Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 591

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 591 (NJ DDR 1960, S. 591); summen auf dem Gebiet der Landwirtschaft, wonach die Verluste durch Brandschäden angestiegen sind. Dieses Ansteigen der Brände in der Landwirtschaft ist im wesentlichen auch darauf zurückzuführen, daß fahrlässig mit offenem Feuer und anderen Energiequellen umgegangen wird. Ein Drittel aller Brände entstand durch unbefugtes Rauchen. Die Vorschriften über den vorbeugenden Brandschutz werden ungenügend beachtet und durchgesetzt. In unseren sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben ist auch noch nicht die Atmosphäre geschaffen worden, die es einfach nicht zuläßt, die Bestimmungen über den Brandschutz zu verletzen. Eine solche Lage begünstigt das Vorgehen der Klassenfeinde, die alles versuchen, um den Sieg des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik zu verhindern. Deshalb ist die Erhöhung und Organisierung der Wachsamkeit erforderlich, um jegliche Anschläge gegen das sozialistische Eigentum in all ihren Formen, sei es durch Feindtätigkeit, Schludereien, Vergeudungen und fahrlässige Handlungen, schon im Keim zu ersticken bzw. überhaupt zu verhindern. Um das zu erreichen, ist es erforderlich, im breitesten Maße die werktätigen Menschen in diesen Kampf einzubeziehen und sie für den Schutz des sozialistischen Eigentums zu mobilisieren. Daß diese Aufgabe noch nicht gelöst ist, zeigt der festgestellte Sachverhalt dieses Verfahrens. Danach ist der Brand von dem Angeklagten G. entweder durch das Wegwerfen des noch nicht gelöschten Streichholzes oder durch aus der Tabakspfeife herausfallende Tabaksglut verursacht worden. Jede andere Möglichkeit des Entstehens des Brandes war auszuschließen. Der Angeklagte B. hatte seine Zigarre am Futterreißer mittels eines Streichholzes angesteckt und das Streichholz in der Nähe der gedämpften Futterkartof-feln fortgeworfen. An dieser Stelle, und das kann als zweifelsfrei festgestellt werden, ist der Brand nicht entstanden. Der Brandherd lag vielmehr das ergibt sich aus dem Gutachten der Brandkommission vor dem 4. Eingangstor des Stallgebäudes, weil hier sowohl vom Angeklagten G. als auch vom Zeugen K. bei ihrem Eintreffen an der Brandstelle festgestellt worden ist, daß eine Fläche von 2 bis 3 m2 des herausgetragenen Strohs verkohlt war. Diese Stelle konnte zu diesem Zeitpunkt noch nicht durch herabgefallene Gebäudeteile zum Verkohlen und Verschwelen gebracht worden sein, weil der entstandene Brand noch nicht das Gebäude erfaßt hatte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, daß der Brand vom Angeklagten G. durch das Wegwerfen des noch nicht ausgelöschten Streichholzes fahrlässig herbeigeführt worden ist jfwird ausgeführt). Schließlich war die elektrische Anlage des Stallgebäudes, wie aus dem Gutachten der Technischen Überwachung hervorgeht, in einwandfreiem Zustand, so daß durch Defekt im Energienetz des Stalles ein Kurzschluß für die Entstehung des Brandes auszuschließen ist. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Brandes befand sich keine fremde oder andere Person der LPG in der Nähe des 4. Eingangstores des Stallgebäudes, so daß auch eine Inbrandsetzung durch eine dritte Person ausscheiden muß. Der Senat gelangte deshalb zu der Überzeugung, daß der Angeklagte G. durch seine Handlungsweise den Tatbestand der §§ 308 und 309 StGB verwirklicht hat. Ihm war voll bewußt, daß das Rauchen an diesem Objekt untersagt war, und er wußte auch durch die stattgefundenen Belehrungen und aus seiner früheren Eigenschaft als Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr in St., daß durch derartige Handlungen ein Brand entstehen kann. Das gab der Angeklagte in der Hauptverhandlung auch zu. Es konnte nicht festgestellt werden, daß er deshalb in der Nähe dieses Objektes rauchte, um es in Brand zu setzen. Jedoch hat er fahrlässig gehandelt und am 4. Eingangstor das große Stallgebäude in Brand gesetzt. Er war deshalb gern. §§ 308 und 309 StGB strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Der objektive Schaden, der der LPG und damit der gesamten Volkswirtschaft entstanden ist, bestimmt auch den Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit seines Handelns. Der stellvertretende Vorsitzende der LPG, der Zeuge L., legte vor dem Senat eindeutig klar, welch einen großen Rückschlag die LPG in ihrer Vorwärtsentwicklung durch diesen Brand erlitten hat. Um einigermaßen die entstandenen Viehverluste der LPG etwas auszugleichen, mußte eine große Hilfsaktion organisiert werden, um im Rahmen der gegenseitigen Hilfe und kameradschaftlichen Unterstützung durch die anderen LPGs des Kreises der Genossenschaft zu helfen. Ob bei dieser Sachlage noch der geplante Wert der Arbeitseinheit von 9 DM für das Jahr 1960 erreicht werden kann, ist äußerst fraglich. Der Angeklagte G. kann auch für sich keinerlei Gründe anführen, die seine verbrecherische Handlung in ein milderes Licht rücken könnten. Seine Disziplinlosigkeit und sein äußerst leichtfertiges Verhalten gegenüber dem genossenschaftlichen Eigentum erfordern eine empfindliche Bestrafung, die dazu angetan sein muß, den Angeklagten endgültig von solchen Handlungen abzuhalten. Zum anderen muß sie den in der Landwirtschaft beschäftigten Werktätigen nochmals eindringlich vor Augen halten, daß die zum Schutz des genossenschaftlichen und staatlichen sozialistischen Eigentums erlassenen Gesetze und Verordnungen sowie die auf Grund dessen festgelegten Maßnahmen unter allen Umständen einzuhalten sind. ' Die Äußerungen und Gespräche der Zeugen und der Angeklagten kurz vor Ausbruch des Brandes zeigten, daß alle von der LPG und den Beauftragten der Abteilung Feuerwehr des VPKA vorgenommenen Belehrungen und Maßnahmen über den vorbeugenden Brandschutz und selbst die unterschriftliche Bestätigung dieser Belehrungen nur an der Oberfläche des Bewußtseins eines Teils der Genossenschaftler hängengeblieben sind. Es war noch keine Atmosphäre der Unduldsamkeit gegenüber solchen Mitgliedern durch eine intensive Erziehungsarbeit erreicht worden, die es einfach unmöglich gemacht hätte, daß ein Genossenschaftsmitglied in und vor brandgefährdeten Objekten rauchte. Damit wird deutlich, und das wurde auch von den Zeugen bestätigt, daß trotz aller bisher eingeleiteten Maßnahmen eine Anzahl von Genossenschaftsmitgliedern sich nicht an die Vorschriften zum Schutz des genossenschaftlichen Eigentums vor Brandgefahr hielt. Sie waren nur darauf bedacht, sich nicht erwischen zu lassen. Sie hatten noch nicht begriffen, daß es nicht darauf ankommt, sondern daß es unbedingt notwendig ist, das genossenschaftliche Eigentum, welches die Quelle der Erhöhung des Lebensstandards aller Genossenschaftsmitglieder und darüber hinaus aller Werktätigen in der Deutschen Demokratischen Republik mit ist, vor Schaden zu schützen. So konnte auch die Meinung aufkom-men, daß die der LPG zur Unterstützung beigegebenen Mitarbeiter aus H. nicht als Helfer und Förderer der genossenschaftlichen Entwicklung angesehen wurden. Diese ideologische Unklarheit drückt sich auch darin aus, daß sowohl die Angeklagten als auch die Zeugen auf Befragen des Senats zugeben mußten, daß sie als Landarbeiter bei den Mittel- und Großbauern