Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 659

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 659 (NJ DDR 1960, S. 659); der Justiz gewandt und diesen um Rat gebeten, was er gegen das klagabweisende Urteil tun könne. Er hat darin erklärt, daß er zwar die Möglichkeit zur Einlegung der Berufung habe, aber nicht über die dazu erforderlichen Mittel verfüge. Das Sekretariat des Ministers hat dem Kläger mit Schreiben vom 30. Mai 1959, ihm zugegangen am 5. Juni 1959, zur Einlegung der Berufung unter Nachsuchung einstweiliger Kostenbefreiung geraten und ihm mitgeteilt, daß sein an den Minister gerichtetes Schreiben als vorläufiger Kostenbefreiungsantrag dem Bezirksgericht zugeleitet worden sei, damit keine Frist versäumt werde. Das Schreiben des Klägers an den Minister ist laut Eingangsvermerk am 2. Juni 1959 beim Bezirksgericht C. eingegangen. Am 6. Juli 1959, also bereits nach Ablauf der Berufungsfrist, hat Rechtsanwalt B. im Auftrag des Klägers nochmals um einstweilige Kostenbefreiung und um seine Bei-\ Ordnung gebeten, wobei er sich erbot, ein Mittellosigkeitszeugnis nachzureichen. Das Schreiben vom 6. ist bei Gericht eingegangen am 8. Juli 1959. Mit Beschluß vom 6. August 1959 hat das Bezirksgericht die einstweilige Kostenbefreiung verweigert, weil der Kläger ein monatliches Nettoeinkommen von 420 DM habe. Dabei wurde darauf hingewiesen, daß der Kläger für den Fall der Berufungseinlegung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragen müsse. Zugleich wurde ihm in Aussicht gestellt, daß er die Prozeßgebühr in zwei Monatsraten zahlen könne. Dieser Beschluß wurde Rechtsanwalt B. am 8. August 1959 zugestellt. Am 21. August 1959, also noch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 ZPO, hat Rechtsanwalt B. für den Kläger Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Beschluß vom 16. November 1959 hat schließlich das Bezirksgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dazu ist ausgeführt worden: Über das zulässige Rechtsmittel sei der Kläger belehrt worden. Daß er diese Belehrung verstanden habe, ergebe sich aus dem Schreiben an den Minister der Justiz. Es sei nicht dargelegt, warum er keine Berufung eingelegt habe. Das sei auch dann noch nicht geschehen, als er den Antrag auf einstweilige Kostenbefreiung gestellt habe. Ihm hätte aber klar sein müssen, daß bei seinem Einkommen seinem Antrag auf Kostenbefreiung nicht hätte stattgegeben werden können. Die am 21. August 1959 von ihm eingelegte Berufung sei offensichtlich verspätet. Weder ein Naturereignis noch ein anderer unabwendbarer Zufall habe ihn gehindert, die Berufung rechtzeitig einzulegen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der vom Präsidenten des Obersten Gerichts gestellte Kassationsantrag, mit dem Verletzung des § 234 ZPO gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Ein wesentliches Mittel zur Durchsetzung der demokratischen Gesetzlichkeit ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Diese Einheitlichkeit in rechtlich bedeutsamen Fragen zu gewährleisten, ist nicht nur Aufgabe der Kassationspraxis des Obersten Gerichts, sondern auch der Rechtsprechung der Berufungs- und Beschwerdegerichte. Diese sind in ihrem Gerichtsbezirk für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung verantwortlich, können diese ihre Aufgabe aber nur erfüllen, wenn innerhalb des Gerichts selbst eine einheitliche Auffassung über die wesentlichen Fragen besteht. Damit soll keineswegs verneint werden, daß es besonders im Zivilrecht gesetzliche Bestimmungen gibt, die, weil sie der Auslegung fähig sind, zu verschiedenen Auffassungen führen können, und daß auch ein Richterkollegium von einem als falsch erkannten Standpunkt jederzeit abgehen kann. In beiden Fällen ist es aber erforderlich, daß sich das Kollegium mit der von ihm abgelehnten oder aufgegebenen Auffassung eingehend auseinandersetzt und seine jetzige Auffassung überzeugend begründet. Nur eine solche Entscheidung wird von den Bürgern unseres Staates verstanden und ist geeignet, erzieherisch auf sie einzuwirken. Gerade diesem Er-’ fordernis aber wird die beanstandete Entscheidung nicht gerecht. In dem Beschluß, mit dem das Bezirksgericht aus nicht zu beanstandenden Gründen den Antrag des Klägers auf Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung zurückgewiesen hat, hat es den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er für den Fall, daß er Berufung einlegen wolle, innerhalb von zwei Wochen einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen müsse. Der Senat ging dabei ersichtlich von der