Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 585

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 585 (NJ DDR 1960, S. 585); Die eigentliche Frage ist also nur die, ob auch ein aussichtsloser Eheprozeß in allen Verfahrenslagen immer zu den notwendigen Prozessen zählt oder ob seine Notwendigkeit in Situationen wie der vorliegenden verneint werden kann. Zu dieser Frage ist in der genannten Entscheidung des Obersten Gerichts nicht Stellung genommen worden. Der betreffende Satz der Entscheidung lautet in wörtlichem Zitat: „Zu den notwendigen können nur solche Prozesse zählen, die sich aus der persönlichen Lebensführung der Parteien ergeben, im allgemeinen also nicht Prozesse aus der Führung eines Erwerbsgeschäftes.“5 Der Satz lautet also anders als von Krüger wiedergegeben. Das Oberste Gericht hat in seiner Entscheidung lediglich eine Gruppe von Prozessen als grundsätzlich „nicht notwendig“ aus der Unterhaltspflicht Ausgeschlossen, ohne damit jedoch die übrigen Prozesse in ihrer Gesamtheit als „notwendig“ zu kennzeichnen. Eine wirkliche Behandlung der Problematik, wenn auch auf die Teilfrage der Berufungskosten gegen ein Scheidungsurteil beschränkt, befindet sich in dem ebenfalls von Krüger zitierten Artikel von Heinrich, G ö 1 d n e r und Schilde. Dort wird zutreffend angeführt, „daß es jedem Bürger grundsätzlich freistehen muß, von dem zulässigen Rechtsmittel gegen eine ihn belastende gerichtliche Entscheidung Gebrauch zu machen. Die Ausübung dieses Rechts darf nicht in unzulässiger Weise beschränkt werden“6 II. Die Verfasser schließen also keineswegs mit ihrer „grundsätzlichen“ Auffassung die Ausnahme einer zulässigen Beschränkung des Rechtsmittelrechts aus, wie Krüger aus dieser Stelle entnimmt. Sie sind lediglich der in dem Beschluß des Stadtgerichts in keiner Weise bestrittenen Meinung, daß die Entscheidung darüber, ob die Kosten des Prozesses „notwendig“ sind, nicht unter den Gesichtspunkten des § 114 ZPO erfolgen kann, weil das in der Tat eine unzulässige Beschränkung des Rechts, von einem Rechtsmittel Gebrauch zu machen, wäre, da danach schon das Fehlen einer hinreichenden Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Berufung diese als „nicht notwendige“ Prozeßführung kennzeichnen würde. Das ist sicher nicht richtig, denn für einen Bürger ist jede Prozeßführung in Familiensachen, insbesondere in Ehesachen, notwendig, wenn sie auch nur ganz verschwin- 5 a. a. O., S. 765. 6 NJ 1957 S. 305. dend geringe Erfolgsaussicht besitzt, und sei es nur infolge einer nicht überzeugenden Begründung des erstinstanzlichen Urteils. Sie hört erst dann auf, notwendig zu sein, wenini jede Erfolgsaussicht fehlt, wie dies z. B. bei einer verspäteten Berufung ohne Wiedereinsetzungsgründe der Fall ist, und wenn sich nicht die Notwendigkeit der aussichtslosen Prozeßführung auf andere Weise ergeben sollte, wie z. B. in dem dieser Diskussion zugrunde liegenden Fall für die Verklagte die Teilnahme in der ersten Instanz an dem für sie aussichtslosen Verfahren dadurch notwendig wurde, weil der Kläger sie verklagt hatte. Es ist also festzuhalten, daß nicht jeder Eheprozeß in jedem Stadium ein für die Eheleute notwendiger Prozeß ist. Wenn Krüger aus § 627 ZPO selbst in der Fassung des § 25 EheVerfO etwas anderes herleiten will, so verkennt er, daß diese Bestimmung nicht die Anspruchsgrundlage, sondern nur ein Verfahren zur Durchsetzung des Anspruchs betrifft. Ausgehend von obiger Schlußfolgerung ergibt sich in der Tat im Gegensatz zu der Auffassung von Krüger die Notwendigkeit, im Verfahren nach § 627 ZPO wie in jedem anderen Unterhaltsverfahren nicht nur das Vorliegen eines Unterhaltsanspruchs dem Grunde nach, sondern auch hinsichtlich des Umfangs zu prüfen, wobei bei Prozeßkostenvorschüssen eben der Umstand, daß die beabsichtigte Prozeßführung klar erkennbar völlig aussichtslos ist, von Bedeutung sein kann. Deshalb ist bei einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wegen Prozeßkosten u. a. zu prüfen, ob es sich nicht um einen völlig aussichtslosen und „nicht notwendigen“ Prozeß bzw. Prozeßabschnitt handelt. Jede andere Betrachtung der Rechtslage würde