Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 68

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 68 (NJ DDR 1960, S. 68); Strafrecht Rechtsprechung § 8 StEG. Soweit ein Provokateur infolge der politisch notwendigen Zurückweisung seiner antidemokratischen Provokation in seiner Gesundheit beeinträchtigt worden ist, liegt eine strafbare Handlung mangels schädlicher Folgen für die Deutsche Demokratische Republik, den sozialistischen Aufbau und die Interessen der Werktätigen nicht vor. Der Provokateur hat die ihm auf Grund seiner Provokation entstandenen Nachteile selbst zu verantworten. OG, Urt. vom 18. Dezember 1959 3 Zst III 36/59. Das Kreisgericht hat den Angeklagten am 3. Juli 1959 wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) bedingt zu zweieinhalb Monaten Gefängnis verurteilt und die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt. Der Entscheidung liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der werktätige Einzelbauer Otto K. Vater des 28 Jahre alten Angeklagten Horst K. ist Mitglied des Gemeinderates in L. Am Abend des 19. Mai 1959 war Otto K. im Stall seiner Landwirtschaft beschäftigt, als der Zeuge P. hinzukam, um mit ihm wegen des Abtransports der Milch zu verhandeln. P. fühlte sich bei der Einteilung der Milchabfuhr benachteiligt und machte dafür den Zeugen K. verantwortlich. In der folgenden Auseinandersetzung behauptete P., der Zeuge K. habe die Bauern des Ortes gegen ihn aufgehetzt und die Mitglieder des Gemeinderates gegen ihn beeinflußt. Dabei wurde er heftig und beschimpfte den Zeugen als Gauner und Lump. Der Zeuge K. verbat sich diese Beschimpfungen und erwiderte, daß die von P. beanstandeten Maßnahmen vom Gemeinderat beschlossen worden seien. Daraufhin äußerte P., der gesamte Gemeinderat sei ein Lumpenpack. Nunmehr forderte der Zeuge K. den Zeugen P. mehrere Male auf, sofort den Stall zu verlassen. Da P. den Aufforderungen jedoch nicht nachkam und keine Ruhe gab, drängte der Zeuge K. ihn aus dem Stall hinaus. Dabei entwickelte sich zwischen beiden eine Schlägerei, in deren Verlauf P. eine in der Nähe befindliche Forke ergriff. Das bemerkte der ebenfalls im Stall tätige Angeklagte. Da er annahm. P. wolle seinen Vater mit der Forke schlagen, sprang er hinzu und entriß sie diesem. In seiner Erregung über P.’s Verhalten schlug er mit der Forke nach ihm und traf dabei den Hinterkopf. Ernsthafte Verletzungen trug P. durch diesen Schlag nicht davon. Er war auch nicht arbeitsunfähig. Der Generalstaatsanwalt der DDR bat die Kassation des Urteils des Kreisgerichts wegen Verletzung des Gesetzes durch Nichtanwendung des § 8 StEG und unrichtige Anwendung des § 223 a StGB beantragt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Die tatsächlichen Feststellungen werden nicht angefochten, von ihnen ist auszugehen. Aus den Gründen: Die Entscheidung des Kreisgerichts widerspricht dem Erfordernis, die gesetzmäßige Tätigkeit der örtlichen Organe der Staatsmacht und ihrer Mitglieder vor Angriffen feindlicher Elemente oder im Bewußtsein zurückgebliebener Bürger umfassend zu schützen, und ist deshalb fehlerhaft. Das Kreisgericht hat zwar festgestellt, daß das Eingreifen des Angeklagten ausschließlich durch die provokatorischen Äußerungen P.s und dessen aggressives Vorgehen gegen den Zeugen Otto K. veranlaßt worden ist. Es hat diese Feststellung jedoch nicht zum Ausgangspunkt seiner rechtlichen Beurteilung gemacht; denn sonst hätte es erkennen müssen, daß der Sachverhalt im vorliegenden Fall die Anwendung des § 8 StEG erfordert. P. hat den Zeugen Otto K. in seiner Eigenschaft als Mitglied des Gemeinderates in äußerst verwerflicher Weise beschimpft und verleumdet und seine Angriffe schließlich gegen den gesamten Rat der Gemeinde fortgesetzt. Der Umstand, daß er den wiederholten Aufforderungen zum Verlassen des Stalles nicht nachkam, deutet darauf hin, daß er es auf eine tätliche Auseinandersetzung abgesehen hatte. Deshalb ergriff er auch die Forke, um damit gegen den Zeugen Otto K. vorzugehen, nachdem er aus dem Stall gedrängt worden war. Hinzu kommt, daß P. in der Gemeinde als streitsüchtig gilt und bereits einmal an einer Schlägerei beteiligt war. Die Situation erforderte darum von dem in der Gemeinde als fortschrittlich und ruhig bekannten Angeklagten, wenn auch nicht im Rahmen einer gemäß § 53 StGB gebotenen Notwehrhandlung*, eine energische Zurückweisung der gegen ein örtliches