag es auf Grund ihres Arbeitsvertrages, in den von ihnen geleiteten Verkaufsstellen die Belange der HO in vermögensrechtlicher Hinsicht wahrzunehmen. Der konkrete Inhalt dieser Verpflichtung der Angeklagten war, durch ihre Tätigkeit eine den sozialistischen Handelsprdnzipien unseres Staates entsprechende Atmosphäre der unbedingten Sauberkeit in der Geschäftsführung der Verkaufsstelle zu gewährleisten und dadurch jede Möglichkeit einer Gefährdung der Vermögensinteressen der staatlichen Handelsorganisation auszuschließen. Diese Verpflichtung haben sie gröblich verletzt; durch die unter Ausnutzung ihrer Stellung vorgenommene Koppelung der ordnungsgemäßen Verkäufe mit den umfangreichen illegalen Verkäufen von Fleisch-und Wurstwaren haben sie in ihre Verkaufsstellen eine Atmosphäre der Unsauberkeit, der Unredlichkeit hineingetragen und die sich auf den gesamten Geschäftsablauf und nicht nur wie von der Verteidigung offenbar angenommen wurde auf die tägliche Abrechnung in den Verkaufsstellen erstreckende Geschäftsführung undurchsichtig gestaltet. Diese von den Verkaufsstellenleitern bewußt herbeigeführte Situation wurde in ihrer politisch-ideologisch demoralisierenden Wirkung im Hinblick auf die Einstellung gegenüber dem Schutz des Volkseigentums noch dadurch verschärft, daß sie es duldeten, daß einige der ihnen unterstellten Verkaufskräfte, die sie zum Teil sogar dazu verleitet haben, gleichermaßen strafbare Handlungen begingen. Damit gefährdeten sie unmittelbar die von ihnen wahrzunehmenden Vermögensinteressen der HO, weil es sowohl 'bei Entgegennahme und Verkauf der Waren als auch bei Empfangnahme des Kaufpreises durch den Kunden an der für die Wahrung der Vermögensinteressen der staatlichen Handelsorganisation unerläßlichen Bestimmtheit der Geschäfts- und Vermögenslage in den Verkaufsstellen mangelte. Eine solche Gefährdung stellt aber eine erhebliche, Benachteiligung der Vermögensinteressen der HO dar. Dem Vertreter des Generalstaatsanwalts ist darin bei-zupflichten, daß der staatlichen Handelsorganisation auch ein direkter materieller Schaden entstanden ist. Die Angeklagten haben entgegen ihren Pflichten die ihnen auf der Grundlage des Arbeitsrechtsverhältnisses von der HO zur ordnungsmäßigen Arbeitsverrichtung zur Verfügung gestellten Einrichtungen, Arbeitsgeräte und Hilfsmittel zu einem nicht unbeträchtlichen Teil über Jahre hinaus für die Bereitstellung und den Verkauf der von ihnen gehehlten Sachen ohne jede Gegenleistung benutzt. Auch insoweit ist dem staatlichen Eigentum ein Nachteil zugefügt worden, ganz abgesehen davon, daß sie ebenfalls mehrere Jahre hindurch einen Teil der ihnen von der HO entlohnten Arbeitszeit mißbräuchlich für die von ihnen vorgenommenen umfangreichen ungesetzlichen An- und Verkäufe verwendeten. Hierüber waren sich die Angeklagten auch im klaren. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die Durchführung ungesetzlicher Manipulationen der von den Angeklagten begangenen Art objektiv die Möglichkeit schuf, durch eine „glatte“ Abrechnung gegenüber der Verwaltung der HO etwaige bei dem regulären Verkauf von HO-Waren aufgetretene, sich in Minus- oder Plusdifferenzen bemerkbar machende Fehlerquellen oder .Unredlichkeiten im Geschäftsablauf zu verschleiern, deren Weiterwirken gleichfalls die Gefahr einer Benachteiligung des Vermögens des Auftraggebers in sich birgt. Dieser ungetreuen, das Vermögen der HO gefährdenden Handlungsweise haben sich demnach die als Verkaufsstellenleiter tätig gewesenen Angeklagten F., E. und V. schuldig gemacht. Da die anderweitige rechtliche Beurteilung auf Grund der vom Bezirksgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen war, hatte das Oberste Gericht