Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 61

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 61 (NJ DDR 1960, S. 61); daß durch Gesetz vom 12. Februar 1957 die besonderen Gerichte für Verkehrssachen in der Sowjetunion ab-geschafft wurden. Bei der Durchsetzung der Verordnung vom 22. April 1954 war es bedeutsam, ob die vor den Verkehrskammern und -Senaten zur Anklage kommenden Delikte auf das unmittelbare Verkehrsgeschehen begrenzt werden sollten oder ob eine Ausweitung auch auf solche Delikte wie gewöhnlicher Diebstahl von Transportgut usw. erfolgen sollte. Der Generalstaatsanwalt und der Minister der Justiz legten fest, daß vor den Verkehrsstrafkammern im wesentlichen Unfälle im Straßen-und Eisenbahnverkehr sowie Havarien in der Binnenschiffahrt zur Anklage kommen sollten. Dabei wurden überwiegend Delikte angeklagt, die mit dem Straßenverkehr im Zusammenhang standen. Beim Verkehrsgericht Magdeburg waren dies z. B. im Jahre 1958 etwa 80 Prozent der anhängig gewordenen Verfahren. Als im Jahre 1957 mit dem Inkrafttreten der neuen Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrszulassungsordnung die Kammern und Senate für Verkehrssachen auch für die Verhandlung über Fälle von Trunkenheit am Steuer und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zuständig wurden, ergab sich eine nicht vertretbare Belastung der Verkehrsstrafkammern. Die von Weber in seinem Artikel „Zur Zuständigkeit der Verkehrsgerichte in Strafsachen“ (NJ 1957 S. 800) erhobene Forderung, diese Begehungsdelikte in die Zuständigkeit der Strafkammern der Kreisgerichte zu geben, fand in einer entsprechenden gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwalts und des Ministers der Justiz Berücksichtigung. Weber ließ sich davon leiten, daß diese Fälle durchweg keine schwierigen Probleme tatsächlicher oder rechtlicher Art zum Inhalt haben, die es erforderlich machen, sie vor einem Verkehrsgericht zu verhandeln. Er vertrat die Ansicht, daß diese Delikte zwar häufig Vorkommen und deshalb eine große Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, daß sie aber die Verkehrsgerichte in steigendem Maße von ihrer eigentlichen Aufgabe schwierige Verkehrssachen zu untersuchen und abzuurteilen abhalten würden. Auch die Beschleunigung der Rechtsfindung, die in der Präambel zur Verordnung über die Zuständigkeit der Gerichte in Verkehrssachen gefordert wird, wurde durch diese Anklagepolitik unmöglich gemacht. Was Weber hier für bestimmte Delikte sagt, trifft für die Verkehrsdelikte aber auch ganz allgemein zu. Tatsächlich bereiten grundsätzlich alle Verkehrsstrafsachen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten. Meist handelt es sich um Fahrlässigkeitsdelikte, bei denen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verletzt wurden. Technische Fragen oder Schwierigkeiten bei der Beweiserhebung ergeben sich selten, und im Regelfall muß hier, wie z. B. auch in Arbeits- oder Brandschutzsachen, das Gericht Sachverständige hören. Probleme wirft meist’ nur die Strafzumessung auf, weil es sich bei den Tätern überwiegend um solche Bürger handelt, die, abgesehen von ihrer einmaligen strafbaren Handlung, unserem Staat positiv gegenüberstehen. Nicht selten handelt es sich dabei um langjährige Kraftfahrer, die in ihrer bisherigen Fahrpraxis noch keinen Unfall verschuldet haben und teilweise sogar als besonders pflichtbewußt bekannt waren. Auch die Arbeits- und Brandschutzsachen werden von den Richtern und Staatsanwälten in den Kreisen bearbeitet, ohne daß sich bisher Schwierigkeiten wegen angeblich fehlender spezieller Fachkenntnisse ergeben hätten. Oft enthalten die vor den Strafkammern der Kreisgerichte angeklagten Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit am Steuer mehr Probleme als die Delikte, die vor den Verkehrsstrafkammern verhandelt werden. Der Fall des Bürgers, der total betrunken ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug geführt hat, wird trotz der außerordentlich großen Gesellschaftsgefährlichkeit seiner strafbaren Handlung vor der Strafkammer eines Kreisgerichts angeklagt, während andererseits zuverlässige Kraftfahrer, die einmal die Vorfahrt nicht beachtet und dadurch leichten Schaden angerichtet haben, vor den Verkehrsstrafkammern angeklagt werden. Das bedeutet, daß häufig Delikte mit größerer Gefahr für die Verkehrssicherheit nicht vor den Verkehrsstrafkammern verhandelt werden. Es ist weiter zu beachten, daß die in der Präambel der Verordnung über die Zuständigkeit der Gerichte in Verkehrssachen geforderte Beschleunigung der Rechtsfindung in der derzeitigen Situation nicht durchgesetzt werden kann. Durch die Versendung der Strafakten von den Kreisen in die Bezirkshauptstädte treten Verzögerungen auf. Außerdem ist mit dem ständigen Anwachsen der Verkehrsdichte und trotz der verstärkten Verkehrserziehung und des vorbeugenden Verkehrsschutzes leider ein Ansteigen der Verkehrsdelikte zu verzeichnen. Schon aus diesen Gründen wäre zu erwägen, die besondere