Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 663

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 663 (NJ DDR 1960, S. 663); umstrittene Sicherungsübereignung. Sie beruht zwar auf der Eigentumsübertragungsregel des § 930 BGB, ist aber keine volle Übertragung des Eigentums im Sinne dieser Vorschrift, denn der Kreditgeber ist dem Kreditnehmer gegenüber in seinen Befugnissen erheblich beschränkt durch die Verpflichtung der Rückübertragung, die im vorliegenden Falle sogar durch die vertragliche Bestimmung ersetzt worden ist, daß „der Vertrag erlischt nach Rückzahlung des Darlehns“. Diese Bestimmung zeigt, daß der Kreditnehmer, Firma H., völlig automatisch, ohne jeden Rückübertragungsakt des Klägers sein ursprüngliches Recht wiederhaben sollte. Es liegt auf der Hand, daß die mit der Sicherungsübereignung herbeigeführte Rechtslage in keiner Weise dem ökonomischen Zweck entspricht. Es ist auch bekannt, daß der Sicherungsgläubiger im kapitalistischen Staat seine juristische Scheinposition als „Eigentümer“ oft mißbraucht und der kreditunwürdige Schuldner seinen Besitzstand für betrügerische mehrmalige „Übereignungen“ ausgenutzt hat. Die Sicherungsübereignung ist daher unter keinem Gesichtspunkt irgendeiner Vorschrift des BGB zu rechtfertigen und zu halten. Soweit sie anderweitig im Bereich des staatlichen Kredits gehandhabt wird, beruht sie auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Sanktionierung, wie z. B. auf der Anordnung über kurzfristige Kredite vom 26. Januar 1949 (ZVOB1. S. 63) oder auf der Anordnung über die Kreditierung und Kontrolle der volkseigenen und konsumgenossenschaftlichen Produktions- und Verkehrsbetriebe über Darlehns- und Verrechnungskonten vom 28. April 1955 (GBl.-Sonderdruck Nr. 81, S. 8). In diesem Bereich sind übrigens die bereits erwähnten Unzulänglichkeiten und Gefahren der früheren Sicherungsübereignung ausgeschaltet durch die Tatsache, daß einerseits der öffentliche Kreditgeber der Deutschen Demokratischen Republik im Hinblick auf die krisenfreie Wirtschaft und die Kontrolle durch die Mark zum äußersten Schritt der Verwertung nicht genötigt wird und andererseits der Schuldner einer besonderen Kontrolle über seinen Besitzstand unterliegt. Der mit der ungesetzlichen Sicherungsübereignung erstrebte Zweck kann ohne Gefahr für die Beteiligten nur mit einer Registrierung, dem angestrebten Registerpfandrecht, erreicht werden. (Mitgeteilt von Joachim Göhring, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin) Anmerkung : Das Stadtgericht hat offensichtlich die Ausführungen des Lehrbuches „Das Zivilrecht der Deutschen Demokratischen Republik“ Sachenrecht, X. Abschnitt, § 4 (S. 312/314) übernommen. Es hätte sich dann aber auch mit der dort auf S. 314 und 315 (Fußnoten 2, 3 und 1) angeführten Rechtsprechung des Obersten Gerichts Urteil vom 13. Februar 1952 (NJ 1952 S. 174) und vom 2. Juli 1953 (NJ 1953 S. 622) auseinandersetzen müssen; denn diese Entscheidungen gehen, wenn sie sich auch mit Sicherungsübereignungen zugunsten einer damaligen Landeskreditbank, also eines Trägers von Volkseigentum befassen, deutlich erkennbar davon aus, daß die Sicherungsübereignung im Prinzip zulässig sei, wobei selbstverständlich die Vorschriften von § 930 BGB (bestimmte oder doch bestimmbare Abgrenzung der Gesamtheit der zu übereignenden Sachen) und § 138 BGB (erlaubter Endzweck, hier Sicherung des Volkseigentums) beachtet werden müssen. Das Stadtgericht hätte aus dem erstgenannten Urteil entnehmen müssen, daß die volkseigenen Banken schon vor Inkrafttreten der Verordnung der Deutschen Wirtschaftskommission vom 26. Januar 1949 (ZVBl. S. 63) Sicherungsübereignungsverträge abgeschlossen haben. Damit ist aber die Argumentation des Lehrbuches auf S. 313 widerlegt, die Sicherungsübereignung sei zugunsten staatlicher Kreditinstitute nur deshalb zulässig, weil sie in Richtlinien und Gesetzesnormen „sanktioniert“ sei. Sicherungsübereignungen sind abgeschlossen und vom Obersten Gericht als berechtigt angesehen worden, bevor nach 1945 eine Rechtsnorm ergangen war, die sich mit dieser Einrichtung befaßte. Damit stimmt auch der Wortlaut der in Betracht kommenden Bestimmungen, insbesondere der Deutschen Wirtschaftskommission (DWK) vom 26. Januar 1949 überein. Die Sicherungsübereignung ist in dieser Anordnung nicht etwa neu eingeführt worden. Vielmehr wird in