Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 653

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 653 (NJ DDR 1960, S. 653); „Ich bin im übrigen nicht sicher, ob die Länder erkannt haben, welches Ausmaß ich möchte beinahe sagen, welches Übermaß an Verwaltungsarbeit mit der Übernahme der materiellen Mob-Vorbereitungen für die Streitkräfte bereits im Frieden (!) auf die unteren Verwaltungsbehörden zukommen würde . Für diese Aufgaben aber sind die Behörden der Bundeswehrverwaltung besser geeignet als die Behörden der allgemeinen inneren Verwaltung .“8 Angesichts dieser Formulierung drängt sich die Parallele zu den Begründungen der Notstandsgesetzgebung, wie sie von Schröder mehrfach gegeben wurden, geradezu auf. Hier wie dort wird mehr oder weniger offen zum Ausdruck gebracht, daß die unteren Verwaltungseinheiten nicht in der Lage sind, die geeigneten Notstandsmaßnahmen zu ergreifen. Unumgänglich sei daher die „Konzentration der Staatsmacht in der Hand oberster Exekutivorgane“9, mithin in den Händen der Adenauer, Strauß und Schröder als den obersten staatlichen Repräsentanten des aggressiven Monopolkapitals. Mit dieser Machtkonzentration aber wird die Bildung einer offenen Militärdiktatur angestrebt. Das beweist nicht zuletzt die unlängst veröffentlichte Denkschrift der Niederlagengenerale. In diesem Pamphlet wird bekanntlich mit einem Zynismus ohnegleichen erklärt, daß Westdeutschland „auf jeden Fall“ Kriegsschauplatz sein werde. Zur Vorbereitung dessen will diese Clique das Heft in die Hand nehmen, um die totale Mobilisierung betreiben und ihren beschleunigten Fortgang kontrollieren zu können. Das ist in letzter Instanz der Sinn der Erklärung von Lex über die bessere Eignung des Militärapparates für die sog. Mob-Vorbereitungen auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens. Ihren gesetzlichen Ausdruck soll diese Zielsetzung in einer Neufassung des § 5 Abs. 2 BLG finden, derzufolge „die Behörden der Bundeswehrverwaltung . im Verteidigungsfall oder bei einem drohenden Ver-teidigunigsfall als Anforderungsbehörden zuständig“ sind. 3. Eine weitere eindeutige Parallele zu Gesetzesvorhaben, die wesentliche Teilstücke der Notstandsgesetzgebung darstellen, ist die vorgesehene Einführung des Instituts des „Bereitstellungsbescheides“ durch die Neufassung des § 37 Abs. 3 BLG. In dieser Vorschrift wird folgendermaßen definiert: „Wenn sich der Zeitpunkt der Leistung bei Anforderung . noch nicht bestimmen läßt, kann der Leistungsbescheid auch in der Form ergehen, daß die Bestimmung des Zeitpunkts der Leistung einer späteren Benachrichtigung Vorbehalten bleibt (Bereitstellungsbescheid).“ Diese Regelung erinnert in höchst eindeutiger Weise an die Formulierungen eines anderen Gesetzentwurfs, der gleichfalls eine besondere Rolle im Rahmen des Gesamtkomplexes der Notstandsgesetzgebung spielt: des Entwurfes des Notdienstgesetzes. Nach dieser Vorlage sollen gleichfalls schon „in einer Zeit internationaler Spannungen“, wie Schröder er-klärte10 (man beachte auch hier die Übereinstimmung der Begriffe!), alle Bürger vom 18. bis zum 65. bei Männern und bis zum 55. Lebensjahr bei Frauen dienstverpflichtet werden. Das bedeutet, daß jeder arbeitsfähige westdeutsche Bürger entweder in halbmilitärische Hilfsorganisationen der Bonner Angriffsarmee oder andere bewaffnete Kräfte, zur Arbeit in den Rüstungsbetrieben oder zu anderen Hilfsdiensten im Rahmen der totalen Kriegsplanung gezwungen werden kann. In diesem Zusammenhang forderte Schröder, das erforderliche Personal müsse „schon in Friedenszeiten durch sogenannte Bereithaltungsbescheide verpflichtet werden, im Ernstfall an seinem Arbeitsplatz zu blei- 8 Das Parlament, Nr. 25 vom 22. Juni 1960, S. 2. 9 vgl. Entwurf des Notstandsgesetzes, Bundestags-Drucksache Nr. 1800 vom 20. April 1960, S. 4. 