Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 583

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 583 (NJ DDR 1960, S. 583); Konkret zur Wirkung gelangen sie jedoch erst im einzelnen Werk als dem Objekt, an dem sie in den gesellschaftlichen Beziehungen hervortreten. Das Urheberrecht schützt nicht den Schaffensprozeß, nicht die Schaflensmethode, sondern erst das Ergebnis: das Werk.“ Aus der gesellschaftlichen Aufgabenstellung beantwortet sich die Frage selbst. Offensichtlich ist es nicht der Sinn eines Urhebergesetzes, den Urheber als Mitglied der Gesellschaft, als Person, zu schützen, sondern geschützt und gefördert werden soll sein Schaffen und insbesondere die Wechselbeziehungen zwischen Autor und Werk. Daß der Urheber diesen Schutz übernimmt, ist nur die zweckmäßigste Lösung. Es ist deshalb zu überprüfen, ob nicht neben dem Urheber auch der Gesellschaft, vertreten durch die Urheberverbände und andere Schutzorganisationen, generell das Recht zugestanden werden sollte, gegen Verletzungen des Urheberrechts im gesellschaftlichen Interesse vorzugehen, auch wenn der Urheber die Gesetzesverletzung selbst nicht verfolgt. Dabei muß als Grundsatz gelten, daß das, was der Urheber der Gesellschaft übergeben hat, auch von der Gesellschaft gegen Honorar genutzt werden darf. Da aber die gesellschaftliche Stellung des Urhebers eng mit seinem Werk verbunden ist, muß die Gesellschaft ihn mit einer Reihe von Rechten ausstatten, insbesondere muß sie ihm das Recht einräumen, einer Verwendung seines Werkes, die seine gesellschaftliche Stellung schädigt, widersprechen zu können. Die Beziehungen zwischen Urhebern und kulturverbreitenden Institutionen Auch bei der Einschätzung dieser Beziehungen ist von der gesellschaftlichen Aufgabenstellung auszugehen. Die Arbeit beider Partner ist notwendig, um den gesellschaftlichen Auftrag erfüllen zu können. Der Urheber muß das Werk schaffen, die Verlage z. B. das Geschaffene vervielfältigen und verbreiten. Beide Teile sind aufeinander angewiesen. Unter kapitalistischen Verhältnissen sind auf Grund des Profitstrebens ihre Interessen gegeneinander gerichtet, und sie versuchen mit Hilfe des Verwertungsvertrages, der in der Regel die einzige Beziehung zwischen ihnen darstellt, die für sie günstigste Regelung ohne Rücksicht auf die gesellschaftlichen Belange zu treffen. Nach den Normen des Verlagsgesetzes werden erst durch den Vertrag Beziehungen zwischen beiden Partnern hergestellt. Ein sozialistisches Urhebergesetz und dies war im ersten Entwurf nicht der Fall muß darauf orientieren, daß gegenseitige Beziehungen nicht erst durch den Vertragsabschluß entstehen, sondern daß die Zusammenarbeit zwischen Urheber und Verbreiter in jedem Stadium des Schaffens und der Verbreitung zum Prinzip erhoben werden muß. Das Zusammenwirken zwischen beiden entspringt unter unseren Verhältnissen folglich aus dem gemeinsamen gesellschaftlichen Auftrag, der durch den Vertrag nur speziell geregelt wird. Es erscheint uns deshalb notwendig, bereits bei der Planung z. B. der Verlagsproduktion, Verbindung mit den Autoren aufzunehmen, um erst nach gegenseitigem Meinungsaustausch die Verlagsproduktion für längere Zeit in den Grundzügen festzulegen. Auf diese Weise können z. B. die Autoren angeregt werden, bestimmte Probleme zu untersuchen, und auch der Verlag ist in der Lage, sich über die Pläne und die Entwicklung der Autoren ein Bild zu machen, deren Werke bei ihm erscheinen. Dieser Grundsatz der Zusammenarbeit muß im Gesetz klar zum Ausdruck kommen. Verstöße gegen das Prinzip der kameradschaftlichen Zusammenarbeit die z. Z. noch recht häufig auftreter werden stets zu Schwierigkeiten bei der Erfüllung des gesellschaftlichen Auftrages führen. Das Gesetz muß deshalb diese Grundsätze der Zu- sammenarbeit fixieren. Dabei darf im Vordergrund jedoch picht wie im bürgerlichen Recht die Klärung von Streitfragen stehen, sondern es muß auf die Durchsetzung einer freiwilligen und bewußten Achtung der moralischen Anschauungen der Gesellschaft orientieren. Wenn im Gesetz die Stellung des Urhebers in der Gesellschaft fixiert ist, die Grundsätze der Beziehungen zwischen Urhebern und Gesellschaft aufgestellt sind, muß die Frage der Entlohnung der Urheber für ihre Tätigkeit beantwortet werden. Entsprechend dem Verteilungsprinzip der sozialistischen Gesellschaft muß die Honorierung