gemäß § 292 Abs. 3 StPO in der Sache selbst zu entscheiden. , Die Angeklagte F., der nicht nachgewiesen werden konnte, daß sie, wie die anderen Angeklagten, zur Bezahlung der gehehlten Waren Geldmittel der HO im Vorgriff der Tageskasse entnommen hat, war somit in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nicht wegen Unterschlagung, sondern wegen Untreue zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums (§§ 29, 30 StEG) und wie vom Bezirksgericht rechtskräftig erkannt wegen, gewerbsmäßiger Hehlerei (§§ 259, 260 StGB) zu verurteilen. Die Angeklagten E. und V. waren aus den dargelegten Gründen ebenfalls wegen Untreue zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums zu verurteilen und in teilweiser Tateinheit damit auch wegen Unterschlagung (§§ 29, 30 StEG). Sie haben, wie sie in der Hauptverhandlung bekundeten, die gehehlten Waren zum Teil gleich beim Ankauf bezahlt und das hierzu benötigte Geld jeweils aus der Tageskasse entnommen. Die Angeklagte B. war Verkäuferin in der von der Verurteilten G. geleiteten HO-Verkaufsstelle. Nach den vom Bezirksgericht getroffenen und insoweit nicht an-gefbchteten Feststellungen hat sie, zum Teil allein, zum Teil gemeinsam mit ihrer Verkaufsstellenleiterin in beträchtlichem Umfang gehehlte Fleisch- und Wurstwaren in der HO-Verkaufsstelle weiterverkauft. Soweit sie allein Fleisch- und Wurstwaren illegal aufgekauft und zu deren Bezahlung Geld im Vorgriff aus der Ladenkasse entnommen hat, ist sie zutreffend vom Bezirksgericht wegen Unterschlagung von Volkseigentum verurteilt worden. Soweit die Angeklagte B. mit der Verurteilten G. gemeinschaftlich gehandelt hat, ist ihr Verhalten strafrechtlich als Beihilfe zur Untreue zu beurteilen. Wie vorstehend dargelegt, erfüllt das Verhalten der in diesem Verfahren zur strafrechtlichen Verantwortung gezogenen Verkaufsstellenleiter der HO den Tatbestand der Untreue zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums, so auch das der Verurteilten G. Durch den mit deren Einverständnis vorgenommenen An- und Verkauf gehehlter Bratwürste hat die Angeklagte Tathilfe zu der von der Verurteilten G. als Verkaufsstellenleiterin begangenen Untreue geleistet. Daß die Verurteilte G. unrichtig nicht nach diesem Strafgesetz verurteilt worden ist, steht einer anderen rechtlichen Beurteilung des strafbaren Handelns der Angeklagten nicht entgegen. Sie war demgemäß hinsichtlich ihres vom Bezirksgericht insgesamt als Unterschlagung beurteilten Verhaltens wegen fortgesetzter Beihilfe zur Untreue zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums in teilweiser Tateinheit mit Unterschlagung von gesellschaftlichem Eigentum zu verurteilen. 700;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 700 (NJ DDR 1960, S. 700) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 700 (NJ DDR 1960, S. 700)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befämgüöl der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter hat zieigpigbhg und differenziert vorrangig im Prozeß der täglichen politisch-operativegäEfei zu erfolgen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Spezialeinheiten imperialistischer Armeen in der BRD. Es kommt dabei besonders auf die Aufklärung und Verhinderung der subversiven, gegen die und andere sozialistische Länder gerichteten Pläne, Absichten und Aktivitäten beitragen kann. Die imperialistischen Geheimdienste und andere feindliche Zentren versuchen zunehmend, ihre Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie ihre Mittel und Methoden zu konspirieren, zu tarnen und so zu organisieren, daß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden.

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