Organ der Staatsmacht und eines seiner Mitglieder gerichteten Provokation. Soweit dabei der Provokateur P. körperlich verletzt worden ist, erfüllt die Handlung zwar den Wortlaut des § 223a StGB. Eine strafbare Handlung liegt jedoch mangels schädlicher Folgen für die Deutsche Demokratische Republik, den sozialistischen Aufbau und die Interessen des werktätigen Volkes nicht vor. Die infolge der politisch notwendigen Abwehr der Provokation eingetretene geringfügige körperliche Beeinträchtigung hat keine gesellschaftsgefährlichen Folgen. Die entstandenen Nachteile hat P. auf Grund seines strafbaren Angriffs gegen ein gewähltes Mitglied eines örtlichen Organs der Staatsmacht und gegen den Rat der Gemeinde in seiner Gesamtheit selbst zu verantworten. Aus den dargelegten Gründen ermangelt es der Handlung des Angeklagten an dem Merkmal der Gesellschaftsgefährlichkeit als materieller Grundlage des Verbrechens, so daß eine Straftat nicht vorliegt. Der Angeklagte hätte daher von der Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 221 Ziff. 1 StPO freigesprochen werden müssen. Da das Urteil nur wegen unrichtiger Anwendung des Strafgesetzes auf die ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und der Angeklagte ohne weitere tatsächliche Erörterungen freizusprechen war, war das Oberste Gericht gemäß § 312 StPO zur Selbstent-scheidung befugt. * vgl. dazu das Urteil des OG vom 12. September 1958 1 b Zst 29/58 - in NJ 1958 S. 789. § 16 Abs. I StVO. Wird an einem haltenden Kraftfahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, so können nachfolgende Verkehrsteilnehmer lediglich darauf schließen, daß das Fahrzeug anfahren wird. Will der Fahrzeugführer unmittelbar nach dem Anfahren wenden, dann muß er in besonderem Maße darauf achten, daß die Straße frei ist. Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte, Urt. vom 18. September 1959 - 217 S 176/59. Die 35jährige, bisher unbestrafte Angeklagte war am 26. Juni 1959 mit ihrem Tempo-Kraft-Dreirad unterwegs, um Eis auszuliefem. Gegen 16 Uhr hielt sie mit dem Fahrzeug vor einem Grundstück in der N.-Straße und lud Eis aus. Gegen 16.10 Uhr beabsichtigte die Angeklagte, mit dem Wagen von der Fabrik nochmals Eis zu holen. Zu diesem Zweck mußte sie in der N.-Straße wenden. Nachdem sie hinter dem Lenkrad Platz genommen hatte, betätigte sie den linken Fahrtrichtungsanzeiger, informierte sich im Rückspiegel über den nachfolgenden Fahrzeugverkehr und fuhr dann an. Jetzt konzentrierte sie sich auf den Gegenverkehr, fuhr noch ein kurzes Stück geradeaus und begann dann mit dem Wenden. Etwa in der Fahr.bahmmitte fuhr für die Angeklagte unerwartet ein Krad gegen die linke Seite der Motorhaube und stürzte. Die Angeklagte hielt daraufhin sofort an. Bei dem Kradfahrer handelte es sich um den Zeugen C., der mit seinem 250 ccm-Solokrad die N.-Straße in gleicher Richtung wie die Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von etwa 45 bis 50 km/h befuhr. Der Zeuge bemerkte erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß das Wendemanöver des Dreirades, versuchte noch auszuweichen, konnte jedoch einen Anstoß nicht mehr verhindern. Bei dem Sturz zog er sich eine Schlüsselbeinfraktur und eine Schnittwunde am linken Fuß zu. Er war fünf Wochen arbeitsunfähig. Aus den Gründen: Die Angeklagte hat beim Wenden und in der Leitung ihres Fahrzeuges die notwendige Vorsicht außer acht gelassen und sich als Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr nicht so verhalten, daß niemand gefährdet oder geschädigt werden konnte. 68;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 68 (NJ DDR 1960, S. 68) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 68 (NJ DDR 1960, S. 68)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den operativen Diensteinheiten lösen. Nur dadurch kann die in der Regel er forderliche Kombination offizie strafprozessualer Maßnahmen mit vorrangig inoffiziellen politisch-operativen Maßnahmen gewährleistet werden. Geht der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht vorausgesehen werden, ob und welche Bedeutung diese vom Beschuldigten als falsch bezeichneten Aussagen im weiteren Verlauf der Untersuchung erlangen. Es ist in Abhängigkeit von den weiteren rechtlichen Maßnahmen zurückzugeben. Die Zuführung von Personen zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts Gesetz.

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