nach der Leistung erfolgen, muß der Urheber am materiellen Erfolg des von ihm Geschaffenen beteiligt werden Doch wie sieht es damit z. Z. aus? Die Preispolitik in Verbindung mit dem Tantiemesystem führen z. B. auf dem Sektor der Belletristik unter Umständen dazu, daß bei Werken, die besonders wertvoll für die Bewußtseinsbildung sind und die deshalb relativ billig verkauft werden, der Autor ein niedriges Honorar erhält. Dieser Widerspruch, dessen Lösung im Gesetzesentwurf in den Bereich der Honorarvereinbarungen verwiesen wurde, muß unbedingt in einem sozialistischen Urhebergesetz beseitigt werden. Die Verweisung auf Musterverträge und Honorarvereinbarungen genügt nicht; die Grundrichtung der Honorierung muß im Gesetz gegeben werden. Bei dieser Festlegung im Gesetz muß mehr als bisher auch die zukünftige gesellschaftliche Entwicklung berücksichtigt werden. So wird in zunehmendem Maße die Befriedigung der kulturellen und wissenschaftlichen Bedürfnisse aus Mitteln der Gesellschaft finanziert werden. Deshalb ist z. B. eine solche Norm zu überprüfen, die festlegt, daß der Urheber kein Honorar für die Benutzung seines Werkes erhält, wenn bei der betreffenden Veranstaltung kein Eintrittsgeld erhoben wird und sie keinem Erwerbszweck dient. Der neu-aufgenommene Zusatz, daß die Honorarfreiheit nur dann eintritt, wenn auch die Mitwirkenden keine Vergütung erhalten, reicht nicht aus, unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Entwicklung dem Leistungsprinzip zum Durchbruch zu verhelfen. Die Norm muß verändert werden, da sie die Honorarfreiheit zusätzlich an eine subjektive Voraussetzung geknüpft hat, statt von objektiven Festlegungen, die der gesellschaftlichen Entwicklung entsprechen, auszugehen und Regelungen sowohl für den Autor als auch für die Mitwirkenden zu treffen. Dies ist besonders für den sich ständig entwickelnden Bereich der Volkskunst von großer Bedeutung. Zur Schiedsgerichtsbarkeit Streitigkeiten, die beim Abschluß oder der Erfüllung von Normal- oder Rahmenverträgen entstehen, werden z. Z. auf Grund der zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Schiedsgerichtsordnung von einem Schiedsgericht unter Ausschluß des Rechtsweges entschieden. Das Schiedsurteil ist endgültig und unterliegt m. E. keinem Rechtsmittel. Diese Regelung kann unter sozialistischen Bedingungen nur eine vorläufige Lösung darstellen, denn durch den Ausschluß des Rechtsweges wird den staatlichen Organen den Gerichten die Rechtssprechung auf diesem Gebiet entzogen. Die sozialistische Rechtswissenschaft kann somit von dieser Seite nicht bereichert und weiterenfwickelt werden. Andererseits treten immer wieder Streitfälle auf, die durchaus nicht gerichtlich geklärt werden müssen, sondern die durch die Einflußnahme eines unabhängigen Gremiums ähnlich/den bestehenden Schiedsgerichten auf dem Wege der gesellschaftlichen Erziehung durch die beteiligten Organisationen und Institutionen geregelt werden können. Die zukünftige Entwicklung wird jedoch ohne Zweifel auf eine Beseitigung der Schiedsgerichtsbarkeit gerichtet sein. Die einheitliche Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit in allen Zweigen unseres Rechts verlangt eine derartige Rege- 582;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 583 (NJ DDR 1960, S. 583) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 583 (NJ DDR 1960, S. 583)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und deren Auswirkungen steht die rechtzeitige Feststellung und Aufklärung aller Anzeichen und Hinweise auf demonstratives und provokatorisches Auftreten von Bürgern in der Öffentlichkeit. Besonders in der letzten Zeit ist eine Häufung von Eingaben durch Bürger an zentrale staatliche Stellen der sowie von Hilfeersuchen an Organe der der festzustellen. Diese Personen stellen insbesondere Anträge auf Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Feindangriffe und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten stehen. Die Änderungen und Ergänzungen des Strafrechts erfolgten nach gründlicher Analyse der erzielten Ergebnisse im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft bei jenem Personenkreis, dem Arbeit als isolierter Broterwerb gilt, Elemente freier Selbstbetätigung zu schaffen, und somit persönlichkeitsfördernde Aktivität zu stimulieren.

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