Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 694

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 694 (NJ DDR 1960, S. 694); daß auch der Kreis der Straftaten gering ist, bei dem Besserungsarbeit an geordnet werden könnte. Als Delikte, die für diese Strafart in Frage kommen, nennt Kamin: Eigentumsdelikte, deren Ursache in nicht regelmäßiger Arbeit zu suchen ist; Verletzung der Unterhaltspflicht, deren Ursache in einer Mißachtung der Arbeit liegt; bestimmte rowdyhafte Handlungen. Tatsächlich kann man diese Liste auch kaum ergänzen. Fälle der Verletzung der Unterhaltspflicht meist durch Väter nichtehelicher Kinder sind in der Praxis unserer Gerichte relativ selten. Die Gründe für die Nichtzahlung des Unterhalts liegen dazu meist nicht darin, daß der Unterhaltsverpflichtete grundsätzlich eine schlechte Einstellung zur Arbeit hat, sondern im mangelnden Pflichtbewußtsein des Kindesvaters gegenüber seinem außerehelichen Kind. ' In den Fällen des Rowdytums ist unter den angegebenen Bedingungen für die Besserungsarbeit kein Raum. Wenn auch das Rowdytum nicht immer an das jugendliche Alter gebunden ist, so werden doch die meisten Delikte dieser Art von Jugendlichen begangen, die in einem Lehr- hzw. Arbeitsverhältnis stehen. Bei dieser Gruppe von Delikten sind also vom Personenkreis her schon Grenzen gesetzt. Obwohl es sehr nützlich wäre, für die Bekämpfung des Rowdytums ein sehr schlagkräftiges Mittel zu finden, erscheint die Bessenungsarbeit hier ungeeignet. Es bleiben nur noch die Eigentumsdelikte im Regelfall Diebstähle , für die die Besserungsarbeit an- gewandt werden könnte. In wenigen Fällen wäre hier eine erzieherische Einwirkungsmöglichkeit auf den genannten Personenkreis möglich. Jedoch würden diese wenigen Fälle nicht die Aufnahme einer besonderen Strafart in das neue StGB rechtfertigen. Man kann also schlußfolgern: Es besteht keine Notwendigkeit, die Besserungsarbeit als besondere Strafart für einen bestimmten Personenkreis zu schaffen. Offen bleibt der Vorschlag, die bedingte Verurteilung mit der Auflage der Besserungsarbeit in geeigneten Fällen zu verbinden, den H. Schmidt/Beyer in NJ 1960 S. 310 ff. unterbreitet haben. Weiter zur Diskussion steht auch noch die Einführung der Besserungsarbeit unter den gleichen Voraussetzungen wie in der UdSSR und CSSR. Jedoch muß auch in diesen Fällen erwogen werden, ob es überhaupt ratsam ist, diese Strafart in unser Strafensystem einzuführen. Der breite erzieherische Einfluß, der von den sozialistischen Brigaden und Arbeitsgemeinschaften ausgeht, die zunehmende Aktivität und das gesteigerte Verantwortungsbewußtsein der ständigen Kommissionen in den Gemeinden und der Konfliktkommissionen in den Betrieben und die breite Anwendungsmöglichkeit der neuen Strafarten des StEG mit überwiegend erzieherischem Charakter lassen den Schluß zu, daß wir auf die Anordnung der Besserungsarbeit als besondere Strafe überhaupt verzichten können. Aus der Praxis für die Praxis --------:-------------------------- Sozialistischer Arbeitsstil bei der Erledigung von Mahnverfahren Die Justizorgane des Kreises Nordhausen analysieren regelmäßig die Praxis in der Zivil- und Strafrechtsprechung und legen Maßnahmen fest, um die Arbeitsmethoden zu verbessern. So wurde kürzlich in einer gemeinsamen Besprechung der Staatsanwaltschaft und des Kreisgerichts vom Sekretär des Gerichts 'vorgetragen, daß von einem volkseigenen Betrieb in Nordhausen eine unverhältnismäßig hohe Anzahl von Mahnverfahren wegen relativ geringfügiger Forderungen beantragt worden seien. Es sollten gegen etwa 20 Bürger aus einer Gemeinde Zahlungsbefehle wegen Nichtzahlung des fälligen Wassergeldes erlassen werden. Der Sekretär hatte richtig erkannt, daß der kritiklose Erlaß der beantragten Zahlungsbefehle die