Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 628

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 628 (NJ DDR 1960, S. 628); 2. Die geschiedene Frau, die bereits das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann nicht wegen einer eventuell noch vorhandenen Erwerbsfähigkeit auf die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit verwiesen werden. Übt sie aber eine Erwerbstätigkeit tatsächlich aus, dann muß sie das Einkommen daraus für ihren Unterhalt verwenden. OG, Urt. vom 21. April 1960 - 1 ZzF 21/60. Die Parteien waren Eheleute. Ihre Ehe wurde durch Urteil des Kreisgerichts Z. vom 17. April 1956 geschieden. Im gleichen Urteil wurde der Verklagte zur Zahlung von monatlich 75 DM Unterhalt an die Klägerin verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Bezirksgericht mit Urteil vom 3. August 1956 das Urteil des Kreisgerichts Z. ab und verpflichtete den Verklagten zur Zahlung von monatlich 120 DM auf die Dauer von zwei Jahren nach Rechtskraft des Scheidungsurteils. Nunmehr hat die Klägerin erneut Klage erhoben. Sie verlangt nach § 14 EheVO die Fortdauer der Unterhaltszahlung in gleicher Höhe, da sie gesundheitlich nicht in der Lage sei, ihren Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen. Der Verklagte hat dem Klagebegehren widersprochen. Er behauptet, die Klägerin sei durchaus in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie versorge den Haushalt für drei Töchter und zwei Enkelkinder und bewirtschafte noch einen großen Garten. Bei der Berücksichtigung der Arbeit, die sich daraus für sie ergebe, könne sie auch die Tätigkeit einer Küchenhilfe in einem Großbetrieb ausüben. Wenn sie das nicht tue, müsse sie sich von ihren Töchtern einen entsprechenden Betrag zahlen lassen, der so hoch sein müsse, daß sie davon ihren vollen Unterhalt bestreiten könne. Im übrigen sei ihm eine Weiterzahlung des Unterhalts auch nicht zumutbar. Er sei wieder verheiratet, und seine Ehefrau sei ohne eigenes Einkommen. Darüber hinaus habe ihn die Klägerin auch noch nach der Scheidung der Ehe laufend beleidigt und verleumdet. Das Kreisgericht hat Lohnbescheinigungen von den Arbeitsstätten des Verklagten und der drei im Haushalt der Klägerin lebenden Töchter beigezogen. Weiterhin hat die Klägerin dem Gericht zwei ärztliche Bescheinigungen vorgelegt, die es zum Gegenstand der Verhandlung gemacht hat. Mit Urteil vom 28. Februar 1959 hat es den Verklagten zur Zahlung von 80 DM Unterhalt an die Klägerin auf die Dauer von zwei Jahren verurteilt. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Unterhaltsverpflichtung des Verklagten sei ausnahmsweise zu bejahen, sie sei dem Verklagten bei einem Einkommen von über 800 DM monatlich auch zumutbar. Die Klägerin sei nach der ärztlichen Bescheinigung an ihrer Gesundheit erheblich geschädigt. Deshalb sei ihr im Alter von 59 Jahren nicht mehr zuzumuten, einer geregelten Arbeit in einem Betrieb nachzugehen. Der vom Verklagten zu zahlende Unterhalt stelle nur einen Beitrag dar, so daß sie von ihren Töchtern, die den Haushalt mit der Klägerin teilten und zusammen etwa 900 DM verdienten, noch unterstützt werden müsse. Über die vom Verklagten behaupteten Beleidigungen und Verleumdungen könne in diesem Verfahren kein Beweis erhoben werden. Das sei Sache eines Privatklageverfahrens. Wenn der Verklagte aber in einem solchen Verfahren den Beweis erbringe, daß die Klägerin den Verklagten bzw. dessen Ehefrau künftighin beleidige, könne sie mit dem Entzug des Unterhalts rechnen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, mit dem Verletzung des § 14 EheVO und § 11 EheVerfO gerügt wird. Aus den Gründen: Der Antrag hatte Erfolg. Ihm ist insoweit zuzustimmen, als das Kreisgericht verabsäumt hat, festzustellen, in welchem Umfang die Klägerin in ihrem Haushalt Arbeiten verrichtet, die im Interesse ihrer drei volljährigen und berufstätigen Töchter bzw. deren minderjährigen Kinder liegen. Darauf kam es nicht nur, wie das Kreisgericht meint, zur Frage der Höhe des Anspruchs, sondern auch für dessen Grund entscheidend an. Denn grundsätzlich ist ein geschiedener Ehegatte zur Unterhaltszahlung an den anderen nur dann verpflichtet, wenn der andere nicht selbst in der Lage ist, seinen Unterhalt durch eigene Arbeitseinkünfte zu bestreiten Ist er aber dazu in der Lage oder leistet er gar eine Arbeit, für deren Verrichtung keine Entlohnung gezahlt wird, dann ist er so zu behandeln, als ob er ein eigenes, dem Umfang und Wert seiner Arbeitsleistung entsprechendes Einkommen hätte. Das hat zwar auch das Kredsgericht nicht völlig verkannt. Es geht abei bei seiner Entscheidung erkennbar davon aus, daß di Klägerin nur eine Arbeit im gemeinsamen Haushai verrichte, für die eine Entlohnung nicht gerechtfertig wäre, die für den gesamten Unterhalt der Klägerir ausreichen würde. Ohne darüber Beweis zu erheben konnte es aber eine solche Feststellung nicht treffen Es hätte bedenken müssen, daß die Führung eines Sechspersonenhaushalts eine beträchtliche Arbeitsleistung erfordert, noch dazu, wenn wie es augenscheinlich der Fall ist zwei kleine Kinder mitzuversorgen sind. Das Kreisgerkht hätte also mit den Parteien erörtern und gegebenenfalls Beweis darüber erheben müssen und zwar durch Vernehmung wenigstens einer der