Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 649

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 649 (NJ DDR 1960, S. 649); mittein mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen wie sie sich z. B. in der Ahndung der Vergeudung sozialistischen Eigentums zeigen? herauszustellen; denn die strafrechtlichen Vorschriften sollen bereits durch ihre Abfassung und Gestaltung maximal erzieherisch wirken. Für Verbrechen in der privaten Wirtschaftssphäre müßten soweit sie gleichzeitig Angriffe auf das private Eigentum sind die dafür einschlägigen Bestimmungen tateinheitlich herangezogen werden. Diese Konkurrenz wäre der juristische Ausdruck der realen ökonomischen Zwiespältigkeit dieser gesellschaftlichen Verhältnisse der Privatwirtschaft inmitten unserer sozialistischen Ordnung. 2. Die Besonderheiten unserer derzeitigen gesellschaftlichen Entwicklungsstufe bestehen weiterhin im Vorhandensein von bestimmten Ubergangsformen zum sozialistischen Eigentum, insbesondere in Gestalt der niederen Typen der Produktionsgenossenschaften (LPG, PGH), der halbstaatlichen Betriebe und der Kommissionsgeschäfte. Insofern sich verbrecherische Anschläge auf Gegenstände beziehen, die Produkt genossenschaftlicher Arbeit sind oder sonst als unmittelbar im gesellschaftlichen Eigentum stehend ausgesondert werden können (z. B. die Waren in den Kommissionsgeschäften)8 *, ist ihre Qualifizierung als Verbrechen, die sich gegen die planmäßige Entwicklung der sozialistischen Ökonomik im allgemeinen, gegen sozialistische Eigentumsverhältnisse im besonderen richten, unstrittig. Wie ist jedoch in allen anderen Fällen zu verfahren? Die erwähnten Wirtschaftsformen sind dadurch gekennzeichnet, daß Produktionsmittel, die (gänzlich oder teilweise) noch in privatem Eigentum stehen, gesellschaftlich genutzt werden, so z. B. der Boden, aber auch landwirtschaftliches Gerät bei den LPGs, so die Produktionsstätten der Handwerker in den PGHs und der Unternehmer, die staatliche Beteiligung aufgenommen haben, so die Verkaufs- und Umschlagseinrichtungen bei den Kommissionsgeschäften. Ihre juristische Gestalt ist sehr verschieden und auch die Art der ökonomischen Nutzung der Produktionsmittel durch die Gesellschaft sehr differenziert. Diese Vielgestaltigkeit erklärt sich aus dem Prinzip der Freiwilligkeit, das in der vertraglichen Regelung oder im freiwilligen Beitritt zur Genossenschaft zum Ausdruck kommt und das den differenzierten Bedingungen des Einzelfalles weitgehend Rechnung tragen soll. Trotzdem weisen alle diese gesellschaftlichen Verhältnisse eine Gemeinsamkeit auf: bei relativ weitgehender Aufrechterhaltung der Form des privaten Eigentums (z. B. bei den LPGs Typ III selbst noch an dem Boden) erfolgt eine stets zunehmende und wirtschaftlich rentabler werdende gesellschaftliche Nutzung der Produktionsmittel sowie die Einbeziehung in die gesamtstaatliche, planmäßige Leitung der Produktion, der ökonomischen Entwicklung überhaupt. Darüber hinaus wird bei den halbstaatlichen Betrieben das private Eigentum durch die staatliche Beteiligung schrittweise in gesellschaftliches Eigentum überführt. Unter diesen Bedingungen bilden sich auch hier im einzelnen differenziert immer stärker sozialistische Produktionsbeziehungen heraus. Bei der eindeutig sozialistischen Perspektive bestimmen die gesellschaftliche Erschließung und dem-gemäße Produktion bereits jetzt entscheidend den Inhalt dieser Eigentumsverhältnisse. Ihre gesellschaftliche Wirksamkeit mehrt das sozialistische Eigentum i vgl. auch hierzu die in der Fußnote 2 angegebenen Beiträge. 8 Teilweise anders dagegen z. B. in privaten Betrieben mit staatlicher Beteiligung, wo von speziellen gesellschaftlichen oder privaten Fonds abgesehen ein dem jeweiligen Grade der Beteiligung entsprechender ideeller Anteil des sozialistischen Eigentums an der Mehrzahl der Produktionsmittel und allen Erzeugnissen besteht. und festigt die sozialistische ökonomische Basis in unserer Republik. Infolgedessen kann man u. E. heute jedenfalls nicht mehr wie früher, da sich diese Erscheinungen der Übergangsepoche vom Kapitalismus zum Sozialismus erst herausbildeten, bei verbrecherischen Angriffen gegen derartige Eigentumsfoezdehungen mit den Strafbestimmungen zum Schutze des privaten Eigentums operieren8. Vielmehr sind verbrecherische Einwirkungen auf gesellschaftlich genutzte, wenn auch noch private Produktionsmittel als Straftaten gegen die bewußte und planmäßige Entfaltung der sozialistischen