deren Abschnitt 4 vorgeschrieben, daß zur Sicherung der kurzfristigen von den Kreditinstituten zu gewährenden Kredite in erster Reihe Sicherungsübereignungen oder Verpfändung der lagernden oder im Herstellungsverfahren befindlichen Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe sowie Abtretung von Forderungen für die verkauften Waren dienen. Die Sicherungsübereignung wird also hier der Verpfändung und Forderungsabtretung gleichgestellt, also zwei Rechtsgeschäften, die unzweifelhaft bereits vorhanden, nämlich durch das BGB geregelt, waren. Daraus ergibt sich, daß auch die DWK die Sicherungsübereignung als eine bereits vorhandene Rechtseinrichtung angesehen hat, von der Gebrauch zu machen sie nunmehr den Kreditinstituten zur Pflicht machte. Damit stimmt überein, daß die Anordnung keine Bestimmungen über den Inhalt der Sicherungsübereignungsverträge enthält und damit auf .die seit langer Zeit in der Praxis entwickelten Vertragsgestaltungen verweist. Die Sicherungsübereignung ist also durch die genannte Anordnung nicht erst eingeführt worden, sondern schon vorher vorhanden und auch tatsächlich in Gebrauch gewesen. Das Argument, sie sei im BGB nicht ausdrücklich geregelt, kann demgegenüber nicht beachtet werden. Es soll kein ausschlaggebendes Gewicht darauf gelegt werden, daß die Sicherungsübereignung möglicherweise durch die Verjährungsvorschrift des § 223 Abs. 2 BGB vorausgesetzt wird. Entscheidend ist vielmehr, daß nicht nur die Gesetzgebung des BGB, sondern auch die unsrige rechtliche Regelungen kennt, die zwar nicht buchstäblich in einer Gesetzesbestimmung erwähnt, aber, weil ein gesellschaftliches Bedürfnis für sie besteht, aus ihr entwickelt worden sind. Es sei z. B. an den Ausgleichsanspruch der Ehefrau erinnert, der sicherlich durch den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 7 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2 der Verfassung) gefordert wird, aber doch nicht buchstäblich in diesen Vorschriften enthalten ist. Die Sicherungsübereignung erfüllt auch heute noch wichtige gesellschaftliche Funktionen. Wir haben als Kreditinstitute neben den volkseigenen Banken und Sparkassen auch die „Volksbanken“, die nicht nur in ihrer Rechtsform, sondern auch wirtschaftlich als private, den Bedürfnissen des Mittelstandes dienende, zugelassene und volkswirtschaftlich wichtige Verrichtungen erfüllende Einrichtungen anzusehen sind. Auch sie haben ein Bedürfnis, ihre Kredite gesichert zu sehen. ■ Das Lehrbuch und auch das Urteil des Stadtgerichts scheinen ihnen, da sie die Sicherungsübereignung auf staatliche Kredite (Lehrbuch) beschränken, diese Möglichkeit abzusprechen. Die Anordnung der DWK vom 26. Januar 1949 spricht allerdings von Kreditinstituten schlechthin; die Verfasser des Lehrbuches scheinen aber der Auffassung zu sein, daß hiermit nur sozialistische Kreditinstitute gemeint sind. Die gegen die Sicherungsübereignung auch schon früher vorgebrachten Bedenken, daß sie das Gläubigerrecht nicht Dritten gegenüber offenbart, könnten ebensogut gegen den zweifellos zulässigen Verkauf unter Eigentumsvorbehalt (§ 455 BGB, § 1 AbzG) geltend gemacht werden, bei dem es ebenso möglich ist, daß ein gewissenloser Käufer die gekaufte, aber noch nicht bezahlte Sache ohne Einverständnis des Verkäufers weiterveräußert, also unterschlägt. Die Behauptung, die Sicherungsübereignung habe spezifisch kapitalistischen Interessen gedient, hat für uns nur noch rechtsgeschichtliche Bedeutung, da sie jedenfalls in der Deutschen Demokratischen Republik nicht zu diesem Zwecke mißbraucht werden kann. Es ist nicht wahrscheinlich, daß ein Gericht der Deutschen Demokratischen Republik Verträge als zulässig ansehen wird, die den Schuldner knebeln oder ihm unverhältnismäßig hohe Leistungen auferlegen. Wir glauben auch nicht, daß die Vereinbarung von Sjcherungsübereig-nungsverträgen ein ganz besonders großes Maß von Rechtskenntnissen erfordert (so Kleine in NJ 1953 S. 9 ff., ähnlich Lehrbuch S. 313, 314 Fußnote 2). Der Gläubiger wird die Formularverträge verwenden, wie sie insbesondere von den volkseigenen Banken ent- 663;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 663 (NJ DDR 1960, S. 663) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 663 (NJ DDR 1960, S. 663)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

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