Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 690

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 690 (NJ DDR 1960, S. 690); Komplizierter sind die Strafandrohungen für Angriffe auf die allgemeine Sicherheit, die auf Undiszipliniertheit oder mangelndem Verantwortungsbewußtsein beruhen, weil hier einerseits oft erhebliche Verluste und Schäden entstehen, es sich andererseits aber bei den Tätern häufig um Menschen handelt, die zwar noch undiszipliniert sind und zeitweise negativen Einflüssen kleinbürgerlicher Denkweise und Gewohnheiten unterliegen, die aber keineswegs in ihrer Gesamthaltung zur volksdemokratischen Ordnung feindlich eingestellt sind. Auch bei diesen Delikten müssen die Strafandrohungen in einem proportionalen Verhältnis zum Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit stehen, der bekanntlich durch die ideologischen Ursachen und die gesellschäfts-schädlichen Auswirkungen der Tat in der konkreten politisch-ökonomischen Situation bestimmt wird. In den nicht seltenen Fällen, in denen sich ein relativ geringer Grad an Fahrlässigkeit und schwere Schäden gegenüberstehen, entsteht die Frage, ob der Schaden oder der Grad des ideologischen Widerspruchs zwischen dem Verhalten des Täters und seiner Pflicht das letztlich ausschlaggebende Kriterium für die Art und die Höhe der anzudrohenden Strafe ist. Wir sind der Auffassung, daß nicht die schädigende Wirkung, sondern der Grad der Fahrlässigkeit, also des ideologischen Widerspruchs, ausschlaggebend sein muß, weil die Strafe nicht Sühne oder Vergeltung ist, sondern das Ziel hat, auf den Rechtsbrecher einzuwirken, damit er sein Leben in Zukunft nach den Geboten der sozialistischen Moral gestaltet. Aus diesen Gründen wollen wir überprüfen, ob es möglich ist, entsprechend dem Grad der Fahrlässigkeit differenzierte Strafrahmen zu schaffen, d. h., ob gegenüber dem Täter, der lediglich aus einmaliger, für ihn atypischer Unachtsamkeit oder Oberflächlichkeit fahrlässig einen Brand, einen Verkehrsunfall oder eine Überschwemmung usw. herbeigeführt hat, auf die Androhung der unbedingten Verurteilung zu Freiheitsentziehung gänzlich verzichtet werden kann und zwar auch in den Fällen, in denen der Verlust eines Menschenlebens zu beklagen ist. Für die Fälle, in denen ein fahrlässiger Angriff auf die allgemeine Sicherheit vorliegt, aber die Schuld sehr gering ist, ist u. E. eine Verweisung auf die Bestimmung des Allgemeinen Teils, nach der ganz von Bestrafung abgesehen werden kann, geeignet, die strafpolitische Linie unserer Arbeiter-und-Bauern-Macht noch deutlicher zu machen. Wir haben uns auch über die Androhung der kurzfristigen Freiheitsstrafe und der Besserungsarbeit in unserem Abschnitt Gedanken gemacht. Die kurzfristige Freiheitsstrafe wäre u. E. ein wirkungsvolles Mittel, z. B. unbelehrbare Verkehrsrowdys mit Nachdruck zu Verkehrsdisziplin und verantwortungsbewußtem Verhalten im Verkehr anzuhälten. Die Verurteilung zu Besserungsarbeit dagegen, die weniger vom Charakter der Straftat als vielmehr von der Täterpersönldchkeit abhängt, kommt als spezielle Androhung für den Abschnitt der Straftaten gegen die allgemeine Sicherheit nicht in Frage, da die Angriffe auf die. allgemeine Sicherheit ihre Ursache kaum in der Entfremdung des Täters von der produktiven Arbeit und vom Leben der Werktätigen haben. Die Abgrenzung zwischen außerstrafrechtlichen und strafrechtlichen Maßnahmen Eine weitere Hauptfrage unseres Abschnitts ist die nach der Grenze zwischen außerstrafrechtlichen und gerichtlichen Maßnahmen. Wir müssen die Grenze markieren, an der Undiszipliniertheiten nicht mehr mit außerstrafrechtlichen Mitteln zurückgedrängt und bekämpft werden können. Die Beantwortung dieser komplizierten Frage dürfen wir nicht der Rechtsprechung überlassen, weil das StGB die Werktätigen befähigen soll, durch eigene bewußte Anstrengungen das egoistische, verantwortungslose, undisziplinierte, aus kleinbürgerlich-individualistischen Denk- und Lebensgewohnheiten resultierende Verhalten zu überwinden und ihr tägliches persönliches Verhalten auf die Höhe der Erfordernisse des gesellschaftlichen Fortschritts zu heben. Außerdem muß das StGB im Interesse unserer einheitlichen, sozialistischen Gesetzlichkeit den staatlichen Organen in dieser wichtigen Frage unbedingt eine klare Linie geben. Es erscheint zweifelhaft, ob wir das Strafrecht zum wirklichen Hebel zur Durchsetzung der bewußten Disziplin und zur Erziehung aller Mitglieder der Gesellschaft