Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 57

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 57 (NJ DDR 1960, S. 57); schaftliche Wirkung des Urteils über den Einzelfall, über den Prozeß hinaus genügend beachtet wird. Im Grunde genommen enthält danach das Urteil hauptsächlich die Feststellung „von dem, was Rechtens ist“; ob und wie diese Feststellung richtungweisend auf die sozialistische Umgestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse einwirkt, bleibt vorwiegend der Überzeugungskraft ihrer schriftlichen Begründung überlassen. Dem ist mit Nachdruck entgegenzuhalten, daß ein juristisch richtiges, überzeugend begründetes Urteil noch längst keine volle Garantie dafür bietet, daß es „die Bürger für die Zukunft zur Einhaltung der Gesetzlichkeit“9 erzieht. Wir stehen auch hier vor der Aufgabe, die Schranken des bürgerlichen Rechtshorizonts niederzureißen, die zwischen der gerichtlichen Entscheidung des Prozesses und ihren gesellschaftlichen Auswirkungen stehen. Es gilt, den Formalismus des Satzes „Mit dem rechtskräftigen Urteil beendet das Gericht den Streit zwischen den Parteien“9 nicht nur im Hinblick auf klagabweisende Urteile in Ehesachen und in Mietaufhebungssachen10, sondern allgemein zu begreifen und zu überwinden. Die theoretische Position, die hier noch in Erscheinung tritt, ist in dreifacher Hinsicht unhaltbar. Erstens wird die gesellschaftliche Funktion des Urteils in der Hauptsache nur auf den Streit der Parteien bezogen. Wenn uns aber der Zivilprozeß mehr bedeutet als nur der Streit zweier Parteien, wenn die Anrufung des Gerichts in Zivilsachen das Signal für Hemmnisse der gesellschaftlichen Entwicklung ist, die ihre letzten Ursachen auf ideologischem Gebiet haben und nur mit Hilfe der schöpferischen Initiative der Volksmassen in der nötigen Breite überwunden werden können, müssen wir auch von dieser ausschließlichen Farteibezogenheit der Urteilstheorie loskommen, die zur Froschperspektive der bloßen Einzelfallentscheidung verleitet. Andernfalls wird die Tätigkeit des Gerichts in der Zivilrechtsprechung zersplittert und ungenügend mit der gemeinsamen Arbeit aller Staats- und Wirtschaftsorgane bei dem Kampf um die Planerfüllung und die mit ihr verbundene sozialistische Umgestaltung auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens verbunden. Es geht hierbei wohlbemerkt nicht darum, die Besonderheiten, die im Einzelfall bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind, geringer zu bewerten, sondern den gesellschaftlichen Hintergrund der Sache auch bei der Urteilsfällung stärker in den Blickpunkt der gerichtlichen Tätigkeit zu stellen, ungeachtet aller Besonderheiten der Zivilsachen das in ihnen liegende Typische und Allgemeine zu erkennen, damit auf Grund einer politisch-ideologischen Analyse der gesellschaftlichen Verhältnisse, auf die mit der Entscheidung Einfluß genommen werden soll, die massenpolitische Wirkung der gerichtlichen Entscheidung dm voraus abgemessen und so weit wie möglich gesichert werden kann. Damit sind wir bereits bei einem zweiten Punkt angelangt, in dem wir uns von der bisherigen Urteilstheorie klar, distanzieren müssen. Die gerichtliche Entscheidung des sozialistischen Zivilprozesses kann sich nicht damit begnügen, lediglich festzustellen, „was Rechtens ist“, sondern muß, wenn sie ihrer Funktion als Akt der Politik der Arbeiter-und-Bauern-Macht voll gerecht werden will, auf die Veränderung der von ihr berührten gesellschaftlichen Verhältnisse im Sinne des Sozialismus, auf die maximale Förderung der eigenen schöpferischen Kräfte der Werktätigen bei der Durchsetzung sozialistischer Moral- und Rechtsauffassungen abzielen. Nicht die Beschreibung des bestehenden Rechtszustandes, sondern die sozialistische Umgestaltung der bestehenden gesellschaftlichen Verhältnisse mit Hilfe einer vorwärtsweisenden Anwendung des sozialistischen Rechts unter Einbeziehung der Volksmassen steht im Vordergrund der gerichtlichen Entscheidungstätigkeit. Deshalb ist das Urteil in Zivilsachen in seiner politischen Zielrichtung ein Gestaltungsurteil in einem ganz neuen Sinne: ein Staatsakt, der bewußt auf die sozialistische Umgestaltung gerichtet ist, der auf der Grundlage des sozialistischen Gesetzes auf die konkrete politische, ökonomische und kulturelle 9 a. a. O. S. 318; vgl. hierzu auch J. Reimeberg, Das Strafrecht auf den Boden der Dialektik und der gesellschaftlichen Praxis stellen, Staat und Recht 1959 S. 831. 