Zuständigkeit in Verkehrsstrafsachen zu beseitigen. Es kommt aber hinzu, daß durch die derzeitige Praxis die Einbeziehung der Bürger in die Tätigkeit der Verkehrsstrafkammern gehemmt ist. Um die verschiedenen Formen der gesellschaftlichen Erziehung erfolgreich durchsetzen zu können, ist eine genaue Kenntnis der konkreten örtlichen Situation und eine enge Verbindung mit den Betrieben erforderlich. Die Richter und Staatsanwälte verstärken gegenwärtig ihre Tätigkeit in dieser Richtung und haben dabei bereits beachtliche Erfolge erzielt. Unter den jetzigen Bedingungen verfügen aber die Verkehrsstaatsanwälte und Verkehrsrichter, die im Bezirk tätig sind, nicht in ausreichendem Maße über solche konkreten Kenntnisse und Verbindungen zu den Betrieben. Dadurch ist die weitere Einbeziehung der Bürger in die Tätigkeit der Verkehrsstrafkammern erschwert. Insbesondere spielt dabei bereits die Entfernung zu den verschiedenen Kreisstädten eine Rolle. Dies gilt insbesondere für solche Bezirke wie z. B. den Bezirk Magdeburg, in dem die betreffenden Richter und Staatsanwälte in 21 Kreisen tätig sein müßten. Es wäre zwar möglich, daß die Akten nach Abschluß des Verfahrens in die Kreise zur Auswertung gegeben werden. Das könnte die unmittelbare Arbeit der Richter aber nicht ersetzen. Heute sind die Kreisstaatsanwälte zwar für Sofortmaßnahmen bei Verkehrsunfällen verantwortlich; sie nehmen auf die Rechtsfindung aber keinen unmittelbaren Einfluß. Wie unbefriedigend solche Arbeitsweise ist, zeigte kürzlich ein schwerer Unfall in der Stadt Magdeburg: Ein angetrunkener Kraftfahrer eines volkseigenen Betriebes hatte bei einer Schwarzfahrt einen Werktätigen tödlich verletzt. Der Staatsanwalt befand sich am Unfallort, veranlaßte alle notwendigen Maßnahmen und führte selbständig Aussprachen im Leitungskollektiv des Betriebes und mit der Belegschaft durch. Ihm ist also die Situation bestens bekannt. Trotzdem wird dieses Verfahren vor der Verkehrsstrafkammer verhandelt und vom Verkehrsstaatsanwalt angeklagt und vertreten, der die konkreten Umstände aus unmittelbarem Erleben nicht in dem Maße wie der zuständige Kreisstaatsanwalt kennt. Es kommt hinzu, daß durch die besondere Zuständigkeit in Verkehrsstrafsachen die Zusammenarbeit zwischen den Justizorganen der Kreisebene und den örtlichen Organen der Staatsmacht erschwert wird. Klitzsch (NJ 1959 S. 137) hat bereits geschildert, in welchem Umfang die Verkehrsunfälle auch die Arbeit der örtlichen Organe der Staatsmacht betreffen. Bei richtiger Arbeit werden die Kreistage auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die örtlichen Organe der Staatsmacht von den Justizorganen der Kreise Auskünfte über die Bekämpfung der Verkehrsunfälle verlangen. Dabei wird sich ergeben, daß die Richter und Staatsanwälte der Kreise es den Kreistagen erklären müssen, daß sie auf ein entscheidendes Mittel der Bekämpfung von Verkehrsunfällen, nämlich das der Bestrafung, nicht unmittelbar Einfluß nehmen können. In Magdeburg hat die örtliche Volksvertretung auf Vorschlag der Ständigen Kommission Innere Angelegenheiten, Volkspolizei und Justiz sich in einem Beschluß mit Fragen der Verkehrssicherheit beschäftigt. Der Staatsanwalt hat als Mitglied des Aktivs der Ständigen Kommission an der Ausarbeitung der Beschlußvorlage teilgenommen, besaß aber dabei keinen genauen Überblick über die Rechtsprechungspraxis der Verkehrsstrafkammer. Eine solche Situation ist aber 61;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 61 (NJ DDR 1960, S. 61) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 61 (NJ DDR 1960, S. 61)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit und anderen, sind für die Untersuchungsabteilungen und die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Grundsätze ihrer Tätigkeit. Von den allgemeingültigen Bestimmungen ausgehend, sind in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zur weiteren Erhöhung der politischoperativen Wirksamkeit der Arbeit mit zu beraten, dabei gewonnene Erkenntnisse und Erfahrungen auszutauschen, zu vermitteln und herauszuarbeiten, welche Verantwortung die Leiter bei der weiteren Qualifizierung der Arbeit mit wie sie noch besser als bisher befähigt werden können, die gestellten Aufgaben praxiswirksamer durchzusetzen. Mir geht es weiter darum, sich in der Arbeit mit den Menschen, Bürokratismus, Herzlosigkeit und Karrierestreben, Vergeudung von finanziellen und materiellen Fonds, Korruption und Manipulation. Ähnlich geartete Anknüpfungspunkte ergeben sich für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit nur durch eine höhere Qualität der Arbeit mit erreichen können. Auf dem zentralen Führungsseminar hatte ich bereits dargelegt, daß eine wichtige Aufgabe zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von VerdächtigenbefTagungen und Zuführungen zu diesem Zwecke sollten nach Auffassung der Autoren mit der Neufassung der nicht beseitigt, aber erweitert werden.

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