Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 683

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 683 (NJ DDR 1960, S. 683); I meinsame Instruktion“ erlassen*, die das Ziel hat, die verschiedenen Formen der bisherigen Zusammenarbeit auf eine einheitliche Grundlage zu stellen. In dieser Instruktion ist für die Zusammenarbeit zwischen Bezirksstaatsanwaltschaften und Bezirksvertragsgerichten u. a. folgendes festgelegt: 1. Die Arbeitspläne sind wechselseitig auszutauschen, soweit sie die Fragen der Wirtschaftsplanung und des Vertragssystems berühren. 2. An wichtigen Dienstbesprechungen, in denen Fragen der Planung oder des Vertragssystems erörtert werden, soll eine wechselseitige Teilnahme erfolgen. 3. Nach vorher festgelegten Schwerpunkten ist es zweckmäßig, daß in bestimmten Betrieben bzw. Institutionen gemeinsame Untersuchungen von Staatsanwälten der Bezirke bzw. Kreise und den verantwortlichen Mitarbeitern der Bezirksvertragsgerichte durchgeführt werden. x * Die „Gemeinsame Instruktion“ ist abgedruckt in Verfügungen und Mitteilungen des Zentralen Staatlichen Vertragsgerichts 1960, Nr. 4, und in Verfügungen und Mitteilungen des Generalstaatsanwalts der DDR 1960, Nr. 4. 4. Staatsanwaltschaft und Bezirksvertragsgericht erteilen einander Informationen über Gesetzesverletzungen auf den erwähnten Gebieten. Sie führen einen Informationsaustausch über die in Analysen, Memoranden und ähnlichen Dokumenten getroffenen Feststellungen einschlägiger Art durch. 5. Die Staatsanwälte sind berechtigt, an Schiedsver-handlungen des Staatlichen Vertragsgerichts teilzunehmen. 6. Die Staatsanwälte und die verantwortlichen Mitarbeiter der Bezirksvertragsgerichte nehmen nach vorheriger Absprache an Auswertungen Von Verfahren in den Betrieben teil. Durch diese Zusammenarbeit soll sowohl der Wirkungsgrad der Spruchtätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts als auch die komplexe Gesetzlichkeitsaufsicht der Staatsanwaltschaft erweitert und vertieft werden. Darüber hinaus soll zwischen den Staatsanwaltschaften und den Vertragsgerichten eine ständige sozialistische Gemeinschaftsarbeit erreicht werden. Diskussion über die Konzeption für die Aufgaben der Rechtsanwaltschaft bei der Durchführung des Siebenjahrplans Von Rechtsanwalt RUDOLF GRUNOW, Vorsitzender des Kollegiums der Rechtsanwälte im Bezirk Gera, Mitglied des Bezirksvorstands der Vereinigung Demokratischer Juristen Deutschlands Fünf Wirkungsgruppen der Vereinigung Demokratischer Juristen Deutschlands unseres Bezirks haben gemeinsam mit den Zweigstellen des Kollegiums der Rechtsanwälte Aussprachen über den Entwurf der „Konzeption für die Aufgaben der Rechtsanwaltschaft bei der Durchführung des Siebenjahrplans“ organisiert. An diesen Aussprachen nahmen alle in der VDJD erfaßten Juristen ' Richter, Staatsanwälte, Rechtswissenschaftler, Rechtsanwälte und die in der Wirtschaft und Verwaltung tätigen Juristen teil. Die Diskussions-teilnehmer gingen von folgenden Erkenntnissen aus: 1. Die Entwicklung der Rechtsanwaltschaft zu einem sozialistischen Organ der Rechtstätigkeit in der Deutschen Demokratischen Republik ist eine Notwendigkeit, um die Organe der Staatsmacht in der erfolgreichen Durchführung des Siebenjahrplans wirksam zu unterstützen. 2. Die Aufgaben der Rechtsanwaltschaft unterscheiden sich nicht grundsätzlich von den Aufgaben der Justizorgane und der arideren Organe der Staatsmacht, sondern nur in der speziellen Aufgabenstellung. Das gemeinsame Ziel sind der Sieg des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik und die Erhaltung des Friedens. Deshalb müssenl die Rechtsanwälte stärker als bisher zur Lösung der gemeinsamen Aufgaben herangezogen werden. Im Vordergrund aller Diskussionen standen Probleme der schnellen Durchsetzung der Politik von Partei und Regierung, die sich im Siebenjahrplan und im Deutschlandplan des Volkes konkretisiert, sowie die Fragen der Zusammenarbeit mit den Justizorganen. Dabei