bei dem die Ursache dieser Diskussion bildenden Sachverhalt dazu gezwungen haben, die einstweilige Anordnung zu erlassen und damit den Kläger lediglich aus Rechtsgründen mit den gesamten Kosten der dadurch ermöglichten zweiten Instanz zu belasten, ohne mit diesem Verfahren in irgendeiner Weise den Aufgaben der Rechtsprechung in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat zu entsprechen. Im Gegenteil, der Kläger und mit ihm seine Arbeitskollegen würden feststellen müssen, daß hier die Rechtsprechung entgegen § 2 GVG nicht die gesetzlichen Rechte und Interessen der Bürger geschützt, sondern durch finanzielle Schädigung erheblich verletzt hat. Die daraus resultierende Verärgerung und ihre Folgen auf die Einstellung des Klägers zu unserem Staat wären zu Recht dem Stadtgericht zur Last zu legen gewesen. II Von Prof. Dr. HANS NATHAN, Dekan der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität Berlin Man kann sich mit Eberhardts Ausführungen nicht einverstanden erklären. Er räumt auf der einen Seite ein, daß die Prüfung der Erfolgsaussicht als Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Prozeßkostenbevorschussung also das Hineintragen des in § 114 ZPO verkörperten Prinzips in das Verfahren nach § 627 ZPO „eine unzulässige Beschränkung des Rechts wäre, von einem Rechtsmittel Gebrauch zu machen“; auf der anderen Seite aber will er die einstweilige Anordnung versagen, wenn die Prozeßführung für den antragstellenden Ehegatten „nicht notwendig“ sei, und das sei dann der Fall, wenn ihr „jede Erfolgsaussicht fehlt“. Was er mit der einen Hand gegeben 'hat, nimmt er also mit der anderen wieder weg und er setzt damit die vom Berliner Stadtgericht in dieser Frage schon früher7 bezogene falsche Linie fort. Dabei tut es gar nichts zur Sache, ob man an das Fehlen der Erfolgsaussicht strengere Maßstäbe anlegen 7 vgl. Beyer/Cheim, NJ 1959 S. 15; Beschluß des Stadtgerichts von Groß-Berlin in NJ 1959 S. 751. will als im Falle des § 114 ZPO, also z. B., wie Beyer-C h e i m a. a. O. es tun, den feinen Unterschied zwischen „nicht hinreichender Aussicht auf Erfolg“ und „offensichtlicher Erfolglosigkeit“ (gemeint ist: offensichtlicher Aussichtslosigkeit) macht oder, wie Eberhardt, zwischen „verschwindend geringer Erfolgsaus-Sicht“ und „Fehlen jeder Erfolgsaussicht“ unterscheidet. Ausschlaggebend ist vielmehr, daß die vermeintliche Aussichtslosigkeit in aller Regel in einem Verfahren festgestellt wird, das einer Grundforderung des sozialistischen Prozeßrechts widerspricht, der gesellschaftlichen Bedeutung der Ehe und ihrer Scheidung nicht gerecht wird und in zahlreichen Fällen auf eine Verletzung des Gleichberechtigungsprinzips hinausläuft. Bei jener Grundforderung handelt es sich darum, daß gerichtliche Entscheidungen nur nach einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts unter Mitwirkung der Partei und Einbeziehung der Werktätigen, insbesondere also auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung ergehen sollen. Demgegenüber wird, wie Beyer-Cheim selbst mitteilen, „die übergroße Mehrzahl der Be- 585;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen sowie eine Vielzahl weiterer, aus der aktuellen Lage resultierender politisch-operativer Aufgaben wirkungsvoll realisiert. Mit hohem persönlichen Einsatz, Engagement, politischem Verantwortungsbewußt sein und Ideenreichtum haben die Angehörigen der Linie die gestellten Aufgaben bis zu diesem Zeitpunkt gelöst hatten. Davon ausgehend, wurden unter Beachtung der Entwicklung der politisch-operativen Lage die nächsten Maßnahmen zur weiteren Qualifizierung der Entscheidungsvorbereitung über die Einleitung von Ermittlungsverfahren und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit. Das Strafverfahrensrecht der bestimmt nicht nur die dargestellten Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Anwendung, da sie gute Möglichkeiten der erzieherischen Einflußnahme auf den Befragten bietet und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der sonstigen Prüfungshandlungen häufig die Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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