Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 661

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 661 (NJ DDR 1960, S. 661); weder Veranlassung noch eine gesetzliche Befugnis des Gerichts, das ja die Bestätigung des Vergleichs nicht abgelehnt, sondern ausdrücklich erteilt hatte. Es entsprach also dem rechtswirksam erklärten Willen der Parteien, für eine Übergangszeit von zwei Jahren den Unterhalt auf monatlich 50 DM festzusetzen. Diese von den Parteien getroffene Vereinbarung stand in keiner Weise den Grundsätzen der Eheverordnung entgegen, sie war vielmehr mit dem Sinn und Wesen des Eheverfahrens durchaus vereinbar. Nach einer Bescheinigung des Rates des Kreises ist die Verklagte als Damenschneiderin tätig und hat ein eigenes, wenn auch annehmbar nicht sehr hohes, aber auch nur schwer überprüfbares Einkommen. Wenn die Parteien bei Kenntnis dieser Umstände einen Unterhaltsbetrag von 50 DM monatlich für ausreichend hielten und sich darüber vergleichsweise einigten, verstieß dies nicht gegen die Grundsätze der Eheverordnung und war deshalb vom Gericht zu sanktionieren. Das Kreisgericht hatte aber auch verfahrensrechtlich keine Handhabe, der Verklagten im Urteil einen Unterhalt zuzusprechen. Nach § 13 Abs. 1 EheVerfO ist das Gericht nur befugt, von Amts wegen über die Regelung der elterlichen Sorge für die Kinder und über deren Unterhalt zu befinden. Uber den der Verklagten nach der Scheidung zustehenden Unterhalt hätte es nur entscheiden können, wenn diese einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Das ist aber, wie dargelegt, ausweislich der bei den Akten befindlichen Sitzungsprotokolle nicht geschehen bzw. nicht nachweisbar. Auch der im Tatbestand enthaltene Vermerk über einen von der Verklagten angeblich gestellten Antrag könnte daran nichts ändern, da nach § 164 ZPO die für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten dazu gehört auch die Stellung der Anträge nur durch das Protokoll bewiesen werden könnten. Das Urteil des Kreisgerichts verstößt mithin in einem Punkt der Urteilsformel gegen §§ 13 Abs. 1, 16 Abs. 2 und 3 EheVerfO, §§ 160 Abs. 1 Ziff. 2, 164 ZPO und war deshalb insoweit aufzuheben. § 4 MSchG; § 7 WLVO. Bei der Prüfung des dringenden Eigenbedarfs des Vermieters hat das Gericht die beiderseitigen Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen. Es ist jedoch nicht seine Aufgabe, den Anspruch auf Wohnraum grundsätzlich zu prüfen und gegebenenfalls zu verneinen. Bei der Abwägung der Interessen kann die Tatsache, daß der Mieter schwerbeschädigt ist, nicht dazu führen, daß das sich daraus ergebende Vorrecht allen rechtserheblichen Interessen des anderen Teiles vorgeht, ‘so daß diese etwa überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnten. . Jedoch erfordert die Einheitlichkeit der Staatsgewalt gerade in Mietstreitigkeiten eine enge Zusammenarbeit zwischen Gerichten und örtlichen Organen, da sich in den dort wirkenden Kommissionen die Auffassung breiter Kreise der Werktätigen widerspiegelt. OG, Urt. vom 31. März 1960 1 Zz 3/60. Die Klägerin ist Eigentümerin des in Z. gelegenen Hausgrundstücks, das bis zum 14. April 1958 im Eigentum ihres Stiefvaters stand. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von eineinhalb und einem halben Jahr. In dem Grundstück wohnen die Eltern der Klägerin, die zwei Zimmer und Küche innehaben, und der Verklagte mit seiner Ehefrau, die zwei Zimmer und eine Bodenkammer bewohnen. Die Klägerin behauptet, ihr stehe mit ihrer Familie nur ihr früheres Mädchenzimmer von 16 m2 zur Verfügung. Sie benutze noch gemeinsam mit den Eltern die Küche. Die beengten Wohnverhältnisse ließen jedoch kein gedeihliches Familienleben zu, zumal ihr Ehemann schwer arbeite und ihre Mutter pflegebedürftig sei. Die Hygieneinspektion habe deshalb anerkannt, daß die Klägerin mehr Wohnraum haben müsse. Das habe auch der Rat der Gemeinde eingesehen, denn er habe bestätigt, daß ihr die Wohnung des Verklagten zugewiesen werde, wenn dieser sie räume. Ihm seien auch wiederholt andere und in jeder Beziehung gleichwertige Wohnungen angeboten worden. Er habe auch bereits zugesagt, auszuziehen. Diese Zusagen habe er aber später rückgängig gemacht, obwohl er eine dieser Wohnungen bereits habe vorrichten lassen. Ihre Interessen würden die des Verklagten überwiegen, auch wenn berücksichtigt werde, daß der Verklagte Schwerbeschädigter ist. Sie hat deshalb beantragt, das Mietverhältnis aufzuheben und den Verklagten zur Räumung der Wohnung und zur Herausgabe an sie zu verurteilen. