Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 64

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 64 (NJ DDR 1960, S. 64); lässig sind, als sie den Grundsätzen der EheVO entsprechen. Das bedeutet, daß die Parteien, die durch die Klageerhebung den Rechtsschutz des Staates in Anspruch nehmen, nicht mehr willkürlich über prozessuale Einrichtungen verfügen können. Dem Gericht wird damit das Recht eingeräumt, Prozeßhandlungen der Parteien auf ihre Übereinstimmung mit den Gesetzen unseres Staates und den Interessen unserer Gesellschaft zu überprüfen7. Wird der in dieser gesetzlichen Vorschrift enthaltene Gedanke sinngemäß auf das Initiativrecht übertragen, so ergeben sich ähnliche Schlußfolgerungen. Mit dem Initiativrecht wird der Staatsanwalt die Prozeßhandlungen einer Partei zwar nicht überprüfen; er wird aber, ausgehend von dem materiellrechtlichen Anspruch eines anderen, eine Übereinstimmung dieses Anspruchs mit den Gesetzen unseres Staates und den Interessen der Gesellschaft herbeiführen. Damit ist weder eine Einschränkung noch eine Aufhebung der Dispositionsbefugnis einer Partei verbunden. Die Herbeiführung einer solchen Übereinstimmung karyi aber dem Bürger nur dienen, selbst wenn er im Einzfelfall kein Interesse an der Herbeiführung einer solchen Übereinstimmung haben sollte und deshalb die Klageerhebung oder die Stellung bestimmter Anträge unterläßt. Selbst der Hinweis darauf, -daß die Dispositionsbefugnis einer Partei auch in einem Tun oder Unterlassen bestehen kann oder anders ausgedrückt daß es von dem Willen des einzelnen Bürgers abhängt, ob er einen Prozeß einleiten will oder nicht, ist nicht geeignet, die hier vertretene Auffassung zu entkräften. In diesem Zusammenhang sei auf das Kassationsverfahren verwiesen, das es gestattet, unabhängig von dem Willen einer früheren Partei eine neue Entscheidung herbeizuführen. Von keiner Seite wird heute etwa die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Kassationsverfahrens mit dem Hinweis auf eine etwaige Einschränkung der Dispositionsmaxime bestritten. Das Initiativrecht verlagert aber die Bereinigung der aufgetretenen gesellschaftlichen Konflikte gewissermaßen nur an den Anfang des Prozesses. Der politische Gehalt der Kassationsbefugnis, grundsätzlich nur bei den Verfahren eine Kassation einzuleiten, die sich als hemmend für die gesellschaftliche Entwicklung erwiesen haben, ist der gleiche wie beim Initiativrecht. Das Initiativrecht soll sich ebenfalls nur auf die Fälle beschränken, die die gesellschaftliche Entwicklung hemmen. Es ist daher notwendig, das Initiativrecht des Staatsanwalts nicht unter dem Blickpunkt einer etwaigen Einengung der Dispositionsmaxime, sondern als deren Ausweitung und als Hilfe für den einzelnen Staatsbürger zu sehen. Keinesfalls ist darin eine „materielle Änderung des Wesens des subjektiven Rechts, das einer besonderen gesetzlichen Regelung bedarf“8, zu erblicken. Beispiele mögen dies deutlicher werden lassen: In einem volkseigenen Betrieb ist durch das schuldhafte Verhalten eines Angestellten ein Schaden entstanden. Weder der Betrieb noch übergeordnete Organe haben eine Schadensersatzklage erhoben. Nunmehr stellt der Staatsanwalt im Interesse des Schutzes des Volkseigentums Antrag auf Schadensersatz. Er klagt im eigenen Namen, jedoch zugunsten des Betriebes. Der Klageantrag müßte demnach lauten, den verklagten Angestellten zur Zahlung einer bestimmten Summe an den Betrieb zu verurteilen. Mit einer solchen Klage hat der Staatsanwalt über den Klagegegenstand verfügt, ohne das Dispositionsrecht des Betriebes zu verletzen, denn es bleibt dem Betrieb selbstverständlich auch dem Verklagten unbenommen, eigene Anträge zu stellen. In einem anderen Fall erhebt der Staatsanwalt Klage vor dem, Kreisarbeitsgericht, um die Frage der Entlohnung eines Werktätigen zu klären. Dies kann erforderlich sein, um dadurch die Entlohnung einer großen Zahl von Werktätigen zu regeln. Nicht immer sind die Mittel der Allgemeinen Aufsicht hier ausreichend. Die Erhebung einer solchen Klage wird keinesfalls, die Dispositionsbefugnis des einzelnen Bürgers einschränken, auch dann nicht, wenn die gerichtliche Entscheidung zuungunsten des Bürgers ergehen sollte. Überall da, wo der materiellrechtliche Anspruch eines 7 vgl. Zivilprozeßrecht der DDR, Bd. I, S. 33 ff.; Ostmann, NJ 1955 S. 227. 