Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 581

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 581 (NJ DDR 1960, S. 581); nochmals wirksam in die ideologische Auseinandersetzung eingreifen zu können. Die Bedeutung dieser gesellschaftlichen Vertreter sollte auch dadurch zum Ausdruck kommen, daß ihnen besondere Sitze im Gerichtssaal eingeräumt werden. Es wird zwar im Zivilprozeß wegen der damit regelmäßig verbundenen Störung des Betriebsablaufs nur selten Vorkommen, daß eine Hauptverhandlung in einem Betrieb oder einer Genossenschaft durchgeführt wird. Es wird aber häufig zweckmäßig sein, im Einvernehmen mit dem Betrieb, den Einrichtungen, in denen die unmittelbar Beteiligten arbeiten, dem Wirkungsbereich der Nationalen Front oder den Blockparteien dafür zu sorgen, daß einige Zuhörer aus dem Arbeitsoder Lebenskreis des Verklagten an der Hauptverhandlung teilnehmen. Dadurch wird eine Ausstrahlung der Hauptverhandlung auf solche Menschen, die in ähnlichen Situationen leben, oft sehr erleichtert werden. Das wird besonders nötig sein, wenn ein Verfahrensbeteiligter ein besonders rücksichtsloses, uneinsichtiges, von starken kapitalistischen Bewußtseinsrückständen zeugendes Verhalten an den Tag gelegt hat. Unter dem Eindruck der Hauptverhandlung werden die Zuhörer auch von sich aus mit dafür sorgen, daß solche Menschen ihre negative Einstellung überwinden. Es dürfte nötig sein, zwischen den Vertretern gesellschaftlicher Interessen, die stets zur unmittelbaren Mitwirkung am Verfahren berufen sind und in der Regel vom Gericht namentlich geladen werden, und dem weiter gehaltenen, aber gleichfalls vom Gericht gesteuerten Zuhörerkreis zu unterscheiden. Dieser Zuhörerkreis wird vom Gericht im Einvernehmen mit den Betrieben und Massenorganisationen nur rahmenmäßig bestimmt. Seine Auswahl im einzelnen obliegt anderen Faktoren. Allerdings soll dieser Unterschied nicht absolut sein, auch ein Zuhörer kann durch sein aktives Verhalten in der Verhandlung zum Vertreter gesellschaftlicher Interessen werden. V Die politischen und fachlichen Erfahrungen, das Wissen und die Kenntnisse des bei der Hauptverhandlung anwesenden Kreises sollen für eine richtige Lösung des Konflikts, aber gleichzeitig auch zur organisierten Beseitigung der ihm zugrunde liegenden gesellschaftlichen Widersprüche soweit als möglich ausgenutzt werden. Es sollte daher jeder Anwesende gleichgültig, ob er zur unmittelbaren Mitwirkung am Verfahren ausdrücklich berufen wurde öder ob er zunächst nur als Zuhörer teilnimmt das Recht zur Wortmeldung haben. Er muß zunächst mitteilen, zu welcher Frage er sprechen will. Auf Grund dieser Angaben entscheidet der Vorsitzende bzw. das Gericht, ob ihm das Wort zu erteilen ist. Bei seihen Ausführungen unterliegt er selbstverständlich der Verhandlungsdisziplin. Der Vorsitzende bzw. das Gericht wird ihm also, wenn er nicht zur Sache spricht, das Wort entziehen. Insbesondere nach Abschluß der Beweisaufnahme sollte dem Vorsitzenden das Recht zustehen, sich an den ganzen Kreis der Anwesenden mit der Frage zu wenden, ob jemand noch etwas zu sagen habe. Etwaige Wortmeldungen sind dann ebenso wie oben zu behandeln. Richtig gehandhabt, wird diese neue Methode zur Popularisierung und Wirksamkeit des Zivilprozesses, zur Findung der objektiven Wahrheit und zur Klärung der tieferen Prozeßursachen viel beitragen. Man sollte sich dabei vor der beliebten Einwendung, daß eine solche „freie“ Gestaltung des Verfahrens aus der gerichtlichen Verhandlung eine Versammlung mache, nicht fürchten. Wenn eine „Versammlung“ zu besseren Ergebnissen führen sollte als die alte Verhandlung, so müßte man diesen Weg unbedenklich gehen. Außerdem ist die Einwendung auch nicht richtig. Die Entscheidungsgewalt bleibt auch nach diesen Vorschlägen stets in den Händen des Gerichts und wird keineswegs einen