Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 699

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 699 (NJ DDR 1960, S. 699); §§ 29,30 Abs. 2 Buchst, a und b StEG; §§ 259,260 StGB. 1. Zur Frage der strafrechtlichen Beurteilung unerlaubter Entnahme von Flusbeträgen durch das Verkaufspersonal staatlicher Handelsorgane. 2. Verkaufsstellenleiter staatlicher Handelsorgane, die unter Verletzung der sozialistischen Handelsprinzipien ihre berufliche Stellung mißbrauchen und gehehlte Ware verkaufen, verletzen die ihnen obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen der staatlichen Handelsorgane wahrzunehmen, und sind wegen Untreue zum Nachteil des Volkseigentums zu bestrafen. OG, Urt. vom 16. Mai 1960 - 2 Ust II 10/60. Vor dem Bezirksgericht L. hatten sich mehrere Bürger, Mitarbeiter des VEB Fleischwarenfabrik D. in L. Meister, Schichtarbeiter und Arbeiter des Auslieferungslagers, Kraftfahrer und Beifahrer sowie Angestellte des staatlichen Handels wegen Diebstahls von gesellschaftlichem Eigentum und Hehlerei zu verantworten. Dusch ungenügende Kontrollmaßnahmen war es den im Auslieferungslager beschäftigten Angeklagten möglich, Fleisch- und Wurstwaren im großen Umfang zu entwenden, die sie den Kraftfahrern und Beifahrern zum illegalen Verkauf übergaben. Die Diebstähle wurden in der Weise ausgeführt, daß einerseits fingierte Lieferscheine ausgestellt, zum anderen nicht die tatsächlich zur Auslieferung gebrachten Mengen in den Lieferscheinen vermerkt wurden. Von den Kraftfahrern und Beifahrern wurden darüber hinaus noch Fleisch- und Wurstwaren entweder direkt im Betrieb oder aber soweit es sich um Brat- und Bockwürste handelte während des Transportes durch „Ablesen“ von den für die einzelnen Empfänger bestimmten Lieferungen entwendet. Die auf diese Weise beschafften Waren von etwa 8,2 t wurden an verschiedene Verkaufsstellenleiter und Verkäuferinnen der HO inner- und außerhalb des Bezirks L. und an private Gastwirte verkauft. Der Erlös wurde zwischen den an den Diebstählen jeweils Beteiligten auf geteilt. Ebenso wurde der beim Weiterverkauf der gestohlenen Waren in den HO-Verkaufsstellen erzielte Gewinn zwischen den beteiligten Angestellten geteilt. Dem VEB D. ist auf diese Art und Weise ein Schaden von insgesamt 74 361,50 DM zugefügt worden. Die Angeklagten V. und F. waren Leiter von HO-Ver-kaufsstellen, die Angeklagte E. Verkäuferin und Stellvertreterin der F. und die Angeklagte B. Verkäuferin am Bratwurststand in der von der Verurteilten G. geleiteten HO-Verkaufsstelle. Sie waren Abnehmer der im VEB (K) D. entwendeten Fleisch- und Wurstwaren und verkauften sie in den HO-Geschäften weiter. Das Geld zur Bezahlung der Waren die z. T. bei Anlieferung, z. T. erst nach dem Verkauf erfolgte sowie den aus den illegalen Verkäufen erzielten Gewinn entnahmen sie der Tageskasse der Verkaufsstellen. Die Angeklagte V. hat in der Zeit von Juli 1957 bis Juni 1959 700 kg Fleisch- und Wurstwaren in einem Gesamtwert von 4400 DM aufgekauft und rund 1200 DM daran verdient. Die Angeklagte F. hat von 1955 bis 1959 teils allein, teils gemeinsam mit der Angeklagten E. 1765 kg Fleisch- und Wurstwaren im Gesamtwert von 14 500 DM aufgekauft und hierbei einen persönlichen Gewinn von etwa 3000 DM erzielt; außerdem händigte sie 1500 DM der Angeklagten E. aus. Die Angeklagte E. hat im Zeitraum von 1956 bis 1959, zum überwiegenden Teil gemeinsam mit der Angeklagten F., 1825 kg Fleisch- und Wurstwaren auf gekauft und hinsichtlich der von ihr allein aufgekauften Warenmenge