Produktionsbeziehungen in ihrer Gesamtheit, gegen gesellschaftliche Verhältnisse, die im Strafschutz dem sozialistischen Eigentum gleichzustellen sind, im einzelnen zu qualifizieren. Im neuen Strafgesetzbuch sollte diese Gleichstellung ausdrücklich erklärt werden. Ohne dadurch in die Gefahr zu kommen, stillschweigend eine restlose Vergesellschaftung der Produktionsmittel zu unterstellen, können mit diesem erhöhten Strafschutz auch die betreffenden Privateigentümer selbst einverstanden sein. Eine andere Betrachtung und Beurteilung würde die Tatsache übersehen, daß die angegriffenen Produktionsmittel als gesellschaftlich genutzte, ihrem Inhalt nach bereits wesentlich sozialistische ökonomische Kapazitäten ausfallen. Eine solche Betrachtungsweise wäre formal und müßte als im Widerspruch zur ökonomischen Realität stehend angesehen werden. Im Grunde würde es sich dabei um eine Konservierung bürgerlicher Traditionen handeln, die infolge der im Kapitalismus herrschenden Konkurrenz und Anarchie vom Selbstlauf der ökonomischen Prozesse, der „freien Marktwirtschaft“, ausgehen und nur das „Eigentum an sich“ unabhängig von einer gesellschaftlichen Effektivität strafrechtlich schützen. Wo jedoch die private Eigentumsbeziehung noch eine faktische Bedeutung hat (z. B. bei landwirtschaftlichem Gerät der LPG Typ I) und der private Eigentümer dafür, daß er Produktionsmittel zur Verfügung stellt, eine Vergütung erhält, wo also auch der individuelle Gegenstand des privaten Eigentums ausgesondert werden kann, sind im Falle einer verbrecherischen Verletzung ergänzend die Straf bestimmungen zum Schutze des persönlichen und privaten Eigentums in Tateinheit heranzuziehen. Damit anerkennen wir ■ auch strafrechtlich den Obergangscharakter dieser Eigentumsverhältnisse und „überspringen“ nicht die gegenwärtige, historisch notwendige Entwicklungsetappe. 3. Unsere volksdemokratische Staatsmacht wird in der Ausübung der wirtschaftlich-organisatorischen und kulturell-erzieherischen Funktion, bei der Leitung und Organisierung des Kampfes der Volksmassen um die Durchsetzung der ökonomischen Entwicklungsgesetze unter der Führung der Partei der Arbeiterklasse von den demokratischen Blockparteien und Massenorganisationen unterstützt, die als geschlossene, in der Nationalen Front zusammengeführte gesellschaftliche Kraft gemeinsam beim siegreichen sozialistischen Aufbau mitarbeiten. Infolge vor allem dieser Tätigkeit der Parteien und Massenorganisationen trägt ihr Eigentum trotz bestehender Unterschiede im einzelnen generell sozialistischen Charakter. Dem entspricht auch die jetzige gesetzliche Regelung im § 28 StEG10. Im Hinblick darauf, daß eine einheitliche strafrechtliche Erfassung der Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Planwirtschaft angestrebt wird, könnte die Frage gestellt werden inwiefern z. B. die Unterschlagung von Beitragsgeldern einer gesellschaft- ® vgl. Fritzsehe/Hübner, Zum Objekt der Eigentumsverbreehen, Berlin 1957, S. 20 ff. 10 Der Terminus „gesellschaftliches Eigentum“ ist in diesem Sinne zu verstehen. 649;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 649 (NJ DDR 1960, S. 649) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 649 (NJ DDR 1960, S. 649)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Ooiergrundtäiigkeii Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung Über den Vollzug der Untersuchungshaft und die SeMto lelatung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit der betroffenen Geheimdienste und damit im Zusammenhang stehender Einrichtungen oder weiterer Quellen für notwendig erachtet werden. Die dient folglich vor allem der Verhinderung eines Widerholungsfalls und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Hoch- und Fachschulwesens und der Volksbildung Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Befehl des Ministers zur Gewährleistung der komplexen politischoperativen Aufklärungs- und Abwehrtätigkeit im Post-, Fernmeldeund Funkwesen in der Deutschen Demokratischen Republik durch die Geheimdienste und andere feindliche Organisationen des westdeutschen staatsmonopolistischen Herrschaftssystems und anderer aggressiver imperialistischer Staaten, die schöpferische Initiative zur Erhöhung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt. Es ist jedoch darauf zu verweisen, daß sie Hilfsmittel für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Untersuchungs-haftvollzug sind.

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