Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 601

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 601 (NJ DDR 1960, S. 601); einer Täuschung der Völker über die wirkliche Sachlage gleichgekommen, wenn die fünf sozialistischen Staaten nicht mit aller Konsequenz gehandelt und die Abrüstungsfrage an das beauftragte Organ, die UN-Voll-versammlung, zuriückverwiesen hätten. Die sozSalisti-schen Staaten bekundeten dabei ihre feste Entschlossenheit, auf der XV. Vollversammlung das abrüstungsfeindliche Verhalten der Westmächte zur Debatte zu stellen und mit allem Nachdruck für die Verwirklichung der Resolution 1378 (XIV) über allgemeine und vollständige Abrüstung zu kämpfen38. Unter Berücksichtigung der großen Bedeutung, die die XV. Vollversammlungstagung unter diesem Aspekt gewinnen wird, schlug die UdSSR vor, daß die verantwortlichen Regierungschefs ihre UN-Delegationen leiten. Viele Staaten folgten dem sowjetischen Beispiel. Die Regierung der USA versuchte jedoch, die ihr sehr unerwünschte Aussprache vor dem in aller Welt viel beachteten und einflußreichen Gremium der Vollversammlung zu verhindern. So beantragte sie unter Protest der UdSSR am Vorabend der Vollversammlungstagung die Einberufung der UN-Abrüstungskom-mission, obwohl bei den ernsten Differenzen zwischen dem Standpunkt der sozialistischen Länder einerseits und dem der' Westmächte andererseits nur eine eingehende Erörterung der Abrüstungsfrage vor dem zuständigen Hauptorgan, der Vollversammlung, erfolgversprechend sein kann39. Das Vorhaben der Westmächte schlug fehl. Die UN-Abrüstungskommission billigte am 18. August 1960 eine von Indien, der VAR, Schweden, Mexiko, Ekuador und Jugoslawien eingebrachte Resolution und überwies die Abrüstungsfrage an die XV. Tagung der UN-Vollver-sammlung, die in diesen Tagen ihre Arbeit aufnimmt. Die Friedenskräfte in aller Welt blicken mit großen Erwartungen nach New York, dem Tagungsort der Vollversammlung. Sie hoffen, daß sich die überwiegende Mehrheit der UN-Mitgliedsstaaten zu einer satzungsgemäßen Friedenspolitik bekennen und entsprechend der Abrüstungsresolution der XIV. Vollversammlungstagung konkrete Maßnahmen zum Abbau der Rüstungen beschließen wird. Die friedliche Weltöffentlichkeit überschätzt aber auch nicht die heutigen Möglichkeiten der Vereinten Nationen, in denen verständigungsfeindliche Kräfte noch recht starke Positionen haben. So mahnte Chruschtschow auf der Pressekonferenz in der Wiener Hofburg am 8. Juli 1960 mit Recht, daß es nicht richtig wäre, sich nur auf die Vollversammlung zu verlassen, denn sie könne unter Umständen, wie die Vergangenheit lehrt, den Völkern auch eine Enttäuschung bereiten. Man müsse daher die Völker zum Kampf gegen diejenigen mobilisieren, die die Lösung der Abrüstungsfrage zu verhindern suchen. Wörtlich führte Chruschtschow aus: „Heute ist es noch klarer als zuvor, daß die Abrüstung ohne Hinzuziehung der Massen, buchstäblich aller Völker, zum Kampf für den Frieden nicht erreicht werden kgnn.“4 Hierzu ist der „Appell an die Völker“ der Bürotagung des Weltfriedensrates in Stockholm vom 9. bis 11. Juli 1960 von größter Bedeutung. Die Forderung des Weltfriedensrates nach „Einberufung einer Weltkonferenz, an der alle Staaten, ob Mitglieder oder Nicht-Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen, teilnehmen können, um die allgemeine und kontrollierte Abrüstung zu verwirklichen“, wird entscheidend zum organisierten .Zusammenschluß aller Gegner des Wettrüstens beitragen41. 38 vgl. hierzu die sowjetische Abschlußerklärung auf der 47. Sitzung des Zehn-Mächte-Ausschusses, ND vom 28. Juni 1960, S. 1 und 7. 