Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 622

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 622 (NJ DDR 1960, S. 622); Den amerikanischen Staatsmännern war es nicht leicht, ihre verbrecherischen aggressiven Handlungen als friedliche Vorhaben auszugeben. Doch jedem ist der Wert der Aufrichtigkeit dieser Erklärungen bekannt. Über ähnliche „edle Absichten“ führt bekanntlich der Weg zur Hölle. Die amerikanischen Aggressoren, diese neuerlichen Epigonen Hitlers, unternahmen den Versuch, ihre Politik damit ziu rechtfertigen, daß sie als deren Ziel die Verhinderung der „Gefahr des Kommunismus“ erklären. Das ist jedoch, mit Verlaub zu sagen, keine neue Argumentation; sie hat verblüffende Ähnlichkeit mit derjenigen, die sich in den Arsenalen der hitlerischen und japanischen Militaristen befand. Es ist bekannt, daß die japanischen Kriegsverbrecher im Tokioter Prozeß versuchten, ihre aggressiven Handlungen als Abwehrmaßnahmen auszugeben. Der internationale Gerichtshof in Tokio stellte in seinem Urteil gegen die japanischen Hauptkriegsverbrecher fest, daß „ die Staatsmänner Japans bestrebt wären, ihre aggressiven Kriegsabenteuer als Verteidigung hinzustellen“. (Internationaler Prozeß gegen die japanischen Hauptkriegsverbrecher, Herausgeber: Akademie der Wissenschaften der UdSSR, 1950, S. 236.) Es ist bekannt, daß die Versuche der Hitlerleute, ihre aggressive Politik gegen die UdSSR mit der „drohenden Gefahr des Kommunismus“ zu rechtfertigen, vor dem internationalen Gerichtshof in Nürnberg vollständig entlarvt wurden. Der Ankläger der USA, Jackson, sagte in seinem Schlußplädoyer im Prozeß gegen die deutschen Hauptkriegsverbrecher : „Einige der Angeklagten erklären, daß die Kriege keine aggressiven waren, sondern ihr Ziel war, Deutschland vor einer möglichen neuen Gefahr, der .Gefahr des Kommunismus’ zu verteidigen. Dies war eine Art fixe Idee vieler Nazis. Dieser Schluß über die Selbstverteidigung ist von Anfang an zum Scheitern verurteilt “ (Nürnberger Prozeß, Materialsammlung, Bd. 2, S. 112.) Heute bemühen sich die Staatsmänner der USA, die in langjähriger Geschichte völlig gescheiterte fixe Idee von der „Gefahr des Kommunismus“ wieder auszubauen. Meine Herren Richter! Ich erachte es für notwendig, noch eine wichtige Frage zu erörtern, die vom Standpunkt des internationalen Strafrechts von Interesse ist. In der von Ihnen verhandelten Strafsache gegen Powers liegt ein eigenartiger Fall internationaler Mittäterschaft vor. Wie in der Voruntersuchung und in der Gerichtsverhandlung festgestellt worden ist, hätten die aggressiven Spionageflüge amerikanischer Flugzeuge über dem Territorium der UdSSR, insbesondere der FLug Powers’ mit der Maschine „U-2“, nicht stattfinden können, wenn nicht in der Nähe der Sowjetunion, im gegebenen Fall durch Pakistan und Norwegen, dem USA-Militärklüngel Territorium zur Verfügung gestellt worden wäre. Die äußerste Flugweite des Flugzeuges „U-2“ hätte es ihm nicht ermöglicht, unmittelbar von dem Territorium der USA aus zu operieren. Das Flugzeug Powers’ uintemahm seinen räuberischen Flug von dem Stützpunkt Peschawar in Pakistan aus. Nach Beendigung des Fluges sollte die Maschine den norwegischen Stützpunkt Bodö anfliegen. Der Angeklagte Powers sagte aus, daß, als die Flugzeuge „U-2“ Erkundungsflüge entlang der sowjetischen Grenze unternahmen, ihnen die Flugplätze Meschhed und Teheran als Reserven angegeben wurden. Beim Flug am 1. Mai konnte Powers als Reserveflughafen jeden beliebigen Flugplatz in Norwegen, Pakistan und Iran anfliegen. Er konnte ebenfalls auf dem Flugplatz Sodankylä (Finnland) landen. Er wurde jedoch von Oberst Shelton darauf hingewiesen, daß dieser Flugplatz schlecht sei und er von ihm nur im äußersten Fall