wirklichen Ursachen der offensichtlich aufgetretenen Mängel in der Gemeinde und auch im volkseigenen Betrieb nicht beseitigen und sicherlich zu keiner Verbesserung des Verhältnisses zwischen dem Betrieb und den Schuldnern führen würde. Die Durchführung der Mahnverfahren wäre formal und unbefriedigend geblieben, genauso formal, wie die vorgedruckten Mahnungen des Betriebes an die säumigen Bürger waren. Es wurde daher beschlossen, daß der Sekretär gemeinsam mit einem Staatsanwalt und einem Richter die aufgetretenen Konflikte auf neue Art lösen sollte. Nach einer Aussprache mit den verantwortlichen Funktionären des volkseigenen Betriebes wurde die Gemeinde L. aufgesucht und eine Versamihlung mit allen Schuldnern organisiert. Die in der Gemeinde wohnenden Schöffen, der Schiedsmann, die Gemeindevertreter und der Vorsitzende des Ortsausschusses der Nationalen Front waren über den Sinn und Zweck der Aussprache eingehend informiert; sie nahmen auch an der Versammlung teil. Einleitend sprach der Staatsanwalt über die Aufgaben der sozialistischen Justizorgane bei der Erfüllung des Siebenjahrplans und die damit ver- bundene konsequente Einhaltung der Pflichten aller Bürger der Deutschen Demokratischen Republik. Die anwesenden Schuldner nahmen Stellung zu ihrer Pflichtverletzung. Es gab einfach keine triftigen Gründe, die sie berechtigt hätten, die Zahlung zu verweigern. Nicht einer der Schuldner konnte etwa finanzielle Schwierigkeiten als Entschuldigungsgrund anführen. Die Ursachen der nicht fristgemäßen Zahlung lagen allein in einer gleichgültigen Säumigkeit, in einer noch nicht überwundenen kleinbürgerlichen Denkweise, in mangelnder Einstellung zur Festigung des sozialistischen Eigentums. Auch die Vertreter der Gemeinde übten ernste Kritik am Verhalten der säumigen Bürger und wiesen auf die Folgen hin, die sich zwangsläufig aus einer solchen Mißachtung des sozialistischen Eigentums ergeben müssen. Helfende Hinweise mußten aber auch den Funktionären des Betriebes gegeben werden, denn sicher hätte eine ähnliche Aussprache an Stelle formaler Mahnungen in diesem Falle zum gleichen- Ergebnis geführt. Alle Schuldner verpflichteten sich, ihrer Zahlungspflicht sofort nachzukommen. Die beantragten Zahlungsbefehle brauchten nicht erlassen zu werden. Das bedeutete nicht nur Einsparung von Zeit und Kosten, sondern was das Wichtigste war das Bewußtsein einer Reihe von Bürgern in dieser Gemeinde wurde gehoben, so daß zu erwarten ist, daß sie auch in Zukunft immer pünktlich ihren Verpflichtungen nachkommen werden. Das Vertrauen zu unseren sozialistischen Justizorganen konnte durch diese Form der Erledigung von Zivilrechtsstreitigkeiten gestärkt werden. Ein weiterer Hinweis des Sekretärs des Kreisgerichts führte zu einer ähnlichen Aussprache mit leitenden Mitarbeitern des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Nordhausen. Auch hier bildete der Antrag auf Einleitung von Mahnverfahren gegen mehrere Bürger wegen Säumigkeit in der Mietzahlung den Anlaß zu einer Besprechung. In diesem Fall wurde beschlossen, 694;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 694 (NJ DDR 1960, S. 694) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 694 (NJ DDR 1960, S. 694)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der und anderer sozialistischer Staaten unter Heraus arteitung der Schwerpunktbereiche und Tendenzen sowie der Pläne und spezifischen Besonderheiten einzelner Banden Verbindungssystem, Methoden und Mittel seiner Tarnung, Merlanale zur Erkennung derselben Mittel und Methoden der Gewalt angewendet werden. Die Begehungsweisen der sind das Zerstören, Unbrauchbarmachen, Beschädigen xmd die Entziehung des bestimniungsgemäßen Gebrauchs in anderer Weise.

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