39 vgl. das Schreiben der UdSSR an den Vorsitzenden der UN-Abrüstungskommission, Luis Padilla Nervo, vom 1. August 1960, Archiv der Gegenwart, 1960, S. 8554. Für allgemeine und vollständige Abrüstung in Deutschland Für uns Deutsche sind die Abrüstungsverhandlungen auf der XV. Vollversammlungstagung der UN und die Vorbereitung und Durchführung der Weltabrüstungskonferenz von besonderer Bedeutung kann uns doch hier im nationalen Kampf eine große Hilfe erwachsen. In Deutschland ist der Kampf für Atomrüstungsstopp und für allgemeine und vollständige Abrüstung ein unmittelbarer Beitrag zur Lösung der nationalen Frage. Der Kampf um Abrüstung steht deshalb in untrennbarem Zusammenhang mit dem Kampf um die Überwindung des Grundwiderspruchs in Deutschland, weil er entscheidend die aggressivste Spitze des westdeutschen Militarismus trifft. Der Kampf um Abrüstung ist eine der wirksamsten Formen des antimilitaristischen Kampfes überhaupt. Der Militarismus ist zwar eine verwickelte und stark verzweigte Erscheinung, die alle möglichen Gebiete des wirtschaftlichen, sozialen und politischen Lebens erfaßt. Ohne Waffen ist der Militarismus aber wie ein Raubtier ohne Zähne. Er kann als gesellschaftliche Erscheinung die allgemeine und totale Abrüstung zwar etwas überleben, ist aber in einer Welt des Friedens letztlich zum Untergang verurteilt. Auch jeder Teilerfolg im Kampf um Abrüstung und für internationale Entspannung entwertet Westdeutschland als Hauptkriegsbasis und führt zur Isolierung der aggressiven imperialistischen Kreise42. Jeder Erfolg im Kampf um die Abrüstung ist also ein Erfolg im Kampf gegen den Militarismus, d. h. gegen „die höchste Konzentration der brutalen Gewalt des Kapitalismus“43. Der Militarismus erfüllt zwei Funktionen: die äußere Funktion als aggressives Instrument im Dienste des Expansionsdranges des Imperialismus und die innere Funktion als Waffe gegen die rechtlose Klasse. Der antimilitaristische Kampf um Abrüstung ist daher nicht nur die zugespitzte Form, des Klassenkampfes gegen den Krieg, sondern zugleich und wesensnotwendig auch gegen die innenpolitische Gewaltpolitik des Imperialismus44. Der antimilitaristische Kampf um Abrüstung zerschlägt das Bollwerk, hinter dem sich der Kapitalismus vor der demokratischen Entwicklung zu verschanzen und den objektiven Gesetzmäßigkeiten entgegenzuwirken sucht. Das Ringen um Abrüstung organisiert so nicht, nur schlechthin die Volkskräfte im Kampf gegen den Krieg, es gibt ihnen zugleich neue Potenzen und Möglichkeiten im Kampf um ihre demokratischen Rechte. Im Kampf gegen die Bonner Atomrüstung fällt der deutschen Arbeiterklasse, den mit ihr verbündeten Friedenskräften in ganz Deutschland und ihrer staatlichen Basis, der Deutschen Demokratischen Republik, eine ungeheuere Verantwortung für das Schicksal der Nation und den Frieden der Welt zu. Unter Führung der Partei der Arbeiterklasse wurde deshalb eine groß angelegte Offensive aller nationalen Kräfte gegen den westdeutschen Militarismus und seine atomaren Kriegspläne eingeleitet. * Unermüdlich tritt die DDR dafür ein, daß beide deutsche Staaten auf dem Gebiet der Abrüstung beispielhaft vorangehen. Sie entspricht damit der von den Deutschland-Abkommen der Anti-Hitler-Koalition auch als völkerrechtliche Verpflichtung bestätigten geschichtlichen Aufgabe des deutschen Volkes, „endlich 40 Die Sowjetunion heute, 1960, Heft 20 (Beilage, S. 22). 41 Bulletin des Weltfriedensrates, Wien r960, Nr. 10, S. 1. 42 vgl. Konsultation zum Parteilehrjahr, ND vom 17. Juni 1960, S. 4. 43 Liebknecht, Ausgewählte Reden, Briefe und Aufsätze, Berlin 195ß, S. 18. 44 vgl. Liebknecht a. a. O., S. 323. 601;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Anforderungen an die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Erfоrdernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Leiter untersuchungsführender Referate der Linie Vertrauliche Verschlußsache . Die Bedeutung des Ermittlungsver-fahrens im Kampf gegen die Angriffe des Feindes und für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Anwendung, da sie gute Möglichkeiten der erzieherischen Einflußnahme auf den Befragten bietet und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der sonstigen Prüfungshandlungen häufig die Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht überzeugend begründet werden kann, wenn die Feststellungen im Prüfungsverfahren bereits ergeben haben, daß die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermitt lungsverfahrens vorliegen.

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