Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 696

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 696 (NJ DDR 1960, S. 696); arbeitete er nur mit der Brennerspitze. Nach kurzer Zeit bemerkte er auf dem Fußboden einen kleinen Brandherd. Trotz sofortiger Bemühungen gelang es nicht, den Brand zu löschen; es konnte nicht verhindert werden, daß er sich über den stark mit Öl- und Petroleumgemisch getränkten Fußboden sowie die sonstigen Gegenstände weiter ausbreitete. Ebenfalls gelang es der Betriebsfeuerwehr nicht, den Brand einzudämmen, so daß die Werkzeugausgabe und der darüber befindliche Speiseraum fast völlig ausbrannten, wodurch große Mengen Material und sonstige Gegenstände vernichtet wurden. Nach Mitteilung der Volkswerft beträgt der Gesamtschaden etwa 56 000 DM. Auf Grund dieser Feststellungen hat das Bezirksgericht die Angeklagten wegen Brandgefährdung (§ 310a StGB) verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten G. und K. Berufung in vollem Umfange eingelegt, während das Rechtsmittel der Angeklagten J. und Ku. auf den Schuld-und Strafausspruch beschränkt worden ist. Die Berufungen führten zur Aufhebung des Urteils. Aus den Gründen: In unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat gehen der Volkswirtschaft jährlich Millionenwerte durch Brandschäden verloren. Die Aufklärungsquote bei Bränden ist noch immer verhältnismäßig gering. Daraus ergibt sich, daß in den Fällen, in denen Brände aufgeklärt werden, die wiederum in der großen Mehrzahl auf sorgloses und leichtfertiges, den vorbeugenden Brandschutz negierendes Verhalten von Bürgern zurückzuführen sind, die größte Sorgfalt bei der Ermittlung auch der letzten Ursachen obwalten muß, damit der vorbeugende Brandschutz mit aller Konsequenz durchgesetzt und die Entstehung von Bränden immer mehr eingedämmt wird. Die Überprüfung des Urteils in dieser Hinsicht hat ergeben, daß das Bezirksgericht dieser sehr wichtigen Aufklärungspflicht im vorliegenden Fall nur ungenügend nachgekommen ist. Für eine solche gründliche Ursachenforschung bestand besondere Veranlassung, weil ausweislich der Akten, so insbesondere der Beiakten des Staatsanwalts des Stadtkreises St., in der Volkswerft St. wiederholt Brände aufgetreten sind, die den Staatsanwalt veranlaßt haben, ernsthafte Aussprachen mit den leitenden Betriebs- und Brandschutzfunktionären zu führen. Bei der umfassenden Aufklärung der Ursachen und mitwirkenden Umstände der Entstehung des Brandes in der Werkzeugausgabe und des Verhaltens der Angeklagten hätte der Kreis der in die Erörterungen einzubeziehenden Faktoren wesentlich erweitert werden müssen, um über die Bedeutung dieses Verfahrens hinaus den vorbeugenden Brandschutz in der gesamten Volkswerft und damit auch die Tätigkeit der leitenden Betriebsfunktionäre auf diesem Gebiet einer kritischen Betrachtung zu unterziehen. Das wäre auch für die Beachtung des vorbeugenden Brandschutzes in anderen Werftbetrieben wie überhaupt für die gesamte volkseigene Wirtschaft von großer Bedeutung gewesen. Um die Frage „Wie konnte es geschehen?“ umfassend beantworten zu können, wäre es unbedingt erforderlich gewesen, dem bereits im Ermittlungsverfahren, besonders in den Vernehmungen des Angeklagten J., enthaltenen Hinweis auf mangelhafte Überwachung und Durchführung des vorbeugenden Brandschutzes durch die leitenden Funktionäre der Volkswerft nachzugehen. So hat J. in seiner Vernehmung vor, der Volkspolizei vom 8. März 1960 unter Amführung konkreter Beispiele bekundet, daß er an die Betriebsleitung sehr viele Forderungen gerichtet habe, die bis zu diesem Zeitpunkt größtenteils noch nicht verwirklicht worden seien. Auch in dem Zwischenbericht zum Stand des Ermittlungsverfahrens werden bei der Betriebsleitung bestehende Mängel hinsichtlich des vorbeugenden Brandschutzes dargelegt. In der Vernehmung des Angeklagten K. im Ermittlungsverfahren befinden sich ebenfalls Hinweise auf ein verantwortungsloses Verhalten der Betriebsleitung der Volkswerft gegenüber den von den Brandschutzorganen angeordneten Maßnahmen zur Gewährleistung des vorbeugenden Brandschutzes. Das gleiche ergibt sich aus dem Schlußbericht der Volkspolizei und der Aussage des Leiters der Abteilung Feuerwehr der Volkswerft. Trotz dieser umfangreichen Anhaltspunkte über ein sorgloses und leichtfertiges Verhalten der Werftleitung wurde dies weder in der Anklage erwähnt noch in der Hauptverhandlung erörtert. Diese Hinweise hätten jedoch darüber hinaus Veranlassung sein müssen, bereits bei der Überprüfung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens durch den Staatsanwalt sämtliche bei der Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei in R., Abteilung Feuerwehr, vorhandenen Unterlagen über die Behandlung des vorbeugenden Brandschutzes durch die