10 Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung vom 10. Oktober 1959, S. 1902. ben“11. Fast wörtlich die gleiche Formulierung gebrauchte der Berichterstatter des Rechtsausschusses des Bundesrates in der Sitzung vom 18. März 1960, in der der Entwurf des Notdienstgesetzes erstmalig debattiert und abgesehen von einigen nebensächlichen Änderungen grundsätzlich akzeptiert wurde12. Berichterstatter war auch damals der rheinland-pfälzische Innenminister Wolters. Wolters ist in der Übung geblieben. Oblag es ihm doch, in der Bundesratsdebatte zur BLG-Novelle das Parallel-Institut des Bereitstellungsbescheides als „freiheitliche Notmaßnahme“ anzupreisen. Es liegt auf der Hand, daß sich unter den ersten Inhabern bereitzustellender Gegenstände die Eigentümer von Kraftfahrzeugen befinden würden und nicht nur die Eigentümer, sondern vor allem auch diejenigen Besitzer von Autos, Motorrädern und dgl., die sich mühsam die Monatsraten für den Kaufpreis absparen und die zugleich die Betroffenen der Bonner Zwangsarbeitsgesetzgebung sein sollen. Entsprechend der Mentalität eingefleischter Militaristen, die die Zivilbevölkerung als „schäbige Zivilisten“ zu bezeichnen pflegen, mit denen man nicht viel Federlesens macht, wird nun in der Novelle vorgeschlagen, das Maß der Machtfülle des Militärapparates voll zu machen. Zuständig für den Erlaß von Bereitstellungsbescheiden sollen nämlich nach § 37 Abs. 3 Satz 2 BLG die „Behörden der Bundeswehrverwaltung“ sein. Das ist eine ungeheuerliche Ausdehnung der in der besprochenen Neufassung des § 5 Abs. 2 BLG vorgesehenen Beseitigung der Trennung zwischen militärischen Bedarfsträgern und zivilen Anforderungsbehörden. Darin erschöpft sich die neue Zuständigkeitsregelung indessen nicht. Die Militärdienststellen sollen nämlich laut Änderung des § 37 BLG zugleich die Ermächtigung erhalten, „Bereitstellungsbescheide vor (!) dem Eintritt oder Drohen des Verteidigungsfalles“ erlassen zu können. Hier wird vollends klar, was sich hinter dem immer dünner werdenden Schleier der Bonner Verteidigungsdemagogie verbirgt. Und wenn Berichterstatter Wolters in der vorerwähnten Bundesratssitzung erläuterte, daß damit „die Handhabung des Bundesleistungsgesetzes auch in Friedenszeiten in die Hand der Bundeswehrbehörden gelegt“ wird13, dann heißt das mit anderen Worten: Im Zuge ihrer Planung des totalen Krieges nach Speidel „Verteidigung“ an der östlichsten Grenze Mitteleuropas, genauer: Eroberung von halb Europa wollen die Militaristen auf kaltem Wege mobilisieren, ohne die Erklärung der Adenauer-Regierung über das Bestehen eines „Spannungszustandes“ abzuwarten. Deutlicher kann die Gefährlichkeit des Militarismus kaum noch in Erscheinung treten! 4. Die Totalität dieser Mobilisierungsmaßnahmen kommt nicht zuletzt auch in der vorgeschlagenen Ergänzung der Bestimmungen des sog. Manöverrechts zum Ausdruck. Schon nach der bisherigen Fassung der §§ 66 ff. BLG konnten „uniformierte Verbände oder Einheiten“ über Privatgelände marschieren oder fahren, sich darauf mindestens für einige Zeit festsetzen oder jedermann also auch dem Eigentümer oder Besitzer den Zutritt verwehren. Durch die Novelle (§ 66 Abs. 1 Satz 2) soll nunmehr das gleiche gelten „für die von der Truppe zugezogenen Hilfskräfte, soweit diese an Manövern oder anderen Übungen von Truppen teilnehmen “ Diese, Einfügung hat eine größere Bedeutung, als es zunächst den Anschein haben mag. Wer jedoch aufmerksam das Wachstum des Bonner Notstands-Paragraphendschungels verfolgt, wird auch hier sehr bald auf den engen Zusammenhang mit dem zur Debatte stehenden Notdienstgesetz stoßen. Gegenstand des Notdienstes sind wie es in § 1 Abs. 2 des Entwurfs heißt Dienstleistungen u. a. „für lebens- und verteidigungs- 11 a. a. O., S. 1901. 12 vgl. Das Parlament, Nr. 13 vom 30. März 1960, S. 1. 13 Das Parlament, Nr. 25 vom 22. Juni 1960, S. 1. 653;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 653 (NJ DDR 1960, S. 653) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 653 (NJ DDR 1960, S. 653)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründende Handlung allseitig und unvoreingenommen aufzuklären und den Täter zu ermitteln. Dabei ist für die weitere Durchsetzung der Politik der Partei, für den Kampf gegen Personenzusamraen-schlösee und deren Tätigwerden gegen die Rechteordnung der nach den Ergebnissen des Folgetreffens in Wien durch die Linie in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten der Geheimdienste sowie anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte umfassend und ständig aufzuklären und durch entsprechend gezielte politischoperative Maßnahmen ihre Realisierung rechtzeitig und wirkungsvoll zu verhindern. Es ist zu sichern, daß die operative Beobachtung rechtzeitig geplant und sinnvoll in die gesamten Maßnahmen zur Vorgangsbearbeitung eingegliedert wird. Die Beobachtung muß durch ein richtig aufeinander abgestimmtes Zusammenwirken der verschiedenen operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu lösen.

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