wurde offen über die Mängel in der Arbeit gesprochen', und es gab eine Reihe wertvoller Hinweise. Die Anwesenden setzten sich auch damit auseinander, daß einige Rechtsanwälte durch ihr illegales Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik Verrat am Arbeiter-und-Bauern-Staat begangen und zugleich das Vertrauen der Werktätigen zur Rechtsanwaltschaft untergraben haben. Die ständige Mitarbeit der Rechtsanwälte in der Nationalen Front und in den ständigen Kommissionen der Volksvertretungen, ihr Mitwirken bei der sozialistischen Umgestaltung auf dem Lande und bei Prozeßauswertungen tragen wesentlich dazu bei, das Ansehen der Rechtsanwälte zu heben und damit das Vertrauen zu ihnen zu stärken. Umstritten war in den Beratungen die Frage, ob der Rechtsanwalt verpflichtet sei, gegen ein Strafurteil Berufung einzulegen, wenn er von der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels fest überzeugt ist, aber der Angeklagte es verlangt und die Einwendungen seines Verteidigers nicht habe gelten lassen*. Einige Richter und Staatsanwälte vertraten die Auffassung, daß der Rechtsanwalt keine Berufung gegen seine innere Überzeugung führen sollte, da dies dem Prinzip parteilicher Arbeit widerspreche. Es könne keine ordentliche Verteidigung sein, wenn der Rechtsanwalt wider bessere Einsicht handele. Es sei niemals Aufgabe des Verteidigers, dem fehlerhaften Ansinnen des Angeklagten eine juristische Form zu geben. Es wurden auch Vorschläge dahingehend unterbreitet, daß auf Verlangen zwar Berufung einzulegen sei, aber zugleich zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß sich die Berufung und ihre Begründung nicht mit der Auffassung des Berufungsführers decke, oder däßdn solchen Fällen auf Begründung der Berufung verzichtet werden dürfe. Demgegenüber wurde von einem Teil der Rechtsanwaltschaft und der Wissenschaftler der Konzeptions-entwurf bejaht. Sie hoben hervor, daß der Angeklagte ein unbedingtes Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels habe. Dieses könne nicht dadurch beschnitten werden, daß er darauf verwiesen werde, seine Berufung zu Protokoll der Geschäftsstelle zu geben. Der Rechtsanwalt brauche durchaus nicht jede Meinung seines Mandanten vorzutragen; es genüge, wenn er einige Bedenken gegen das anzufechtende Urteil äußere. Das Rechtsmittel sei eine Kritik, und der Angeklagte habe ein gesetzliches Recht auf diese Kritik. Dieses Recht dürfe nicht verwechselt werden mit der Begründetheit * vgl. hierzu auch die Beiträge von Pein ln N3 1960 S. 399, Harkenthal in NJ 1960 S. 508 und Schlutter in NJ 1960 S. 650. 683;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 683 (NJ DDR 1960, S. 683) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 683 (NJ DDR 1960, S. 683)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren! Die Beratungen vermittelten den beteiligten Seiten jeweils wertvolle Erkenntnisse und Anregungen für die Untersuchungsarbeit, Es zeigte sich wiederum, daß im wesentlichen gleichartige Erfahrungen im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der ihnen in Rechtsvorschriften übertragenen Pflichten und Rechte konkrete Beiträge zur Erreichung der Kontrollziele leisten können. Die Nutzung der Möglichkeiten der genannten Organe und Einrichtungen hat unter strikter Wahrung der EigenVerantwortung weiter entwickelt. In Durchsetzung der Richtlinie und weiterer vom Genossen Minister gestellter Aufgaben;, stand zunehmend im Mittelpunkt dieser Zusammenarbeit,im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer? noch nicht den ständig steigenden operativen Erfordernissen entspricht. Der Einsatz des Systems ist sinnvoll mit dem Einsatz anderer operativer und operativ-technischer Kräfte, Mittel und Methoden beider Linien abzusiohemden Ermit lungs handlangen, wie die Büro ührung von Tatortrekonstruktionen und Untersuchungsexperimenten, die die Anwesenheit des Inhaftierten erfordern.

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