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat ausgeführt: Er sei schwerbeschädigt und nach § 7 der Wohnraumlenkungsverordnung bei der Interessenabwägung nach § 4 MSchG vorberechtigt. Das sei auch schon vom Obersten Gericht ausgesprochen worden. Die Klägerin sei nur Eigentümerin des Grundstücks geworden, um eine Mietaufhebungsklage erheben zu können. In der Krankheit der Mutter der Klägerin liege auch kein den dringenden Eigenbedarf rechtfertigender Grund. Der Klägerin sei außerdem vom Rat der Gemeinde Wohnraum zugewiesen worden. Sie habe deshalb keinen Anspruch auf Eigenbedarf, auch bestehe für sie kein gesetzlicher Anspruch auf eine Wohnung in ihrem Grundstück. Schließlich benutze sie auch das Wohnzimmer ihrer Eltern. Das Kreisgericht hat eine Auskunft des Rates der Gemeinde beigezogen und dann mit Urteil vom 21. April 1959 antragsgemäß entschieden. Es ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen des § 4 MSchG gegeben seien. Die Klägerin bewohne mit ihrer Familie nur einen Raum und benutze nur zwangsläufig die Wohnung ihrer Eltern mit. Der Rat der Gemeinde habe ihr die jetzt noch vom Verklagten bewohnten Räume zugesprochen. Der Verklagte könne sich nicht auf § 7 der Wohnraumlenkungsverordnung berufen, weil diese Vorschrift neu erbauten oder frei werdenden Wohnraum betreffe. Hiergegen hat der Verklagte Berufung eingelegt, auf die durch Urteil des Bezirksgerichts vom 14. Oktober 1959 das kreisgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen worden ist. Zur Begründung hat das Bezirksgericht ausgeführt: Wie die Augenscheinseinnahme ergeben habe, bewohne die Klägerin mit ihrer Familie nicht nur ein Zimmer. Sie benutze außerdem gemeinsam mit ihren Eltern deren Wohnzimmer und die Küche. Es sei auch nicht richtig, daß ihre Mutter pflegebedürftig sei. Ein gesetzliches Anrecht auf eine Wohnung in ihrem Hause habe sie nicht. Der Verklagte sei ordnungsgemäß in die Wohnung eingewiesen worden, was bei der Klägerin nicht der Fall gewesen sei. Dem Verklagten müßten wegen seiner Schwerbeschädigung gegenüber Gleichberechtigten gewisse Vorteile eingeräumt werden. Es bestehe auch die Möglichkeit, den Streit der Parteien gütlich beizulegen, denn der Schwiegersohn des Verklagten wolle mit Unterstützung der Gemeinde Wohnraum für den Verklagten schaffen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Auffassung des Bezirksgerichts, daß der von der Klägerin mit der Klage geltend gemachte Eigenbedarf nicht vorliege, ist fehlerhaft und wird vom Sachverhalt nicht getragen. Danach steht fest, daß die Familie der Klägerin aus vier Personen besteht und außer einem Zimmer von 16 qm keinen eigenen Wohnraum innehat. Das wird vom Rat der Gemeinde Z. mit Schreiben vom 11. August 1959 ausdrücklich bestätigt. Wenn sie bei dieser Wohnlage noch Räumlichkeiten der Wohnung ihrer im gleichen Hause wohnenden Eltern benutzt, so ist es anerkennenswert, daß die Eltern dies gestatten, es kann aber nicht dazu führen, der Familie der Klägerin das Recht auf eigenen angemessenen Wohnraum abzusprechen. Das wird aber mit der Entscheidung des Bezirksgerichts angestrebt, wenn darin als Grund für die Abweisung der Klage angeführt wird, daß die Klägerin außer dem Zimmer von 16 qm noch das 18 qm große Wohnzimmer ihrer Eltern und die Küche mit benutze. Diese Auffassung steht insbesondere im Widerspruch zu der der Gemeinde Z., die wiederholt bestätigt hat, daß die Familie der Klägerin an erster Stelle der Wohnungsuchenden steht. Es ist richtig, daß das Gericht im Falle einer Aufhebungsklage nach § 4 MSchG das Vorliegen dringenden Eigenbedarfs des Vermieters unabhängig von verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und darüber zu entscheiden hat. Wenn die zuständige Behörde dem klagenden Vermieter aber bestätigt, daß er Anspruch auf einen entsprechenden Wohnraum hat und ihm Falle der Räumung der strittigen Wohnung durch den Mieter diese zugewiesen werde, dann bleibt dem Gericht nur noch übrig, die beiderseitigen Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen. Es ist jedoch nicht seine Aufgabe, unabhängig von dieser Prüfung grundsätzlich den Anspruch des Vermieters auf entsprechenden Wohnraum zu verneinen. 661;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 661 (NJ DDR 1960, S. 661) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 661 (NJ DDR 1960, S. 661)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und im Bereich der Untersuchungsabteilung. Zu einigen Fragen der Zusnroenarbeit bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und abgestimmt werden und es nicht zugelassen werden darf, daß der Beschuldigte die Mitarbeiter gegeneinander ausspielt. Die organisatorischen Voraussetzungen für Sicherheit unckOrdnung in der Untersuchungshaftanstalt und im Bereich der Untersuchungsabteilung. Zu einigen Fragen der Zusnroenarbeit bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen nicht erfaßt worden, exakt zu fixieren. Alle Leiter der Abteilungen der Hauptabteilung und der Abteilung strikt zu gewährleisten ist. Über die Aufnahme des BeSucherVerkehrs von Strafgefangenen, deren Freiheitsstrafe im Verantwortungsbereich der Abteilung vollzogen wird, entscheidet der Leiter der Untersuchungs-hatfanstalt nach Konsultation mit dem Untersuchungsorgan nach den Grundsätzen dieser Ordnung. Weisungen über die Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Untersuchungshaftanstalt den Haftzweck oder die Ordnung und Sicherheit wiederhergestellt werden. Dieses Beispiel ist auch dafür typisch, daß aufgrund der psychischen Verfassung bestimmter Verhafteter bereits geringe Anlässe aus-reichen, die zu ernsthaften Störungen der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung gerichtlicher Hauptverhandlungen, sowie zur Sicherung von Transporten mit Inhaftierten - Mit der wurde eine einheitliche Verfahrensweise für die Linie geschaffen.

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