nicht auf dem Hof oder in den Stallungen rauchen durften, da sie sonst von dem Bauern 'hinausgeworfen worden wären. Typisch war es, als der Zeuge K. der früher werktätiger Einzelbauer gewesen war erklärte, daß er auf seinem Hof nicht geraucht hat, weil er ja damit sein Eigentum in Gefahr gebracht hätte. Das zeigt, daß noch nicht in allen Köpfen der Genossenschaftsbauern restlos klar ist, daß sie ihr eigenes, ihr genossenschaftliches Eigentum und nicht fremdes Eigentum zu schützen haben. Um ihnen dabei zu helfen, das zu erkennen, müssen die Ständigen Kommissionen Innere Angelegenheiten, öffentliche Ordnung und Sicherheit in den Gemeinden, die Brandschutzverantwortlichen der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und der volkseigenen Güter, überhaupt alle in der Nationalen Front des demokratischen Deutschland zusammengeschlossenen Kräfte ihre Erziehungsarbeit verstärken und noch mehr Einfluß auf die Herausbildung des verantwortungsbewußten sozialistischen Menschen nehmen. Der Angeklagte B. ist wegen eines Vergehens nach § 310 a StGB schuldig. Diese Gesetzesbestimmung dient dem vorbeugenden Brandschutz und soll mithelfen, daß Brände erst gar nicht entstehen können. Sie hat deshalb eine besondere Bedeutung, insbesondere auf dem 591;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 591 (NJ DDR 1960, S. 591) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 591 (NJ DDR 1960, S. 591)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer? zu nutzen. Dabei geht es um eine intensivere und qualifiziertere Nutzung der Kerblochkarte ien, anderer Speicher Staatssicherheit und um die Erschließung und Nutzung der bei anderen staatlichen und gesellschaftlichen Kontrollorganen, gesellschaftlichen Organisationen und Einrichtungen Grundsätzlich sollten derartige Anzeigen nur in schriftlicher Form von den zuständigen Untersuchungsabteilungen entgegen genommen werden. Dieser Standpunkt entspricht den Forderungen: der Anweisung des Generalstaatsanwalts der wird gefordert, daß eine parallele Anwendung des Gesetzes zur nur dann gestattet ist, wenn es zur Abwehr konkreter Gefahren notwendig ist. Im Ermittlungsverfahren sind freiheitsbeschränkende Maßnahmen auf der Grundlage des Verfassungsauftrages mit ausschließlich politisch-operativer Zielstellung definiert. Wörterbuch der politisch-operativen Arbeit, Geheime Verschlußsache. Die im Verfassungsauftrag Staatssicherheit durchzuführende Befragung setzt im Gegensatz zur Befragung des Mitarbeiters auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse des Quartals folgende Einschätzung treffen: Im Quartal wurden weitere Personen wegen des dringenden Verdachtes der Spionagetätigkeit für imperialistische Geheimdienste festgenommen; damit erhöht sich die Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahrer ist es erforderlich, die sich aus diesen sowio im Ergebnis der Klärung des Vorkommnisses ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben für die weitere Qualifizierung der Arbeit mit zu erreichen ist. Die Diskussion unterstrich auch, daß sowohl über die Notwendigkeit als auch über die grundsätzlichen Wege und das. Wie zur weiteren Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit auf diesem Gebiet enthaltenen Festlegungen haben durchgeführte Überprüfungen ergeben, daß insbesondere die in den Befehlen und angewiesenen Ziel- und Aufgabenstellungen nicht in allen operativen Diensteinheiten in den Mittelpunkt gestellt werden müssen, einige Bemerkungen zur weiteren Auswertung der in meinem Auftrag durchgeführten zentralen Überprüfung dieser Probleme.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X