Betriebsleitung der Volkswerft, insbesondere die Protokolle über die jährlich durchgeführten Grundkontrollen, heranzuziehen; zumindest hätte dies aber in der Beweisaufnahme geschehen müssen. Das wird das Bezirksgericht in der künftigen Hauptverhandlung nachzuholen haben. Dann wird ohne daß dadurch etwa die noch näher darzulegende Eigenverantwortlichkeit der Amgeklagten gemindert wird das Verhalten der Angeklagten im Zusammenhang mit der gesamten betrieblichen Situation auf dem Gebiete des Brandschutzes gewürdigt werden können und die Grundlage dafür geschaffen, daß unter Einbeziehung der leitenden Funktionäre und der Werktätigen dieses für unsere Volkswirtschaft überaus bedeutsamen Betriebes eine Veränderung in dem gesamten betrieblichen Brandschutzwesen herbeigeführt, die leichtfertige Vernichtung volkswirtschaftlicher Werte und die dadurch zwangsläufig eintretenden Produktionshemmnisse, vor allem aber auch die Gefährdung von Menschenleben durch Brände, verhindert werden. Die Entscheidung des Bezirksgerichts ist aber auch hinsichtlich der Feststellung der Verantwortlichkeit der Angeklagtenunzulänglich und in der rechtlichen Beurteilung der Handlungen aller Angeklagten fehlerhaft. Die summarische, ohne Bezugnahme auf konkrete gesetzliche oder berufliche Pflichten festgestellte Verantwortlichkeit hat bei dem Angeklagten G. zu einer unrichtigen Anwendung des § 310 a StGB geführt, die außerdem soweit es die anderen Angeklagten betrifft auch auf einer Verkennung der Anwendungsmöglichkeiten dieser gesetzlichen Bestimmung beruht. Die für die Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten grundlegende Frage ihrer Verantwortlichkeit kann nur zuverlässig beantwortet werden, wenn sorgfältig geprüft und festgestellt wird, welche durch ihre jeweiligen beruflichen Funktionen bestimmten konkreten Pflichten sie im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes in der Volkswerft St. zu erfüllen hatten. Die exakte Feststellung und Abgrenzung der Pflichten und Verantwortungsbereiche eines Angeklagten ist aber nicht nur die Voraussetzung für eine richtige strafrechtliche Beurteilung; sie ist zugleich eine in ihrer politisch-ideologischen Bedeutung wichtige Methode, aktiv fördernd auf den sich in der Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der sozialistischen Produktionsverhältnisse vollziehenden Prozeß der sozialistischen Bewußtseinsbildung einzuwirken und das sozialistische Verantwortungsbewußtsein zu entwickeln und zu heben. Das Bezirksgericht hat die Verantwortlichkeit des Angeklagten K. pauschal aus den gleichen Umständen her-geledtet wie die des Angeklagten J. Richtig ist zwar, daß die allgemeine Grundlage der Verantwortlichkeit dieser beiden Angeklagten das Brandschutzgesetz vom 18. Januar 1956 (GBl. 1956 I S. 110) ist. Die konkreten Rechte und Pflichten dieser Angeklagten als Brandschutzverantwortliche bzw. Leiter der Brandschutzinspektion der Deutschen Volkspolizei und ihre darauf basierende konkrete Verantwortung für den Brandschutz ergeben sich jedoch aus anderen, für jeden dieser Angeklagten verschiedenen Bestimmungen. Für den Angeklagten J. ist hierfür maßgebend die gemäß § 14 Abs. 2 des Brandschutzgesetzes vom 18. Januar 1956 ausdrücklich aufrechterhaltene 1. DB zur Verordnung über das Brandschutzwesen (Brandschutzvorschriften für Betriebe) vom 15. September 1950 (GBl. S. 1065) Und der bei den Akten in Abschrift befindliche Plan der Volkswerft St. über den Verantwortungsbereich, die Aufgaben und Befugnisse des Brandschutzverantwortlichen des Betriebes. Danach war der Angeklagte J. für die gesamte Werft unter anderem verpflichtet, monatlich eine Kontrolle der Betriebsbereiche auf Brandsicherheit durchzuführen (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 der Durchführungsbestimmung, Ziff. 2 des Funktionsplanes). Für den Angeklagten K. als Leiter der in der Volkswerft stationierten Brandschutzinspektion der Deutschen Volkspolizei ergibt sich die Konkretisierung seiner Pflichten aus dem Befehl 141/52 des Chefs der Deutschen Volkspolizei mit den dazu ergangenen An- 696;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft sowie der in dieser Dienstanweisung festgelegten Aufgaben zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten,Xdaß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben und die Überbewertung von Einzelerscheinungen. Die Qualität aller Untersuchungsprozesse ist weiter zu erhöhen. Auf dieser Grundlage ist die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu mißbrauchen Den Stellenwert dieser Bestrebungen in den Plänen des Gegners machte Außenminister Shultz deutlich, als er während der, der Forcierung des subversiven Kampfes gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein.

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