benutzt werden sollte, da dies immer noch besser sei, als irgendwo auf sowjetischem Territorium notzulanden. Shelton fügte hinzu, daß es am besten wäre, in Schweden oder Norwegen zu landen, wünschenswerter jedoch in Norwegen. Bewertet man alle diese Umstände im Zusammenhang mit der Lehre über die Mittäterschaft, so sollte man als Mittäter des Verbrechens von Powers jene betrachten, die Organisatoren und Inspiratoren dieses Verbrechens waren, sowie jene, die in der Rolle von Helfershelfern unverkennbar die Ausführung des Verbrechens und das Beseitigen von Hindernissen begünstigten. Die sowjetische Regierung hat des öfteren die Regierungen der Länder, die den Militärblöcken der USA angehören, auf die Gefahr hingewiesen, die für diese Länder aus dem Vorhandensein amerikanischer Militärstützpunkte auf ihrem Territorium erwächst. Der vorliegende Prozeß zeigt deutlich, wie berechtigt diese Hinweise der sowjetischen Regierung waren. Die rechtliche Beurteilung des Verbrechens Entsprechend der Anklage wird der Angeklagte Powers beschuldigt, nachdem er 1956 vom Zentralen Erkundungsamt der USA angeworben worden war, aktive Spionagetätigkeit gegen die Sowjetunion betrieben zu haben, in der sich die aggressive Politik der USA-Regierung widerspiegelt. Diese Handlungen des Angeklagten Powers erfüllen den Tatbestand des Artikels 2 des Gesetzes der UdSSR, „Über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Staatsverbrechen“. Jeder Satz der vorliegenden Formulierung der Anklage ist vollständig durch die im Verfahren vorhandenen Beweise belegt. Gemäß Art. 2 des oben erwähnten Gesetzes gilt als Spionage das Entwenden oder Sammeln von Nachrichten, die ein Staats- oder Militärgehedmnis darstellen, mit dem Ziel der Übergabe an einen ausländischen Staat, eine ausländische Organisation oder ihre Agenturen sowie die Übergabe oder das Sammeln anderer Nachrichten, die zum Schaden der UdSSR verwendet werden, im Auftrag ausländischer Spionageorganisationen. Für mich als staatlicher Ankläger bestehen keinerlei Zweifel darüber, daß alle Merkmale dieses Verbrechens in den Handlungen des Angeklagten Powers enthalten sind. Unstreitig festgestellt wurde die Tatsache des Entwendens oder Sammelns von Nachrichten durch Powers, die ein Staats- oder Militärgeheimnis darstellen. Es besteht keine Notwendigkeit, speziell bei der Frage zu verweilen, welche Materialien über die Militär- und Industrieobjekte in der UdSSR, ihre Flugplätze, Radarstationen und anderes, die Powers während seines aggressiven Fluges am 1. Mai dieses Jahres über dem Territorium der UdSSR gesammelt hat, ein Staats- oder Militärgeheimnis darstellen. Diese Art von Nachrichten werden in jedem beliebigen Land als Staats- und Militärgeheimnis betrachtet und besonders geschützt. Es besteht ferner keinerlei Zweifel daran, daß das Ziel der Sammlung dieses Materials durch Powers ihre Übergabe an einen ausländischen Staat war. Alle Umstände sind erschöpfend, vollständig und klar in der Voruntersuchung und im Gerichtsverfahren festgestellt worden. Selbst der Angeklagte Powers bestreitet nicht, daß er dieses Material im direkten Auftrag des amerikanischen Spionagedienstes sammelte, der entsprechend einem von der Regierung der USA sanktionierten Programm arbeitet. 622;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 622 (NJ DDR 1960, S. 622) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 622 (NJ DDR 1960, S. 622)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge umgesetzt werden. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, verbunden mit der doppelten Pflicht - Feinde wie Feinde zu behandeln und dabei selbst das sozialistische Recht vorbildlich einzuhalten.

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