bisher allgemein geübten Praxis aus, daß der Partei, die inner- halb der Berufungsfrist den Antrag auf einstweilige Kostenbefreiung gestellt hat, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren ist, wenn, wie hier, über den Kostenbefreiungsantrag erst nach Ablauf dieser Frist entschieden wurde. Das Schreiben des Klägers an den Minister der Justiz wurde dabei als Kostenbefreiungsantrag angesehen. Diese Auffassung war dem Kläger durch den ihm vom Ministerium erteilten Hinweis bekannt, er konnte also damit rechnen, daß seinem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben werden würde. Um so unverständlicher mußte ihm der Beschluß desselben, wenn auch teilweise anders besetzten Senats vom 16. November 1959 sein, in dem ohne ausreichende Begründung der entgegengesetzte Standpunkt eingenommen wurde. Daß ein solches Verfahren nicht dazu beiträgt, das Vertrauen unserer Bürger zur Rechtsprechung unserer Gerichte zu festigen, bedarf keiner besonderen Begründung. Die vom Gericht getroffene Entscheidung ist aber auch sachlich unrichtig. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Bezirksgericht das Schreiben an den Minister der Justiz als Kostenbefreiungsgesuch angesehen hat. Obwohl der Kläger über das zulässige Rechtsmittel belehrt worden war, hat er sich vertrauensvoll an einen der höchsten Justizfunktionäre gewandt, um diesen in seinem nicht gerade einfachen Ehescheidungsverfahren um Rat und Hilfe zu bitten. Darin kommt das hohe Vertrauen zum Ausdruck, das unsere führenden Staatsfunktionäre in der Bevölkerung genießen. Es wäre deshalb untragbar, darin einen Umstand zu erblicken, der geeignet wäre, dem Kläger prozessual zum Nachteil zu gereichen. Er hatte in seinem Schreiben an den Minister der Justiz auch zum Ausdruck gebracht, daß er sich mit dem Urteil des Kreisgerichts nicht zufriedengebe, daß ihm andererseits aber die erforderlichen Mittel zur Durchführung des Berufungsverfahrens fehlten. Es konnte von ihm auch nicht erwartet werden, daß er so weitgehend über die Voraussetzungen für die Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung unterrichtet war, um Bescheid darüber zu wissen, daß ihm nach Einlegung der Berufung notfalls für die erforderlichen Vorschüsse Ratenzahlung bewilligt werden konnte. Sein Kostenbefreiungsgesuch hätte daher als rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingegangen behandelt werden müssen, so daß es eines erneuten Antrages durch Rechtsanwalt B. gar nicht mehr bedurfte. Der Kläger hatte auch keinen Einfluß darauf, daß über seinen Antrag erst lange nach Ablauf der Berufungsfrist entschieden wurde. Wenn das Bezirksgericht von der bis dahin auch .beim Zivilsenat des Bezirksgerichtes C. geübten Praxis, nach Versagung der beantragten einstweiligen Kostenbefreiung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, abgegangen ist, weil der Kläger verpflichtet gewesen sei, zugleich mit dem Antrag auf einstweilige Kostenbefreiung Berufung einzulegen, so ist diese Auffassung offensichtlich von dem von Beyer in NJ 1959 S. 493 vertretenen Standpunkt beeinflußt. Daß die Senate des Obersten Gerichts eine andere Auffassung vertreten, ergibt sich aus mehreren, sowohl bei Beyer als auch bei F i n c k e in NJ 1959 S. 814 zitierten Entscheidungen, in denen ausgesprochen worden ist, daß bei Ablehnung der beantragten einstweiligen Kostenbefreiung der Antragsteller innerhalb der Frist des § 234 ZPO die Möglichkeit hat, auf eigene Kosten Berufung einzulegen. Auch Fincke lehnt übrigens die Auffassung Beyers ab, und auch die Richter des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt pflichten ihm bei. Nur eine solche Rechtsprechung ist auch geeignet, die prozessualen Rechte der armen oder vermeintlich armen Partei zu wahren und gerade im Ehescheidungsverfahren unnötige weitere Prozesse und damit neue Kosten und Zeitverluste zu vermeiden. Wenn aber für den Kläger keine Notwendigkeit bestand, noch innerhalb der Berufungsfrist neben dem Antrag auf Kostenbefreiung Berufung einzulegen, und über seinen Antrag erst nach Ablauf der Frist entschieden worden ist, dann liegt für ihn ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO vor, der seine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist rechtfertigt. Diesem Antrag hätte das Bezirksgericht stattgeben müssen. 659;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 659 (NJ DDR 1960, S. 659) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 659 (NJ DDR 1960, S. 659)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

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