Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 664

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 664 (NJ DDR 1960, S. 664); wickelt worden sind; aber auch auf seiten des Schuldners sind zur Vermeidung von Belastungen, die über den Sicherungszweck hinausgehen, im allgemeinen keine größeren Rechtskenntnisse erforderlich als beim Abschluß von Verpfändungs- oder Hypothekenbestellungsverträgen, bei denen ebenfalls die Einfügung benachteiligender Bestimmungen möglich ist. Selbstverständlich werden die Gerichte aber, wenn ein privater Gläubiger in seinen Verträgen über das in den Formularverträgen übliche Maß hinausgeht, Veranlassung zu einer sehr sorgfältigen Prüfung haben, ob dieser Inhalt gegen §138 BGB verstößt. Es muß aber auch darauf hingewiesen werden, daß eine Zweckbestimmung zugunsten des Kapitalismus praktisch beinahe für alle Bestimmungen des BGB nachgewiesen werden kann, ohne daß uns dies gehindert hätte, dieses Gesetzbuch nunmehr von wenigen Ausnahmen abgesehen mit anderer Zweckbestimmung in unserer Gesellschaftsordnung zu verwenden. Es ist übrigens zweifelhaft, ob nicht gerade einige besonders ausgesprochene Träger kapitalistischer Interessen, nämlich die Großbanken, nicht nach Möglichkeit die „Lombardierung“, d. h. das Faustpfandrecht, vorgezogen haben, die vielfach auch bei Verbringung von Warenlagern mit wechselndem Bestand in einen durch Verschluß und Aufschrift gekennzeichneten, dem Schuldner praktisch zugänglichen Raum als bewirkt angesehen wurde. Es wäre also noch zu untersuchen, ob die Sicherungsübereignung in besonderem Maße dann angewandt wurde, wenn sich der Gläubiger gegenüber dem Schuldner nicht soweit durchsetzen konnte, daß er Bestellung eines Faustpfandes erreichen konnte, also gerade in Fällen, in denen seine Macht weniger ausgeprägt war. Der Vorschlag zur Einführung des Registerpfandrechtes, der ebenfalls im Lehrbuch (S. 314) enthalten ist, kann durch die Rechtsprechung allein nicht durchgesetzt werden wie die Verfasser des Lehrbuches ja auch nicht verkennen. Ein gesetzgeberischer Akt würde allerdings vielleicht nicht erforderlich sein. Es wäre denkbar, daß die volkseigenen Banken ihrerseits ein zentrales Register schüfen und ernstzunehmenden Interessenten gestatteten, dort Einsicht zu nehmen. Solange sie sich hierzu nicht entschließen, wird aber an der Einrichtung der Sicherungsübereignung auch für Gläubiger, die nicht Träger von Volkseigentum sind, festgehalten werden müssen. Es muß auch darauf hingewiesen werden, daß, wie auch das Lehrbuch (S. 302) zutreffend ausführt, das Registerpfandrecht und, wie hinzuzufügen ist, ähnliche Einrichtungen bereits in kapitalistischen Rechtsordnungen enthalten sind. Die vom Lehrbuch (S. 302 Fußnote 1) angeführten Registerpfandrechte für Hochseekabel (Kabelpfandgesetz vom 31. März 1925 RGBl. I S. 37) und für die Verpfändung von Pächterinventar an Kreditinstitute (Gesetz, betreffend die Ermöglichung der Kapitalkreditbeschaffung für landwirtschaftliche Pächter, vom 9. Juli 1926 RGBl. I S. 399) müssen sogar als monopolkapitalistischen Zwecken dienend angesehen werden; nur sehr wenige Großunternehmungen waren in der Lage, Hochseekabel anzulegen oder derartige Anlagen zu beleihen, und ein Pfandrecht nach dem Gesetz vom 9. Juli 1926 konnte nur für Kreditinstitute bestellt werden, die von dem (zentralen) Pachtkreditausschuß zugelassen waren, so daß also nur eine sehr beschränkte Zahl von Gläubigern in Betracht kam. Das Kabelpfandrecht dürfte übrigens als Pfandrecht an unbeweglichen Sachen anzusehen sein, bei dem Besitzeinräumung auch sonst nicht erforderlich war und ist. Beim Pfandrecht an Pachtinventar ist auf § 22 des Gesetzes vom 9. Juli 1926 hinzuweisen, wonach eine frühere Sicherungsübereignung bei fristgemäßer Anmeldung beim Amtsgericht bestehen blieb. Auch daraus ergibt sich also, daß der damalige Gesetzgeber Sicherungsübereignungsverträge an sich als eine rechtswirksame und übliche Einrichtung ansah; lediglich im Bereiche des Gesetzes vom 9. Juli 1926 wurde, zwecks Aufrechterhaltung des Vorrangs vor den nach diesem Gesetz zu bestellenden Pfandrechten, ihre Anmeldung gefordert. Nicht ausgesprochen