8 vgl: hierzu Nathan, NJ 1959 S. 593. einzelnen eng mit den gesellschaftlichen Interessen verknüpft ist, wird zur Überwindung von Hemmnissen die Herbeiführung einer Übereinstimmung dieser Interessen notwendig sein. Damit' ist sowohl der Gesellschaft als auch dem Bürger gedient. Und dieser Aufgabe soll das Initiativrecht dienen. Wie bereits angedeutet, soll der Staatsanwalt nur in der für ihn typischen Form als Organ der obersten Aufsicht über die Einhaltung der Gesetzlichkeit im Verfahren auftreten. Das schließt sowohl die Stellung als Prozeßpartei als auch die eines am Verfahren beteiligten Dritten aus. Zweckmäßig wäre eine gesetzliche Regelung, die erkennen läßt, daß er weder Prozeßpartei noch Dritter im Sinne der Verfahrensordnung ist. Der Staatsanwalt macht auch nicht etwa ein fremdes Recht im fremden Interesse geltend. Eine solche Auffassung, die sich nur auf die zur Zeit bestehende ZPO-Termino-logie stützen könnte, ist schon deshalb verfehlt, weil auch im Falle der Klageerhebung durch den Staatsanwalt diese Klage der Beseitigung von Widersprüchen in der gesellschaftlichen Entwicklung dient. Da der Staatsanwalt aber ein staatliches Leitungsorgan ist, kann er, wenn es gilt, diese Hemmnisse zu beseitigen, niemals ein „fremdes Recht im fremden Interesse“ geltend machen. Die Stellung des Staatsanwalts bei der Ausübung des Initiativrechts umfaßt jedoch nicht die Befugnis, über fremde Rechte zu verfügen. Der Staatsanwalt kann deshalb auf die materiellrechtlichen Ansprüche, die Gegenstand des Verfahrens sind, weder verzichten noch Vergleiche abschließen9. Das Recht jedoch, in jeder Lage des von ihm eingeleiteten Verfahrens seinen Klageantrag zu ändern oder sogar die Klage zurückzunehmen, wird ihm nicht zu verwehren sein. Es wird ihm überlassen bleiben müssen, in welcher Form er die Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes mit Hilfe einer gerichtlichen Entscheidung herbeiführen will. Seine Klageerhebung bedeutet die Forderung an das Gericht, durch Entscheidung ein Hemmnis in der gesellschaftlichen Entwicklung zu beseitigen und mittels Urteilsspruchs die sozialistische Gesetzlichkeit wiederherzustellen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten Von besonderer Wichtigkeit für die Ausübung des Initiativrechts ist die Stellung des Anspruchsberechtigten. Ihm muß das Recht zugestanden werden, dem vom Staatsanwalt eingeleiteten Verfahren in jedem Stadium beizutreten, auch dann, wenn er bisher auf eine selbständige Klageerhebung verzichtet haben sollte. Es muß allerdings gewährleistet werden, daß er durch seine Prozeßhandlungen nicht etwa das durch die Klageerhebung des Staatsanwalts erstrebte Ziel vereitelt. Trotz der Stellung als Prozeßpartei mit allen Rechten und Pflichten, die der Anspruchsberechtigte nach Beitritt zu dem vom Staatsanwalt eingeleiteten Prozeß erhält, müssen alle seine Prozeßhandlungen, die geeignet sind, die staatsanwaltschaftliche Klage zu Fall zu bringen, als unzulässig betrachtet werden. Das bedeutet, daß er nur mit Zustimmung des Staatsanwalts auf den Anspruch verzichten oder sich darüber vergleichen darf. Auch wird er nicht die Klage des Staatsanwalts zurücknehmen dürfen. Ihm verbleibt lediglich die Möglichkeit, aus diesem Prozeß wieder auszuscheiden. Die Weiterführung des Prozesses für den Fall der Zurücknahme der Klage durch den Staatsanwalt wird ihm allerdings zugebilligt werden müssen. Hier handelt es sich dann nicht mehr um einen Prozeß des Staatsanwalts, sondern um ein eigenes, selbständiges Verfahren des Anspruchsberechtigten. Sollten die Anträge des Staatsanwalts und der beigetretenen Prozeßpartei nicht übereinstimmen, so muß das Gericht unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme über die einander widersprechenden Anträge entscheiden. Dabei kann es seine Entscheidung nur im Rahmen der gestellten Anträge treffen. * 9 Eine Anerkennung verbietet sich von selbst, da der Staatsanwalt in den Prozessen, in denen die Staatsanwaltschaft z. B. wegen der Kündigung einer technischen Angestellten verklagt wird, nicht als Organ der staatlichen Leitung, sondern als’ Prozeßpartei auftritt. 64;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 64 (NJ DDR 1960, S. 64) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 64 (NJ DDR 1960, S. 64)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und die Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat auf der Grundlage des Gesetzes nicht gestattet. Das Gesetz kennt diese auf die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gerichteten Maßnahmen nicht. Solche Maßnahmen können in der Untersuchungsarbeit zwangsweise nur auf der Grundlage entsprechend begründeter schriftlicher Vorschläge der Leiter der Abteilungen der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen der Abteilungen selb ständigen Referate der Bezirks Verwaltungen der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der taktischen Gestaltung der Weiterführung der Verdächtigenbefragung eröffnet die Möglichkeit, den Verdächtigen auf die,Erreichung der Zielstellung einzustellen, was insbesondere bei angestrebter Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der Klärung von Vorkommnissen, die mit der Zuführung einer größeren Anzahl von verbunden sind, dargelegten Erkenntnisse im erforderlichen Umfang zu berücksichtigen.

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