einen Gesamtbetrag von etwa 6000 DM der Tageskasse ihrer Verkaufsstelle entnommen. Ihr Gewinn betrug etwa 1500 DM. Die Angeklagte B. hat, teils allein, teils gemeinsam mit der Verurteilten G., in der Zeit von 1956 bis 1958 etwa 800 kg Bratwürste aufgekauft und zu diesem Zweck rund 5000 DM der Tageskasse ihres Verkaufsstandes entnommen. Durch den Weiterverkauf hat sie einen persönlichen Gewinn von rund 1500 DM erlangt. Das Bezirksgericht hat die Entnahme des Geldes aus der Tageskasse als eine unter grober Pflichtverletzung in verantwortlicher Tätigkeit begangene Unterschlagung beurteilt. Es hat die Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens gegen gesellschaftliches Eigentum im schweren Fall (§§ 29, 30 Abs. 2 Buchst, a StEG) und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (§§ 259, 260 StGB) zu Gesamtstrafen verurteilt. Mit ihren Rechtsmitteln wenden sich diese Angeklagten nur gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung. Die Berufungen konnten im Ergebnis keinen Erfolg haben. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat, ohne hinsichtlich des Zeitpunktes der Geldentnahmen und der Natur der Plusbeträge zu differenzieren, die Ansicht vertreten, daß alle in der Tageskasse befindlichen derartigen Beträge, gleichgültig woraus sie resultierten, Eigentum der HO sind und jedwede Entnahme als Unterschlagung zu beurteilen ist. Dieser pauschalen Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. Soweit es sich um Beträge handelt, die von den Angeklagten vor dem Veifeauf der gehehlten Waren entnommen wurden, um diese zu bezahlen, also Geldbeträge der HO im Vorgriff auf spätere illegale Einnahmen verwendet wurden, ist die rechtliche Beurteilung richtig;'sie umfaßt aber nicht den ganzen Inhalt und die politisch-juristische Bedeutung der von den Angeklagten begangenen Handlungen, auf die später eingegangen wird. Soweit es sich um die Entnahme von Plusbeträgen handelt, ist die Ansicht des Bezirksgerichts, daß sie dem Auftraggeber gehören, generell richtig; das gilt jedoch nur für solche Mehrbeträge, die aus dem Verkauf Von Waren stammen, die der Verkaufsstelle ordnungsmäßig zugewiesen oder die von den Verkaufskräften in Geschäftsführung ohne Auftrag für die HO erworben worden sind, wobei es unerheblich ist, ob die Plusbeträge etwa durch strafbare Handlungen, z. B. betrügerische Predsmanipulationen der Verkaufskräfte mit diesen Waren, erzielt worden sind. Auch in diesem Falle hätte der Auftraggeber Anspruch aiuf den Mehrerlös, da die zur strafbaren Handlung benutzten Waren sein Eigentum sind und im Rahmen des Geschäftsablaufes innerhalb des Arbedtsrechtsverhältnisses verkauft wurden. Die Zueignung dieser Plusbeträge seitens der Verkaufskräfte, wie auch der etwa sonst im normalen Geschäftsgang in der Verkaufsstelle angefallenen Mehrerlöse, würde allerdings den Tatbestand der Unterschlagung erfüllen, und zwar unbeschadet dessen, ob sie der Tageskasse zugeführt worden sind oder nicht. Um solche Plusbeträge handelt es sich im vorliegenden Palle aber nicht. Sie stammen, vielmehr aus dem Verkauf von Waren, die die Angeklagten persönlich von Kraftfahrern des VEB D. ankauften und unter Ausnutzung der ihnen in ihrer Stellung als Verkaufsstellenleiterinnen bzw. Verkäuferinnen gegebenen Möglichkeiten eines für die Öffentlichkeit unauffälligen Verkaufs der gehehlten Fleisch- und Wursitwaren für sich persönlich zum eigenen Vorteil umsetzten. Die Rechtsnatur dieser so erlangten Mehrbeträge ist demnach eine ganz andere. Das hat das Bezirksgericht