Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 580

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 580 (NJ DDR 1960, S. 580); ist, daß ohne Anhörung der unmittelbar Beteiligten eine genaue Richtlinie für die Hauptverhandlung erlassen werden kann. Ein solcher Beschluß sollte aber von der Kammer in vollständiger Besetzung gefaßt werden. Ob sich, falls diese Vorschläge in die neue ZPO eingehen sollten, infolge der hervorragenden Qualität des Vorverfahrens, die Ausnahme, nämlich der Verzicht auf die Vorverhandlung, entgegen meinen Erwartungen zur Regel entwickeln wird, wird erst die Praxis entscheiden können. IV Während die Vorschläge über die Ausgestaltung der Vorverhandlung wegen der erwähnten Besonderheiten des Zivilprozesses erheblich von der Regelung der Strafprozeßordnung abweichen und ein Teil der ideologischen Auseinandersetzung mit den unmittelbar Beteiligten in die Vorverhandlung verlegt wird, kann die Hauptverhandlung im Zivilprozeß dem Strafprozeß weitgehend angeglichen werden. Das gilt vor allem für das Prinzip der „ununterbrochenen“ Verhandlung, das für die Konzentration und die Unmittelbarkeit des Prozesses und damit auch für die Findung der objektiven Wahrheit von entscheidender Bedeutung ist. Gewisse Abweichungen ergeben sich nur aus der bereits mehrfach erwähnten „Zweiseitigkeit“ des Zivilprozesses, also daraus, daß das Verhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner im Zivilprozeß sich von der Beziehung Staatsanwalt Angeklagter im Strafprozeß unterscheidet. An die Stelle der Anklagerede des Staatsanwalts müßte, wenn man die strafprozessuale Regelung formal übernehmen wollte, eine „Klagerede“ des Antragstellers treten, um die Hauptverhandlung einzuleiten. Es dürfte aber wesentlich besser sein, die Hauptverhandlung mit einem Vortrag des Vorsitzenden über die Ergebnisse der Vorverhandlung, den Stand der ideologischen Auseinandersetzung, den Zweck der Hauptverhandlung und die gesellschaftliche sowie die ökonomische Bedeutung des Prozesses zu eröffnen. Dann müssen aber ähnlich wie im Strafprozeß der Angeklagte die unmittelbar Beteiligten (Antragsteller und Antragsgegner) zu Worte kommen. Dieses Vorbringen der unmittelbar Beteiligten, möge es in der Form eines Vortrages oder aber auch in der Form einer gerichtlichen Befragung vor sich gehen, dient bereits der Wahrheitserforschung, ist bereits ein Teil der Beweisaufnahme, ähnlich wie dies im § 200 StPO für die Vernehmung des Angeklagten gesagt ist. Diese Äußerungen des Antragstellers und des Antragsgegners werden sich in der Regel nicht allzu wesentlich von ihrem Vorbringen in der Vorverhandlung unterscheiden. Allerdings wird das Gericht dabei für eine stärkere Konzentration sorgen und jedes Abgleiten auf Nebensachen verhindern müssen, da das Wesentliche bereits in der Vorverhandlung zu klären war. Das darf aber kein Verbot, Neues vorzutragen, bedeuten. Dieses Neue muß, wenn es erheblich ist, durch einen Nachtragsbeschluß des Gerichts zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Allerdings sollte den Beteiligten bereits in der Vorverhandlung sehr deutlich gesagt werden, daß sie sich vollständig zu äußern haben und daß etwaige trotzdem notwendig werdende Ergänzungen des Vorbringens rechtzeitig vor der Hauptverhandlung schriftlich anzuzeigen sind, ähnlich wie dies im § 186 StPO vom Verteidiger gefordert wird. Keinesfalls kann eine bloße Verweisung auf die Ergebnisse der Vorverhandlung genügen, da wegen des 14-tägigen Schöffenturnus fast immer mit einer anderen Besetzung des Gerichts gerechnet werden muß. Zu erwägen ist allerdings, ob man sich bei unentschuldigtem Ausbleibens eines Verfahrensbeteiligten statt Absetzung der Hauptverhandlung nicht doch ausnahmsweise mit der Verlesung der Äußerung des Ausgebliebenen bei der Vorverhandlung begnügen sollte. Bei sorgfältiger Protokollierung der Ergebnisse der Vorverhandlung und exakter Vorbereitung der Hauptverhandlung scheint diese Inkonsequenz als Sanktion für die Rücksichtslosigkeit gegen das Gericht und alle anderen Verfahrensbeteiligten, die ein unentschuldigtes Fernbleiben von der sorgfältig geplanten und vorbereiteten Hauptverhandlung darstellt, gerechtfertigt, zumal auch keine Garantie dafür besteht, daß bei Vertagung der Hauptverhandlung der Säumige wirklich erscheinen wird. Zwangsmaßnahmen aber, wie sie der Strafprozeß kennt, sollten im Zivilprozeß unterbleiben. Klar ist, daß die unmittelbar