Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 692

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 692 (NJ DDR 1960, S. 692); tiv so zu erziehen, daß ihnen eine geregelte Arbeit zum Bedürfnis wird. Um das in jedem Fall zu erreichen, wird es notwendig sein, die Möglichkeit der Umwandlung der Besserungsarbeit in Freiheitsstrafe zu schaffen. Andere Zwischenlösungen halten wir nicht für angebracht, da Maßnahmen, die mit der Entrichtung eines Geldbetrags verbunden sind, genauso wie bei einer evtl. Regelung eines Lohnabzugs, zu Lasten der Angehörigen des Betreffenden gehen würden. Die Bedenken von H. Schmidt und Beyer, daß die Besserungsarbeit als neue Strafart bei der weiteren Ausgestaltung der bedingten Verurteilung nicht benötigt wird, sind u. E. nicht am Platz. Vielmehr ist es auf alle Fälle erforderlich, bei der bedingten Verurteilung dem Gericht die Möglichkeit für die Erteilung einer Weisung einzuräumen, die den Angeklagten verpflichtet, während der Bewährungszeit die Arbeitsstelle nur aus schwerwiegendes Gründen und mit Zustimmung des Gerichts zu wechseln. Schmidt und Beyer haben bereits auf die notwendige Erziehungsarbeit des Kollektivs dem Verurteilten gegenüber hingewiesen. Die Feststellung, daß der notwendige erzieherische Erfolg zweifelhaft wird, wenn der Verurteilte den Arbeitsplatz wechselt, läßt sich an Hand einer Reihe von Strafsachen nachweisen. Viele Verurteilte haben, nachdem die Straftaten im Arbeitskollektiv ausgewertet oder dem Kollektiv durch die Teilnahme an der Hauptverhandlung bekannt geworden sind, den Arbeitsplatz gewechselt und sich dadurch bewußt der kollektiven erzieherischen Einflußnahme entzogen. Einer solchen Tendenz wird durch die Einführung einer diesbezüglichen Weisung entgegengewirkt. Wird die Weisung nicht erfüllt, dann sollte ähnlich dem Inhalt des § 20 Abs. 3 JGG die Möglichkeit geschaffen werden, die Strafvollstreckung an-zu.ordnen. Wir vertreten also den Standpunkt, daß neben jeder bedingten Verurteilung eine solche Weisung ausgesprochen werden kann. Die Besserungsarbeit jedoch soll in , all den Fällen zur Anwendung kommen, in denen es notwendig ist, Rechtsverletzer an eine regelmäßige oder überhaupt an Arbeit zu gewöhnen. Unseres Erachtens sollte dabei nicht ausgeschlossen sein, Besserungsarbeit sowohl als Hauptstrafe als auch als Nebenstrafe anzuwenden. II Von WOLFGANG SCHMIDT, Berlin Wie Kamin in NJ 1960 S. 506 berichtet, wird es nach dem bisherigen Diskussionsergebnis um die Einführung der Besserungsarbeit als neue Strafart für richtig und nützlich erachtet, die Besserungsarbeit als Strafe gegenüber solchen Personen anzuwenden, die eine Straftat infolge ihrer Entfremdung von der produktiven, vor allem der körperlichen Arbeit und "vom Leben der Werktätigen begangen haben. Diese Personen sollen durch Gerichtsurteil verpflichtet werden, für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr Arbeit in 'einem volkseigenen Betrieb aufzunehmen, damit sie durch kollektive, produktive Tätigkeit zur Achtung vor der Arbeit und zu bewußten und aktiven Mitgliedern der sozialistischen Gesellschaft erzogen werden. Es ist weiterhin vorgeschlagen worden, diese Strafe mit einem Lohniaibzug bis zu 20 Prozent zu verbinden, der bei guter Arbeitsleistung verringert bzw. ganz erlassen werden kann. Bezüglich des Täterkreises unterscheidet sich dieser Vorschlag grundsätzlich von den Erfahrungen, die in der Sowjetunion und in der CSSR mit der Anwendung der Besserungsarbeit gemacht wurden. Während dort die Besserungsarbeit mit Erfolg gegenüber straffälligen Werktätigen aus sozialistischen Betrieben angewandt wurde, soll sie sich bei uns vor allem gegen solche Menschen richten, die sich von der Arbeit entfremdet haben: Die Verfasserin glaubt, daß die Einführung der