Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 587

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 587 (NJ DDR 1960, S. 587); lieh kein Gegensatz zwischen ihnen, sondern nur die ursprünglich unfreiwillige, lange Trennung zu ihrer Entfremdung geführt hat? Es ist letzten Endes dieser Verzicht auf äußerste Anstrengungen zur vollen Aufklärung des Konflikts und die darin liegende Unterschätzung des sozialen Gewichts der Ehe und ihrer Scheidung, also Überbleibsel des bürgerlichen Eheverfahrens, die an der Auffassung Eberhardts und des Stadtgerichts zu bemängeln sind. Damit ist auch die Meinung Eberhardts widerlegt, die Durchführung der Berufung in jenem Falle hätte in keiner Weise „den Aufgaben der Rechtsprechung in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat“ entsprochen das gerade Gegenteil ist der Fall. Und für seinen Hinweis auf die „finanzielle Schädigung“ des Klägers und die für diesen und dessen Arbeitskollegen daraus resultierende Verärgerung hätte sich kaum ein weniger geeigneter Fall finden lassen als gerade der vorliegende. Ein Ehemann, dem eine 21 Jahre währende Ehe so wenig Aufwendungen verursacht hat wie dem Kläger, der offenbar gleich nach der Eheschließung Soldat wurde und sich nach dem Kriege um seine in Polen verbliebene Frau nicht mehr gekümmert, jedenfalls keinen Unterhalt gezahlt hat, ist bestimmt eine seltene Ausnahme; daß die Eheschließung eine große Verantwortung mit sich bringt, die sowohl moralische wie auch geldliche Verpflichtungen umfaßt, daß unser Staat die vom Kläger bewiesene verantwortungslose Einstellung zur Ehe verurteilt alles das wurde vom Kläger bewußt oder unbewußt mißachtet. Gerade in seinem Falle bestand aller Anlaß, ihm nun wenigstens durch die Prozeßführung klar zu machen, welche Bedeutung die Arbeiter-und-Bauern-Macht der Ehe beilegt. Indem das Gericht der Verklagten die Berufung vorschnell abschnitt, hat es also nicht nur die notwendige umfassende Aufklärung des Sachverhalts, sondern auch die hier offensichtlich angebrachte erzieherische Einwirkung auf den Kläger zu kurz kommen lassen. Und wenn statt dei; Äußerung von Vermutungen über die wahrscheinliche Reaktion der Arbeitskollegen des Klägers auf eine einstweilige Anordnung diese selbst in das Verfahren einbezogen worden wären und Gelegenheit gehabt hätten, zu sagen, wie sie wirklich über das Verhalten des Klägers denken, so wären damit die Aufgaben des sozialistischen Gerichts zweifellos besser erfüllt worden. Bei allem ist zu beachten, daß, wenn man einmal den Grundsatz der Unzulässigkeit einer Prüfung der Aussichten des Eheprozesses im Verfahren nach § 627 ZPO aus den genannten Gründen als richtig anerkennen muß, seine Anwendung natürlich ausnahmslos zu erfolgen hat, weil er eben die Feststellung, eine bestimmte Sache sei „völlig aussichtslos“, ausschließt. Wenn gleichwohl im Vorstehenden auf die vom Stadtgericht entschiedene Sache besonders eingegangen wurde, so geschah das, um zu zeigen, daß der Grundsatz auch in extremen Fällen, in denen die Aussichtslosigkeit der Klage oder des Rechtsmittels auf der Hand zu liegen scheint, durchaus seine innere Berechtigung besitzt. Der Versuch des Stadtgerichts Berlin, entgegen der von Heinrich-Göldner-Schilde12 vertretenen Auffassung des Obersten Gerichts, entgegen der von Krüger13 vertretenen Auffassung des Ministeriums der Justiz, entgegen der Auffassung des Lehrbuchs des Zivilprozeßrechts14 den Standpunkt zu verfechten, daß vor dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 627 ZPO die Erfolgsaussichten zu prüfen seien, ist also abzulehnen, da er wichtige Prinzipien des sozialistischen Prozeßrechts und Eherechts verletzt. Lediglich insoweit ist Eberhardt zuzustimmen, als er der in der Tat nicht haltbaren Konstruktion Krügers widerspricht, mit welcher dieser die Ablehnung der einweiligen Anordnung in dem entschiedenen Falle aus anderen Gründen zu rechtfertigen versucht. Demgemäß hätte auch in diesem Falle dem Kläger die Zahlung des Prozeßkostenvorschusses für die zweite Instanz aufeegeben werden müssen. 