Beteiligten das Recht zu einem Schlußwort, zu einer zusammenfassenden Darstellung der Ergebnisse der Hauptverhandlung, wie sie sie sehen, bekommen müssen. Dabei ist es durchaus wünschenswert, daß diese Schlußworte, soweit die Beteiligten dazu imstande sind, die Form von Plädoyers annehmen, und einen wesentlichen Beitrag zu der ideologischen Auseinandersetzung in der Hauptverhandlung liefern. Hier liegen besondere Aufgaben für unsere sozialistischen Rechtsanwälte. Eine der schwierigsten, aber auch wichtigsten Leitungsaufgaben des Gerichts im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung ist sein Entschluß, ob und in welchem Umfang Vertreter der Betriebe, in denen die unmittelbar Beteiligten arbeiten, Vertreter der Massenorganisationen und Vertreter einschlägiger Institutionen des Staatsapparats hdnzuzuziehen sind. Jedenfalls kann man die Einbeziehung solcher Vertreter gesellschaftlicher Interessen nicht schlechthin für jeden Zivilprozeß anordnen. Das Gericht wird immer zu prüfen haben, ob die gesellschaftliche Bedeutung des Prozesses den mit der Hinzuziehung eines größeren Kreises verbundenen Aufwand rechtfertigt, ob von diesen Vertretern des gesellschaftlichen Interesses eine besondere mobilisierende Wirkung, ein Vorstoßen bis in die tieferen gesellschaftlichen Ursachen des Konflikts oder Vorschläge zu zweckmäßigen außerprozessualen, aber vom Gericht zu organisierenden Maßnahmen zu erwarten sind. In besonders wichtigen Fällen kann es auch richtig sein, wenn das Gericht die örtliche Volksvertretung um Entsendung eines Abgeordneten zur Hauptverhandlung bittet. Klarheit darüber, welche Organisationen und Einrichtungen um Entsendung von Vertretern zu bitten sind, muß in der Regel bereits im Vorverfahren geschaffen werden. Eine bloße Beschränkung auf die Angaben der Beteiligten bei der Vorverhandlung wird meist nicht ausreichen. Um bei der Hinzuziehung von Vertretern des gesellschaftlichen Interesses im Zivilprozeß zu richtigen Ergebnissen zu kommen, müssen die Richter ihr Arbeitsgebiet in politischer, wirtschaftlicher und kultureller Beziehung genau kennen, müssen sie ständig Kontakt zu den wichtigsten Betrieben, zu den Massenorganisationen, zu den Organen des Staatsapparats unterhalten. Eine sinnvoll durchgeführte politische Massenarbeit gemäß § 5 des Richterwahlgesetzes wird auch die richtige Erfüllung dieser Aufgabe erleichtern. Jedenfalls sind diese Vertreter gesellschaftlicher Interessen weder Zeugen noch Sachverständige. Was sie dem Gericht mitteilen und was den Sachverhalt im weitesten Sinne des Wortes betrifft, ist also Teil der Beweisaufnahme und vom Gericht zu würdigen. Es handelt sich dabei um durchaus neuartige, im bisherigen Schema nicht vorkommende Arten des Beweises. Abgesehen von dem noch zu behandelnden allgemeinen Mitspracherecht müssen diese Vertreter gesellschaftlicher Interessen Gelegenheit erhalten, sich zu Beginn der Hauptverhandlung nach den unmittelbar Beteiligten und dem mitwirkenden Staatsanwalt zur Sache zu äußern. Ebenso müssen sie auf Verlangen neben dem mitwirkenden Staatsanwalt am Ende der Hauptverhandlung zum Schlußwort zugelassen werden, um hier 580;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 580 (NJ DDR 1960, S. 580) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 580 (NJ DDR 1960, S. 580)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens. Zur Realisierung dieser grundlegenden Aufgaben der bedarf es der jederzeit zuverlässigen Gewährleistung von Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Parteilichkeit bei der Handhabung der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur wirkungsvollen Aufspürung und Bekämpfung der Feindtätigkeit, ihrer Ursachen und begünstigenden Bedingungen. Es darf jedoch bei Einschätzungen über die Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung erhöht und die Konzentration auf die Arbeit am Feind verstärkt werden kann und muß. Deshalb ist auf der Grundlage einer exakten Planung ein differenzierter Treffrhythmus festzulegen und zu kontrollieren. Gleichzeitig ist die Treffdisziplin verschiedener weiter zu erhöhen. Solche Erscheinungen, die vom Genossen Minister auf dem Führungsseminar gegebenen kritischen Hinweise unbedingt zu beachten: Vielfach sind die vorhandenen Einschätzungen auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit über einseitig und subjektiv gefärbt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X