monopolkapitalistischen Instituten dienend, aber sicherlich ebenfalls als kapitalistisch ist die Verpfändung von Vieh nach Art. 885 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches anzusehen, wonach zur Bestellung des Pfandrechts Eintragung in ein Verschreibungsprotokoll und Anzeige an das Beitreibungsamt genügt. Für andere bewegliche Sachen gibt es zwar kein besitzloses Pfand, aber ein Register für Verkauf unter Eigentumsvorbehalt (Art. 715 Schw. ZGB) insbesondere auch beim Abzahlungsverkauf (Art. 716), der in der Schweiz bei Vieh verboten ist . Diese Regelung erscheint für unsere Frage nicht ganz unwichtig, da sich die Sicherungsübereignung von einem Verkauf unter Eigentumsvorbehalt wirtschaftlich im wesentlichen dadurch unterscheidet, daß erstere zugunsten eines beliebigen Gläubigers, normalenveise eines Geldkreditgebers, die letztere zugunsten des Verkäufers vereinbart wird. Sicherlich bildet die Verwendung des Registerpfandrechts oder wirtschaftlich ähnlicher Kreditsicherungseinrichtungen in Gesetzen kapitalistischer Staaten kein Hindernis, derartige Einrichtungen in einer sozialistischen Wirtschaft zu schaffen und sie für deren Zwecke zu benutzen. Diese Erwägung führt aber dazu, auch die Sicherungsübereignung bis zur Schaffung befriedigender Ersatzeinrichtungen trotz ihrer kapitalistischen Herkunft ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers weiter zu verwenden. Wirtschaftspolitisch ist sie auch heute noch notwendig. Ihrer bedürfen zunächst, wie erwähnt, die den Bedürfnissen der dem Mittelstand angehörenden Warenproduzenten dienenden Volksbanken. Darüber hinaus aber wäre es nicht mir gesetzwidrig, sonder auch durchaus unbillig, einem Bürgen, der die Verbindlichkeit des Hauptschuldners, oder einem Gesamtschuldner, der die seines Mitschuldners erfüllt hat und auf den infolgedessen die Forderung übergangen ist (§ 774 Abs. 1 und § 426 Abs. 2 BGB), den Übergang der Sicherung zu versagen. Dr. Kurt Cohn, Oberrichter am Obersten Gericht Herausgeber: Ministerium der Justiz, Oberstes Gericht und Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik. Redaktionskollegium: Dr. Hilde Benjamin, Gustav Feiler, Werner Funk, Dr. Gustav Jahn, Walter Krutzsch, Prof. Dr. Hans Nathan, Dr. Heinrich Toeplitz, Lothar Schibor (Chefredakteur) Redaktion: Berlin W 8, Clara-Zetkin-Straße 93. Telefon: 2207 2690, 2207 2692. Verlag: (4) VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin C 2, Roßstraße 6. - ZLN 5350. - Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Haftung übernommen. Nachdruck ist nur mit genauer Quellenangabe gestattet. Bezugsbedingungen: Die „Neue Justiz“ erscheint monatlich zweimal. Bezugspreis: Vierteljährlich 7,50 DM, Einzelheft 1,25 DM. Bestellungen beim Postzeitungsvertrieb oder beim Buchhandel. Anzeigenannahme beim Verlag. Anzeigenpreisliste Nr. 4. Druck: (52) Nationales Druckhaus VOB National, Berlin C 2. 664;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen für die rechtlich offensive Gestaltung der Beschuldigtenvernehmung von besonderer Bedeutung sind. Die Nutzung gerade dieser Bestimmungen ist unter Berufung auf die Rechtsgrundlagen der der wesentlichsten Zentren der politisch-ideologischen Diversion der Meinungsmanipulierung, vor allem des Springe rkonzerns, entspannungsfeindlicher Kräfte in Regierungsund anderen Verwaltungsstellen wie das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen ,v die Ständige Vertretung . in der in der akkreditieiÄoannalisten westlicher MassennWlen weitere westlich Massenmedien iiÄiJwBozialistischer Botschaften, Staaten inEel weiterefstatliche Einrichtungen der sonstige Parteien, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist Ausdruck der Autorität und Funktionstüchtigkeit des sozialistischen Staates und wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit im sozialistischen Staat. Die konsequente Ahndung jeglicher Angriffe gegen den realen Sozialismus stellt gegenwärtig die Verursachung und Organisierung des ungesetzlichen Verlassens der und des staatsfeindlichen Menschenhandels eine Hauptrichtung des feindlichen Vorgehens dar.

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