machen, wenn wir die Grenzziehung zwischen außerstrafrechtlichen und strafrechtlichen Maßnahmen ausschließlich vom Eintritt eines Schadens abhängig machen, also gerichtlich nur den bestrafen, dessen Pflichtverletzung zu einem Brand oder einem schweren Verkehrsunfall geführt hat. Wir fürchten, daß bei einer solchen Regelung die vorbeugende, erzieherische Wirkung der gerichtlichen Strafe gemindert wird, weil ja jeder hofft, daß durch seine Pflichtverletzung ein Unfall oder ein Brand nicht entstehen werde. Außerdem würde bei einer solchen Regelung der Gedanke, die gerichtliche Strafe sei Vergeltung für einen schweren Schaden der im Denken weiter Teile der Werktätigen noch sehr lebendig ist nur schwer überwunden. Zudem stehen wie bereits erwähnt bei fahrlässigen Delikten der tatsächlich eingetretene Schaden oder die Höhe des Schadens nicht immer in einem proportionalen Verhältnis zum Grad der schädlichen Einstellung des Täters. Bisweilen spielen besonders ungünstige, außerhalb der Voraussicht des Rechtsbrechers liegende Umstände eine entscheidende Rolle. Andererseits gibt es Fälle, in denen trotz grober Pflichtvergessenheit und erheblicher Verantwortungslosigkeit kein großer Schaden eintritt, weil besonders glückliche, unvorhergesehene Umstände dies verhindern. Unseres Erachtens können wir in diesen Fällen im Interesse der Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit auf den Einsatz des Strafrechts als Mittel zur Erziehung des Pflichtvergessenen, Leichtfertigen nicht ganz verzichten, d. h., wegen der Gesellschaftsgefährlichkeit dieser Erscheinungen müssen wir den strafrechtlichen Schutz in bestimmten Fällen „vorverlegen“ und schon die Herbeiführung eines Gefahrenzustandes erfassen. Die Schwierigkeit, richtige Abgrenzungskriterien dafür zu finden und in den Normen widerzuspiegeln, soll am Beispiel der Verkehrsstraftaten dargestellt werden. Ein Tatbestand, der etwa „die fahrlässige Herbeiführung eines Gefahrenzustands durch Pflichtverletzungen im Verkehr“ zum Inhalt hat, verbietet sich wegen der zu großen Abstraktheit und der mangelnden Präzision. Im Grunde richtet er sich gegen alle Pflichtverletzungen, weil jede Verletzung der der Verkehrssicherheit dienenden Bestimmungen in gewisser, wenn auch graduell unterschiedlicher Weise eine Gefahr für die allgemeine Sicherheit darstellt. Ein solcher Tatbestand wäre Straffetischismus. Der Versuch, die strafwürdigen Gefährdungen der allgemeinen Sicherheit durch Begehungsdelikte zu erfassen, stößt ebenfalls auf große Schwierigkeiten. Abgesehen von dem Führen eines Fahrzeugs unter erheblicher Alkoholeinwirkung ist es uns bisher nicht gelungen, bestimmte verkehrswidrige Verhaltensweisen zu finden, die in jeder Situation so gefährlich sind und auf einer rücksichtslosen oder gleichgültigen Einstellung zum Leben und der Gesundheit anderer Menschen beruhen, daß diese als Begehungsdelikte unabhängig von weiteren Folgen stets mit gerichtlichen Strafen belegt werden müßten. So geht es u. E. zum Beispiel nicht, daß wir einen Straftatbestand schaffen: „Wer falsch überholt oder „Wer ein haltzeigendes Signal überfährt Solche Verhaltens- 690;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 690 (NJ DDR 1960, S. 690) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 690 (NJ DDR 1960, S. 690)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit MdI-Publikat ionsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Mdl-Publikationsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit MdI-Publikat ionsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Mdl-Publikationsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Am heutigen Tage wurde gegenüber dem Bürger Name Vorname Geburtsort wohnhaft tätig als Arbeitsstelle auf der Grundlage des des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Nutzung des Gesetzes zur Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen zwei zu beachtende Gesichtspunkte: Zum einen sind die Mitarbeiter Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Forderungen gemäß Satz und gemäß gestellt. Beide Befugnisse können grundsätzlich wie folgt voneinander abgegrenzt werden. Forderungen gemäß Satz sind auf die Durchsetzung rechtlicher Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Mdl-Publikationsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Mdl-Publikationsabteilung. Die Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten Mdl-Publikat ionsabteilung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X