12 NJ 1957 S. 304. 13 NJ 1959 S. 751. 14 Das Zivilprozeßrecht der DDR, Bd. II, Berlin 1958, S. 128. Ein aufschlußreicher Vergleich Von Dr. KURT GÖRNER, Hauptreferent im Ministerium der Justiz In der westdeutschen „Juristenzeitung“ 1960, Nr. 9, findet man auf S. 270 einen Aufsatz „Die Rechtsstellung der Richter in der DDR nach Erlaß des Richterwahlgesetzes“. Der Autor ist ein Dr. Wagner aus Karlsruhe. Dieser Artikel bemüht sich, im Hinblick auf die Diskussion zu einem westdeutschen Richtergesetz einen vergleichenden Überblick zur Rechtsstellung der Richter in der DDR zu geben. Er ist nicht ohne Interesse, weil er zeigt, daß die Regelung unseres Richterwahlgesetzes und die Neufassung des Gerichtsverfassungsgesetzes auch in Westdeutschland zur Stellungnahme und Auseinandersetzung zwingen. Dr. Wagner bedient sich der Methode, aus den Gesetzen über die Richterwahl und die Gerichtsverfassung der DDR sowie aus Artikeln, insbesondere aus der „Neuen Justiz“, Auszüge zu zitieren und diesen bestimmte Stellen aus dem Entwurf des westdeutschen Richtergesetzes gegenüberzustellen. So versucht er bei seinen westdeutschen Lesern den Eindruck zu erwecken, die Justiz der DDR sei undemokratisch, in der westdeutschen Justiz dagegen sei alles in schönster Ordnung. Den Blick in die Wirklichkeit des Lebens vermeidet er. Aus diesem Grunde unterlaufen ihm in seiner „Beweisführung“ einige Pannen, die wir unseren Lesern nicht vorenthalten wollen, zumal sie einen Einblick in die Scheinobjektivität westdeutscher Veröffentlichungen geben. Dr. Wagner gefällt es nicht, daß der gewählte Richter vor der Volksvertretung die Verpflichtung ausspricht, sich jederzeit vorbehaltlos für den Sieg des Sozialismus in der DDR, für die demokratische Wiedervereinigung Deutschlands und für den Frieden einzusetzen. Er schreibt, man vermisse hierbei das Streben nach Gerechtigkeit, wie es im Entwurf des westdeutschen Richtergesetzes festgelegt sei, wonach der Richter „nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen habe “ Was die angebliche Gerechtigkeit der westdeutschen Justiz betrifft, so stellen wir Dr. Wagner die Fräge: Dient es der Wahrheit und Gerechtigkeit, wenn ein westdeutsches Gericht den SS-Mördergeneral Simon und seine Helfer dreimal freigesprochen hat? Wo bleiben „Wahrheit und Gerechtigkeit“, wenn ein Düsseldorfer Sondergericht die Vertreter des westdeutschen Friedenskomitees wegen angeblicher Staatsgefährdung zu vielen Monaten Kerkerstrafen verurteilt? 587;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 587 (NJ DDR 1960, S. 587) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 587 (NJ DDR 1960, S. 587)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit o? - Ordnung zur Organisierung und Durchführung des militärisch-operativen Wach- und Sicherüngsdien-stes im Staatssicherheit ahmenwacbdienstordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage ii.i., Vollzugsakte, er verbleibt in der Abteilung Erziehungsakte und - Gesundheitsakte. Die Vollzugsakte, Die Vollzugsakte, wird durch die Sekretärin oder dem Verantwortlichen für Effekten und Erkennungsdienst oder von einem Mitarbeiter der Spezialkommission der Untersuchungsabteilung fotografisch zu sichern beziehungsweise zu dokumentieren. Zum Abschluß muß mit der Behandlung dieser Problematik festgestellt werden, daß die in der Richtlinie für die Auswahl und Überprüfung von Kandidaten generell festgelegten Aufgaben und Maßnahmen auch vollinhaltlich für Kandidaten durchgesetzt werden müssen. Der konkrete Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Klärung eines Sachverhaltes eine notwendige Maßnahme zur Gefahrenabwehr ist. Nur wenn die zur Gefahrenabwehr benötigten Informationen vorliegen, ist es möglich, eine Gefahrenabwehr durchzuführen.

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