Besserungsarbeit als Strafart auch in der DDR nützlich wäre, weil „mit der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft und mit der stärkeren Einbeziehung aller Bürger in den Arbeitsprozeß der Anteil kleinbürgerlicher, nicht arbeitender Menschen innerhalb der ständig sinkenden Kriminalität sich zwangsläufig erhöhen wird“. Dieses Argument, das für die Einführung der Besserungsarbeit als neue Strafart in das sozialistische Strafgesetzbuch sprechen soll, spricht tatsächlich dagegen. Abgesehen davon, daß der Anteil kleinbürgerlicher, nicht arbeitender Menschen sich nicht erhöhen kann, wenn alle Bürger stärker in den Arbeitsprozeß einbezogen werden, muß man doch aber sehen, daß sich der Anteil der Straftaten nicht arbeitender Menschen nur relativ erhöht, absolut aber weiter sinkt, wenn weitere Bürger für die Aufnahme einer Arbeit, gewonnen werden. Und hier liegt auch der wichtigste Grund, der gegen die Einführung der Besserungsarbeit als neue Strafart in dieser Ausgestaltung spricht. Ein Blick in das Statistische Jahrbuch 1959 zeigt, daß trotz der Verminderung der Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter durch Aufrücken der geburtenschwachen Jahrgänge die Zahl der arbeitenden Bevölkerung sich um mehr als 120 000 erhöht hat. Diese Zahl spricht für das wachsende Bewußtsein unserer Werktätigen, die ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen, damit wir unsere ökonomische Hauptaufgabe schneller lösen können. Andererseits dürfen wir die Augen auch nicht davor verschließen, daß viele arbeitswillige Frauen ihre Arbeitskraft nicht zur Verfügung stellen können, weil trotz der großen Anstrengungen unseres Staates es noch nicht überall gelungen ist, ihre Kinder in Krippen, Kindertagesstätten oder Horten unterzubringen und ein umfassendes Netz von Versorgungs- und Dienstleistungsbetrieben! zu schaffen. Die Bemühungen um diese Dinge sind aber verstärkt worden und lassen hoffen, daß sie die Arbeitskraft der Frauen frei machen, die jetzt an den Haushalt gebunden ist. Wenn auf diesem Gebiet alle Reserven ausgeschöpft sind und damit für viele Frauen objektiv die Möglichkeit für die Eingliederung in den Arbeitsprozeß geschaffen ist, dann wird man diese Frauen auch politisch überzeugen können, daß sie ihre Arbeitskraft unserem sozialistischen Aufbau zur Verfügung stellen. Solange aber z. B. für eine Frau mit drei Kleinkindern keine Möglichkeiten für die Unterbringung ihrer Kinder geschaffen sind, wird es Ihr auch dann nicht möglich sein zu arbeiten, wenn ihr wegen einer Straftat Besserungsarbeit auferlegt wurde. Man kann m. E. davon ausgehen, daß der Prozentsatz der zwar arbeitsfähigen, aber nicht arbeitswilligen Menschen gering ist und sich ständig weiter verringern wird. Dagegen gibt es einen relativ höheren Prozentsatz von Menschen, die arbeitsfähig und arbeitswillig sind insbesondere Frauen , denen es aber auf Grund objektiver Umstände, die ausgeräumt werden müssen, nicht möglich ist, einer Arbeit nachzugehen. Und bei einer dritten Gruppe liegt schließlich die Arbeitsfähigkeit vor, sie wird aber nicht genutzt, weil man sich mit dem meist guten Einkommen des einen Ehegatten begnügt eine falsche Einstellung, die man mit dem Mittel der Überzeugung überwinden sollte. Die Strafart der Besserungsarbeit könnte nach den jetzigen Vorschlägen nur für den Fall Anwendung ftn- 692;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 692 (NJ DDR 1960, S. 692) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 692 (NJ DDR 1960, S. 692)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in der Reoel mit der für die politisch-operative Bearbeitung der Sache zuständigen Diensteinheit im Staatssicherheit koordiniert und kombiniert werden muß.

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