verkannt. Im Ergebnis der Ansicht des Bezirksgerichts müßte der HO hinsichtlich der von den Angeklagten „schwarz“ in die Tageskasse vereinnahmten und wieder entnommenen Beträge ein Schadensersatzanspruch zuerkannt werden, obwohl sie selbst insoweit keinen materiellen Schaden erlitten hat. Dies würde andererseits aber eine Schadensausgleichspflicht der HO gegenüber dem Geschädigten an Stelle des Hehlers bedingen, da sie dann insoweit ungerechtfertigt bereichert wäre und die Angeklagten als Hehler nur gegenüber dem durch die Hehlerei Geschädigten schadensersatzpflichtig sind, soweit ein Schaden durch ihr strafbares Handeln entstanden ist. Verfehlt ist es auch, die Entscheidung lediglich auf die Entnahme der Geldbeträge aus der Kasse, also vorwiegend auf den äußeren Geschehensablauf, abzustellen. Das würde, in der Konsequenz der Auffassung des Bezirksgerichts, dazu führen, daß dann keine Unterschlagung gegeben wäre, wenn die Angeklagten das aus dem Verkauf der gehehlten Fleisch- und Wurstwaren erlangte Geld nicht in die Kasse gelegt und wieder entnommen, sondern gesondert aufbewahrt hätten. Öamit wäre aber dem durchaus richtigen Bemühen des Bezirksgerichts, ungesetzliche Manipulationen in den Verkaufsstellen, die zumindest zu einer ideellen Schädigung des staatlichen und genossenschaftlichen Handels führen, zu unterbinden, nicht gedient. Aber auch dann, wenn das Bezirksgericht bei der rechtlichen Beurteilung von dem zivilrechtlichen Begriff der Vermischung von Sachen (§ 948 BGB) ausgegangen sein sollte, würde dies nur eine am äußeren Geschehen haftende, nicht den Inhalt der Handlung der Angeklagten charakterisierende Betrachtungsweise sein. Richtig ist, daß durch das Einfließen der aus den Schwarzverkäufen erlangten Geldbeträge in die Tageskasse eine Vermischung mit den aus dem ordnungsmäßigen Geschäftsgang stammenden Geldern der HO erfolgt und dadurch eine Veränderung in den Eigentumsverhältnissen eingetreten ist (§§ 948, 947 Abs. 1 und 2 BGB). Durch die Entnahme der vermischten Geldbeträge würde, abgesehen von der nach § 951 BGB bestehenden Ausgleichspflicht des durch die Vermischung Bereicher- 699;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 699 (NJ DDR 1960, S. 699) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 699 (NJ DDR 1960, S. 699)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit unter Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, issenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ausgehend diese Prinzipien ständig in ihrer Einheit und als Mittel zur Lösung der dem Staatssicherheit übertragenen Aufgaben verlangt objektiv die weitere Vervollkommnung der Planung der politisch-operativen Arbeit und ihrer Führung und Leitung. In Durchsetzung der Richtlinie und der auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit in der Linie entsprechend den jeweiligen politisch-operativen Aufgabenstellungen stets weiterführende Potenzen und Möglichkeiten der allem auch im Zusammenhang mit der vorbeugenden Aufdeckung, Verhinderung und Bekämpfung der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten Untergrund-tät igkeit Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Humitzsch Fiedler Fister Roth Beck ert Paulse Winkle eichmann Organisierung der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Veriassens der und die Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenha ndels Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Kohrt Schabert Oonack.

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