Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 693

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 693 (NJ DDR 1960, S. 693); den, daß ein Angehöriger der ersten bzw.' dritten hier aufgezählten Gruppe eine Straftat begeht. Unter Berücksichtigung des niedrigen Standes der Kriminalität in der DDR so wurde 1959 z. B. nur etwa jede 376. Frau straffällig, was einer Kriminalitätsziffer von etwa 264 entspricht lund unter Berücksichtigung der Tatsache, daß nur ein relativ geringer Prozentsatz der Verbrechen von der nichtarbeitenden Bevölkerung begangen wird, ist die Einführung der Besserungsarbeit als Strafe schon von der Zahl der Fälle her problematisch, in der sie als Erziehungsmaßnahme angewendet werden soll. Wenn man die Fälle abzieht, in denen die Strafe innerhalb dieses Personenkreises nicht angewendet werden kann, weil die Schwere der Straftat die Anwendung einer Freiheitsstrafe erfordert oder weil aus Gründen, die in der Person des Täters liegen, die Besserungsarbeit nicht angeordnet werden kann, so bleibt allein vom Kreis der möglichen Täter eine so begrenzte Anwendungsmöglichkeit für diese Strafart, daß der mit ihr angestrebte Erfolg m. E. schon von Anfang an versagt bleiben muß. Als weiterer Kreis von möglichen Tätern, die zu Besserungsarbeit verurteilt werden können, werden Mitarbeiter des Staats- und Wirtschaftsapparates genannt, wenn ihre Straftaten Ausdruck der Tatsache sind, daß sie sich von den Massen gelöst haben. Was zu dieser Forderung zu sagen ist, haben die Arbeiter des VEB Lignolith in Berlin schon richtig ausgedrückt. Es kann nicht angehen, daß man in einem Arbeiter-und-Bauern-Staat gegen Straftaten von Staats- und Wirtschaftsfunktionären mit Arbeitsauflagen vorgeht, während die Arbeiter, die diese Arbeit täglich verrichten, für Straftaten von gleicher Gesellschaftsgefährlichkeit mit anderen durchaus nicht unbedingt härteren Strafen belegt werden. Während die Privilegierung des Arbeiters in der Sowjetunion und in der CSSR durch die Anwendung der Besserungsarbeit als erzieherische Strafmaßnahme durchaus begründet ist und dem Charakter des sozialistischen Staates entspricht, muß die Sonderregelung für andere Personenkreise dem Charakter unseres Staates widersprechen. Ein Staats- und Wirtschaftsfunktionär, der sich von den Massen gelöst hat, kann die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllen, und es bedarf bei unk nicht erst einer strafbaren Handlung, um ihn in den Produktionsprozeß eingliedern zu können. Andererseits darf man nicht übersehen, daß die überwiegende Mehrzahl unserer Staats- und Wirtschaftsfunktionäre der Arbeiterklasse und der Klasse der Genossenschaftsbauern entstammen. Es wäre durch nichts gerechtfertigt, zwischen ihnen und den übrigen Werktätigen einen Damm zu errichten schon gar nicht, für sie strafrechtliche Sonderbestimmungen zu schaffen. Darüber hinaus muß man erkennen daß diese Funktionäre meist die Arbeit im Staats- oder Wirtschaftsapparat übernommen haben, nachdem sie sich vorher in der Produktion ausgezeichnet hatten. Sie haben die körperliche Arbeit mit der meist sehr verantwortlichen geistigen Arbeit vertauscht. Wenn sie jetzt auf Grund einer strafbaren Handlung eine Besserungsarbeit auferlegt bekommen, so ist diese Sonderstellung gegenüber jedem anderen Produktionsarbeiter wie bereits ausgeführt rechtspolitisch nicht gerechtfertigt. Für Staats- und Wirtschaftsfunktionäre können also nur die gleichen Strafenarten Anwendung finden wie für alle anderen Werktätigen. Hier muß man auch das bereits in der Diskussion vorgetragene Argument unterstützen, Besserungsarbeit mit Lohnabzug sei in Wirklichkeit eine Geldstrafe, bei der Ratenzahlung im voraus bewilligt ist. Eine solche Strafe verspricht nicht viel erzieherischen Erfolg; sie würde m. E. allein deshalb schon das neue StGB nur unnötig belasten. Aber zu der Tatsache, daß der für die Besserungsarbeit vorgesehene Täterkreis gering ist, kommt hinzu, &.m dZuu.de notiert . Der „unabhängige“ Richter Die Sache selbst und ihr Ausgang sind für uns uninteressant. Bemerkenswert ist jedoch, was ein an und für sich harmloser Fall mitunter für Staub aufwirbeln kann. Daran hatte wohl auch der biedere Herr Amtsgerichtsrat in Berlin-Charlottenburg nicht gedacht, als er seine Entscheidung traf. Wir wissen nicht, ob besagter Amtsgerichtsrat in seiner Freizeit aus Passion Rosen oder Radieschen züchtet und sein Herz, deshalb besonders für die Kleingärtner schlägt, oder ob er den Flerren der katholischen Kirchengemeinde gram ist, weil sie ihn vielleicht bei einer gemeinsamen Skatrunde etwas „gerupft“ hatten. Er entschied jedenfalls einen Rechtsstreit, den die katholische Kirchengemeinde in Charlottenburg gegen vier Westberliner Laubenpieper zwecks Räumung ihres Geländes angestrengt hatte, nicht im Sinne der Klägerin. Und so etwas kann peinlich werden, besonders dann, wenn auf jenem Gelände ein Gotteshaus entstehen soll und man nicht die rechten Worte für die Klageab- Weisung findet. Interessant für uns ist lediglich, daß ein gewöhnlicher Zivilprozeß Anlaß war, den Charlottenburger Amtsgerichtsrat des „Mißbrauchs“ der richterlichen Unabhängigkeit zu bezichtigen. Die Wogen schlugen dabei so hoch, daß sich sogar der Willy-Brandt-Senat damit beschäftigte, wie die Westberliner „Bild-Zeitung“ ein zwar nicht sehr anspruchsvolles, aber doch die „öffentliche Meinung“ nicht unwesentlich beeinflussendes Blatt zu berichten wußte. Herr Dr. Kielinger, seines Zeichens Westberliner Justizsenator, sah sich genötigt, zu den Anwürfen gegen den Herrn Amtsgerichtsrat aus Charlottenburg Stellung zu nehmen. Aber nicht etwa, wie man vielleicht annehmen könnte, um seinen Untergebenen in Schutz zu nehmen und die in der so freiheitlichen Westberliner Verfassung verbriefte „Unabhängigkeit der Richter“ zu verteidigen. Nein! Er fand es „einfach unverständlich und bedauerlich, daß dieser Mann eine absolut weltfremde Auffassung“ in seinem Urteil zum Ausdruck brachte ohne Zweifel ein recht deutlicher Wink für alle, die in Herrn Dr. Kielingers Diensten stehen. Es kann demnach mit der so viel gepriesenen „richterlichen Unabhängigkeit“ in Westberlin von Westdeutschland ganz zu schweigen nicht so weit her sein. Ganz offen und wie selten ehrlich sagen das auch die Redakteure der „Bild-Zeitung“ ihren Lesern: „Die Richter sind nach unserer Verfassung unabhängig. Die Unabhängigkeit ist aber noch lange kein Freibrief für politische Taktlosigkeit. Ein normaler Beamter hätte seinen Stuhl räumen müssen.“ Ein Glück für den Herrn Amtsgerichtsrat, daß er „nur“ in einer Zivilsache und nicht in einem politischen Strafverfahren zu entscheiden hatte. Wäre in solch einem Fall das Urteil nicht im Sinne seiner Brotherren ausgefallen, dann hätte der Herr Amts-gerichtsfat sicherlich den Weg des „normalen Beamten“ gehen müssen. €' ' 1 Die Herren vom Berufungssenat des Westberliner Landgerichts aber haben in dieser Angelegenheit 'eine erstaunliche Leistung vollbracht. In unwahrscheinlich kurzer Zeit machten sie den „Fehltritt“ ihres Kollegen wett und entschieden die Sache selbst. Es ist zu hoffen, daß sie sich in ihrem „Brandt“-Eifer nicht überanstrengt haben. rr 693;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 693 (NJ DDR 1960, S. 693) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 693 (NJ DDR 1960, S. 693)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Linie und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung zuständig für die Durchsetzung der Maßnahmen des operativen Untersuchungshaftvollzuges sowie der Durchsetzung von Maßnahmen des Strafvollzuges. Er hat die Durchsetzung der zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen. Die Übernahme Übergabe von Personen hat in der Regel jeder Beschuldigte weitere Kenntnisse von politisch-operativer Relevanz, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Straftat, deren er verdächtig ist, stehen.

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