unbestimmten Kreis von „Versammlungsteilnehmern“ überlassen. Die im alten Prozeßrecht wenigstens in der Theorie bestehende Trennung von Hauptverhandlung und Beweisverfahren kann in dem neuen Prozeß selbstverständlich nicht übernommen werden. Das geht schon daraus hervor, daß das gesamte Vorbringen der unmittelbar Verfahrensbeteiligten Teil der Beweisaufnahme ist. Im übrigen soll aber die Behandlung des Beweises im neuen Zivilprozeß einer besonderen Arbeit Vorbehalten werden. VI Vom Gericht gelenkte Wechselrede der unmittelbar Beteiligten in der Vorverhandlung statt Wechsels von Schriftsätzen, konzentrierte, exakt geplante Hauptverhandlung statt einer Serie von unzusammenhängenden, vor ständig wechselnden Richtern durchgeführten Verhandlungsabschnitten, sinnvolle Heranziehung von Vertretern gesellschaftlicher Interessen statt Beschränkung auf den Parteienegoismus, schließlich ein weitgehendes Frage- und Mitwirkungsrecht aller Anwesenden statt eines starren Beweissystems das alles sollen Methoden werden, die entscheidend dazu beitragen, dem Entwicklungs- und Organisationsprinzipien des demokratischen Zentralismus auch im Zivilprozeß zum vollen Durchbruch zu verhelfen und damit auch den Zivilprozeß aus seiner bisherigen Isolierung zu befreien, ihn zu einer staatlichen Leitungstätigkeit zu machen, die geeignet ist, ändernd und vorausschauend Hilfe bei der Einwirkung auf die gesellschaftlichen Verhältnisse zu leisten. Diese ersten Gedanken zur Neugestaltung der Verhandlung im Zivilprozeß, die sicherlich noch mancher Ergänzungen und Berichtigungen bedürfen, werden hoffentlich Anlaß zu einer breiten Diskussion von Praktikern und Wissenschaftlern zu diesem wichtigen Problem des sozialistischen Zivilprozesses sein. Zur Konzeption des neuen Urheberrechts Von DIETER WENDT, Mitarbeiter für Rechts- und Berufsfragen im Deutschen Schriftstellerverband Bei der Ausarbeitung des sozialistischen Rechtssystems ist es notwendig, auch auf dem Gebiet des Urheber- und Verlagsrechts den neuen Verhältnissen in der DDR Rechnung zu tragen. Die jetzt noch geltenden Gesetze stammen aus dem Anfang dieses Jahrhunderts und sind mit allen Merkmalen der bürgerlichen Rechtssetzung ausgestattet. Die Gesetze, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 (RGBl. S. 227), bzw. an Werken der bildenden Künste und der Fotografie vom 9. Januar 1907 (RGBl. S. 7) sowie das Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 (RGBl. S. 217) sind Beispiele für die im Kapitalismus typische Isolierung des einzelnen Menschen von seiner Umwelt. Mit wenigen Ausnahmen ist das Schaffen der Urheber in der bürgerlichen Gesellschaft nicht mit dieser verbunden, steht der 581;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 581 (NJ DDR 1960, S. 581) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 581 (NJ DDR 1960, S. 581)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, die teilweise Erfahrungen in der konspirativen Arbeit besitzen auch solche, die bei der Begehung der Straftaten hohe Risikobereitschaft und Brutalität zeigten. Daraus erwachsen besondere Gefahren für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Fähigkeit der Schutz- und Sicherheitsorgane; die Sicherheit des Staates und die Geborgenheit der Bürger zu gewährleisten, führen. Daraus folgt, daß für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung wird die Aufgabe gestellt, daß Störungen oder Gefährdungen der Durchführung gerichtlicher Haupt Verhandlungen oder die Beeinträchtigung ihres ordnungsgemäßen Ablaufs durch feindlich negative oder provokativ-demonstrative Handlungen unter allen Lagebedingungen zu verhindern, daß der Gegner Angeklagte oder Zeugen beseitigt, gewaltsam befreit öder anderweitig die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung ernsthaft stört.

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