Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 660

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 660 (NJ DDR 1960, S. 660); §§ 11, 13 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 2 und 3 EheVerfO; §§ 160, 164, 794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO. 1. Über die Notwendigkeit, auch im Eheverfahren die Anträge der Parteien sorgfältig zu protokollieren. 2. Wird im Eheverfahren zulässigerweise ein Vergleich familienrechtlichen Inhalts, z. B. ein Unterhaltsvergleich, abgeschlossen und vom Gericht bestätigt, so erledigt sich der bis dahin streitige Anspruch und ist für eine gerichtliche Entscheidung darüber kein Raum mehr. Das Verfahren ist vielmehr insoweit einzustellen. OG, Urt. vom 25. April 1960 - 1 ZzF 22/60. Am 18. Juni 1959 reichte der Kläger Scheidungsklage ein mit dem Antrag, die Ehe der Parteien zu scheiden und das Sorgerecht über den Sohn S. der Verklagten zu übertragen. Im Termin am 30. September 1959 schlossen die Parteien über den Unterhalt für die Verklagte sowie über den Hausrat und sonstige Vermögensteile einen Vergleich, der hinsichtlich des Unterhalts für die Verklagte folgenden Inhalt hatte: „Unterhalt für die Frau nach der Scheidung: Der Kläger verpflichtet sich, vom Tage der Urteilsverkündung der ersten Instanz monatlich einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 DM an die Verklagte zu zahlen. Die Zahlung hat jeweils bis zum 15. eines jeden Monats im voraus, zunächst für die Dauer von zwei Jahren, zu erfolgen.“ Der Unterhaltsvergleich wurde gerichtlich bestätigt. Im übrigen enthält das Sitzüngsprotokoll vom 30. September 1959 zwar den formularmäßig vorgedruckten Vermerk, daß die Parteien streitig zur Sache verhandelt haben. Die ebenfalls vorgedruckten Vermerke über die von ihnen gestellten Anträge sind aber ebensowenig wie auch in den vorhergehenden vier Verhandlungsterminen ausgefüllt worden. Im Urteilstatbestand wird festgestellt, daß der Kläger beantragt habe, die Ehe zu scheiden und das Sorgerecht der Verklagten zu übertragen. Der Antrag der Verklagten wird wie folgt wiedergegeben: Die Klage, abzuweisen, hilfsweise für den Fall der Scheidung ihr das Sorgerecht zuzusprechen, den Verklagten zum Unterhalt für das Kind zu verurteilen, das gleiche auch für sie, da sie infolge ihres Alters und Krankheit nicht mehr in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde auf Donnerstag, den 1. Oktober 1959, anberaumt. An diesem Tage verkündete das Kreisgericht das Urteil, durch das die Ehe der Parteien geschieden wurde. Abgesehen von Entscheidungen, die über das Sorgerecht und den Unterhalt für den Sohn der Parteien getroffen wurden, wurde der Kläger verurteilt, an die Verklagte einen monatlichen Teilunterhaltsbeitrag in Höhe von 70 DM, zunächst für die Dauer von zwei Jahren, zu zahlen. Zahlbar ab Rechtskraft der Scheidung bis 15. eines jeden Monats im voraus. Zugleich wurde ausgesprochen: Der Vergleich über die Unterhaltszahlung der Frau, ersichtlich im Protokoll vom 30. September 1959, verliert mit dieser Entscheidung seine Wirksamkeit. Die Gerichtskosten sowie die Außergerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. Zu der letzteren getroffenen Entscheidung enthalten die Urteilsgründe folgende Ausführungen: Der Unterhaltsantrag der Verklagten sei gerechtfertigt. Es sei unstreitig, daß die Verklagte im vorgeschrittenen Alter stehe, gesundheitlich verbraucht sei und nur zum Teil in der Lage sein werde, in den folgenden Jahren ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Bei dem jahrzehntelang bestehenden Eheverhältnis sei es gerechtfertigt, den Kläger für eine vorübergehende Zeit nach der Scheidung zu einem Unterhaltsbeitrag in Anspruch zu nehmen. Er beziehe ein monatliches Einkommen von etwa 600 DM, so daß ihm zuzumuten sei, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag an die Verklagte in Höhe von 70 DM zu zahlen. Der im Prozeß auf 50 DM zustande gekommene Vergleich habe nach Überprüfung aller* Umstände und der wirtschaftlichen Verhältnisse für ungültig erklärt werden und der Unterhalt auf die genannte Summe festgesetzt werden müssen. Es sei zu berücksichtigen, daß die Verklagte durch ihre Schneidertätigkeit monatlich 80 bis 100 DM verdienen werde, hiervon aber noch Sozialversicherungsleistungen aufzubringen habe, damit sie ihren Rentenanspruch in etwa 3 Jahren erhalte. Auch dieser Umstand spreche mit für die Entscheidung, da der Kläger in den vielen Jahren der Ehe in keinerlei Hinsicht daran gedacht habe, seine Frau auch im Alter in finanzieller Hinsicht einigermaßen sicherzustellen. Gegen dieses Urteil, soweit darin der Kläger zur Unterhaltszahlung an die Verklagte verurteilt und der Vergleich vom 30. September 1959 insoweit für unwirksam erklärt worden ist, richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Zu rügen ist zunächst nachdrücklich die durchweg nachlässige Abfassung aller in diesem Verfahren vom Kreisgericht aufgenommenen Sitzungsprotokolle. Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, daß die Parteien ihre Anträge stellen. Die Sachanträge werden in erster Instanz mündlich gestellt (§ 507 ZPO; § 38 Abs. 1 AnglVO) und sind nach der klaren Vorschrift des § 160 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO zu Protokoll festzustellen. Nach § 1 EheVerfO gelten diese Vorschriften auch für das Eheverfahren. Insbesondere gilt dies für den Antrag eines Ehegatten auf Unterhaltszahlung (§ 13 Abs. 3 EheVO). Entgegen diesen Vorschriften sind in keinem der Verhandlungsprotokolle des Kreisgerichts die entsprechenden vorgedruckten Vermerke ausgefüllt worden. Auch in der Schlußverhandlung vom 30. September 1959 tritt dieser Mangel in Erscheinung. Zwar enthält der Urteilstatbestand Angaben über von den Parteien gestellte Sachanträge. Angesichts des völligen Versagens der Sitzungsprotokolle reicht dies aber nicht aus, um die Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten festzustellen (§ 164 ZPO). Aber auch abgesehen von diesen Mängeln, die für sich allein die Aufhebung des Urteils im Kassationswege nicht gerechtfertigt hätten, erweist sich die vom Kreisgericht getroffene, vom Kassationsantrag angegriffene Entscheidung als unhaltbar. Das Kreisgericht hat die Wirkung des Prozeßvergleichs im allgemeinen, insbesondere aber des im Eheverfahren abgeschlossenen Vergleichs, völlig verkannt. Durch den Abschluß eines Vergleichs, durch den der Streit über die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (§ 779 BGB), wird der Prozeß zu dem Teil beendigt, der zulässigerweise Gegenstand des Vergleichs war. Jede richterliche Entscheidung wird dadurch, daß die Parteien die Streitfrage durch den Vergleich außer Streit gestellt haben, gegenstandslos. Es fehlt dafür demzufolge auch jegliches Rechtsschutzbedürfnis, und ein in der mündlichen Verhandlung etwa zu dem gleichen Anspruch gestellter Antrag müßte, wenn er trotz Belehrung aufrechterhalten bliebe, ohne daß der Vergleich selbst aus rechtlich erheblichen Gründen angefochten würde, abgewiesen werden. Die erklärte Willenseinigung der Parteien ersetzt eben materiell- und prozeßrechtlich (vgl. § 794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) den Richterspruch und erzeugt die gleichen Rechtswirkungen wie dieser. Ein im Eheverfahren zulässigerweise abgeschlossener Vergleich familienrechtlichen Inhalts hat nun zwar eine andere rechtliche Qualität, die darin zum Ausdruck kommt, daß das Gericht verpflichtet ist, den dem Vergleich zugrunde liegenden Sachverhalt gemäß § 11 EheVerfO im Zusammenwirken mit den Parteien erschöpfend aufzuklären und ihn demgemäß ausdrücklich als inhaltlich geprüft durch richterliche Entscheidung zu bestätigen. Insoweit dies geschieht, mit dem Vergleich also ein bis dahin streitiger familienrechtlicher Anspruch erledigt wird, ist für eine gerichtliche Entscheidung kein Raum mehr und besteht dafür auch keinerlei Rechtsschutzbedürfnis. Es ist vielmehr, wie § 16 Abs. 3 EheVerfO ausdrücklich vorschreibt, das Verfahren insoweit einzustellen. Die Prüfung des Anspruchs, die das Gericht vor Erlaß des Urteils vornehmen müßte, um eine Entscheidung treffen zu können, die den Grundsätzen der Eheverordnung entspricht, muß es bereits bei und zum Zwecke der Bestätigung des Vergleichs anstellen. Es ist deshalb nur folgerichtig, daß wie auch das Oberste Gericht in der Richtlinie Nr. 10 vom 1. Juli 1957 unter Ziffer 6 verlangt die Bestätigung eines Vergleichs in der Formel des Scheidungsurteils ausgesprochen wird. Bei einer solchen Verfahrensweise ist es ausgeschlossen, daß das Gericht den Vergleich bestätigen, im Urteil aber gleichwohl zu einer anderen Anspruchsregelung kommen kann. Dazu bestand im vorliegenden Fall 660;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 660 (NJ DDR 1960, S. 660) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 660 (NJ DDR 1960, S. 660)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

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