Töchter, möglicherweise auch eines Vertreters des Referats Jugendhilfe des Rates der Stadt , welche Arbeiten die Klägerin für die Tötliter und iie Enkelkinder im Haushalt verrichtet. Aus der Art und dem Umfang dieser Arbeiten hätte, das Kreisgericht dann ermessen können, welche tatsächlichen Leistungen die Klägerin vollbringt und ob sie, wenn sie eine entsprechende entgeltliche Beschäftigung ausübte, sich davon selbst voll oder zum erheblichen Teil unterhalten könnte. Es ist zwar richtig, daß auf Grund des bestehenden engen Familienverhältnisses bei der Beurteilung der von der Klägerin im Haushalt verrichteten Arbeiten nicht ein so strenger Maßstab angelegt werden könnte, als wenn die Klägerin in einem fremden Haushalt tätig wäre. Es muß aber immerhin bedacht werden, daß lie berufstätigen Töchter dann, wenn ihre Mutter nicht zu Hause wäre, erhebliche Mittel für die Führung des Haushalts, insbesondere auch für die Betreuung ihrer Kinder aufwenden müßten. Diese Prüfung war unerläßlich. Das Kreisgericht hätte aber auch klären müssen, ob dem Verklagten überhaupt eine weitere Unterhaltszahlung zuzumuten ist. Der Verklagte hatte, wenn auch noch ohne substantiiertes Angebot von Beweisen, behauptet, daß die Klägerin ihn und seine jetzige Ehefrau in Gegenwart dritter Personen auch noch nach Verkündung des Scheidungsurteils mündlich und schriftlich auf das übelste beleidigt habe. Solhe Umstände müssen, wenn sie erweislich wahr sind, bei der Zumutbarkeit nach § 14 EheVO und wenn auch nur in Auswirkung auf die Höhe des Unterhalts beachtet und bereits im anhängigen Ehe- oder Unterhaltsverfahren erörtert und geklärt werden. Es war deshalb verfehlt, daß das Kreisgericht den Verklagten zur Klärung dieser Umstände auf den Weg des Privatklageverfahrens verwies. Dabei soll noch auf folgendes hingewiesen werden: Im Zeitpunkt des Prozesses wäre das Kreisgericht verpflichtet gewesen, über den Gesundheitszustand der Klägerin ein amtsärztliches Gutachten beizuziehen, um feststellen zu können, in welchem Umfang die Klägerin erwerbsfähig und deshalb verpflichtet war, ihren Unterhalt durch eigenes Arbeitseinkommen zu verdienen. Bei Stellung des Kassationsantrages vom 23. März 1960 war aber die Klägerin bereits 60 Jahre alt. Sie befindet sich nunmehr also in einem Alter, in dem 3ie Frauen in der Deutschen Demokratischen Republik, soweit sie ein versicherungspflichtiges Erwerbsverhältnis ausgeübt haben, das Recht auf Altersrente haben. Der Bezug einer solchen Rente ist, abgesehen von der Erfüllung einer Anwartschaft, von keiner Erwerbsbeschränkung oder von sonstigen hierauf bezüglichen Umständen abhängig. Es bedarf nunmehr keiner ärztlichen Feststellungen in fieser Hinsicht. Das hat zur Folge, daß eine Frau in diesem Alter, wenn sie, wie die Klägerin, in der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, nicht wegen einer eventuell noch vorhandenen Erwerbsfähigkeit auf die Ausübung einer solchen Tätigkeit verwiesen werden kann. Es bedarf deshalb im vorliegenden Fall keiner amtsärztlichen Untersuchung darüber, ob lie Klägerin gesundheitlich noch in der Lage ist, einer vollen oder teilweisen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Übt sie aber eine solche aus, fie billigerweise auch der Zahlung einer Vergütung bedarf, muß sie allerdings so angesehen werden, als ob sie ein entsprechendes eigenes Einkommen hätte. 628;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 628 (NJ DDR 1960, S. 628) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 628 (NJ DDR 1960, S. 628)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Erlangung von Beweismitteln und deren Einführung in das Strafverfahren. Da in den Vermerken die den Verdachtshinweisen zugrunde liegenden Quellen aus Gründen der Gewährleistung der Konspiration inoffizieller und anderer operativer Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit in der Beweisführung im verfahren niederschlagen kann. Es ist der Fall denkbar, daß in der Beweisführung in der Uneruchungsarbeit Staatssicherheit . Ihre Durchführung ist auf die Gewinnung wahrer Erkenntnisse über das aufzuklärende Geschehen und auf den Beweis ihrer Wahrheit, also vor allem auf die zuverlässige Klärung politisch-operativ und gegebenenfalls rechtlich relevanter Sachverhalte sowie politisch-operativ interessierender Personen gerichtet; dazu ist der Einsatz aller operativen und kriminalistischen Kräfte, Mittel und Methoden der und der anderen Organe des zur Feststellung von Hinweisen auf feindlich-negative Handlungen Einfluß zu nehmen, insbesondere bei der Untersuchung von Straftaten der allgemeinen Kriminalität; Kontrolle ausgewählter Personenkreise; Bearbeitung von Anträgen auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der Übersiedlung in nichtsozialistische Staaten und nach Westberlin sowie Eheschließung mit Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die in sonstiger Weise an der Ausschleusung von Bürgern mitwirkten Personen, die von der oder Westberlin aus widerrechtlich in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der Tatbegehung, im engeren Sinne: Die in den speziellen Strafrechtsnormen vorhandene exakte Beschreibung der in der die Straftat realisiert werden kann.

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