10 Wo die Unrichtigkeit dieses Satzes, seine rechtsformali-stische Beschränkung ganz offensichtlich wird. Situation im jeweiligen Bereich der örtlichen Staatsorgane gut abgestimmt ist und den Gesetzmäßigkeiten unserer sozialistischen Entwicklung in jeder Hinsicht Rechnung trägt. Dabei geht es schon auf dem Boden des geltenden Rechts um die Überwindung der bürgerlichen Methode, mit der Entscheidung des Zivilverfahrens die zwischen zwei Prozeßparteien bestehenden Rechtsbeziehungen lediglich zu registrieren und diese Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Art in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form zu Papier zu bringen. Drittens ist der Auffassung entgegenzutreten, daß mit der Entscheidung des Prozesses bereits alles Erforderliche zur Lösung des vor Gericht zutage getretenen gesellschaftlichen Widerspruchs getan sei. Die Entscheidung in einem sozialistischen Gerichtsverfahren ist kein notdürftiges Flickwerk, kein bloßer Feuerwehreinsatz zur Verhinderung ärgster, nach außen hin ohne weiteres sichtbarer Schäden, sondern ist auf die Beseitigung des Übels an der Wurzel gerichtet. Es wäre dogmatisch und undialektäsch, wenn man bei der Fällung der in einem gut vorbereiteten Verfahren gewonnenen und überzeugend begründeten Entscheidung stehenbleiben und annehmen wollte, daß die Entscheidung bereits von sich aus, notfalls unter dem Druck des Zwangsvollstreckungsapparats, die notwendige Breitenwirkung erzielen, eine nachhaltige ideologische Veränderung im weiteren Lebenskreis der am Verfahren beteiligten Bürger herbeiführen würde. Die von Walter Ulbricht auf der Babelsberger Konferenz zur Überwindung der Spontaneitätstheorie im Hinblick auf Gesetzgebung und Rechtswissenschaft getroffenen Feststellungen gelten nicht minder für den Bereich der Rechtsanwendung in der Rechtsprechung unserer Gerichte: „Der Dogmatiker macht sich die Sache sehr leicht, er glaubt, wenn er eine Rechtsregel aufgestellt hat, dann gehe auch die gesellschaftliche Entwicklung und die Tätigkeit der Menschen schon ganz auf der Ebene dieses Gesetzes.“11 Deshalb muß die Erkenntnis, daß die sozialistische Gesellschaft nicht dm Selbstlauf entsteht und daß die sozialistische Umwälzung nur mit den Massen und durch sie verwirklicht werden kann, nicht nur der Aussprache mit den Beteiligten in der Verhandlung und den dazu erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen, sondern auch der Entscheidung des Gerichts das Gepräge geben. Wie oft ist es noch ein weiter Weg von dem Erlaß des Urteils bis zur tatsächlichen Beseitigung der ideologischen Wurzeln der Gesetzesverletzung, die zur Einleitung des Verfahrens Anlaß gegeben hat. Die Entscheidung über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch kann dann nicht mehr aber auch nicht weniger sein als ein wichtiger und notwendiger Ansatzpunkt, ein weiterer12 alarmierender Anstoß zur vollständigen Lösung der aufgetretenen Hemmnisse unserer Entwicklung mit Hilfe aller jeweils in Betracht kommenden staatlichen und gesellschaftlichen Kräfte. So gesehen ist nicht das Urteil die Krönung der gerichtlichen Tätigkeit, sondern die Einbeziehung und die erfolgreiche Mobilisierung der Volksmassen im Kampf um die Überwindung alter, aus der kapitalistischen Gesellschaftsordnung überkommener Lebensund Denkgewohnheiten, deren ideologische Wurzeln im vorangegangenen Prozeß bloßgelegt worden sind. Das Urteil steht erst dann auf dem Boden des von allen Organen der Arbeiter-und-Bauem-Macht geführten Umwälzungsprozesses, wenn es über den Einzelfall hinaus den Weg dazu weist, „das sozialistische Bewußtsein, die sozialistische Organisiertheit und Disziplin und damit die schöpferischen Kräfte der Massen in Freiheit zu setzen, sie allseitig zu entwickeln und die Überreste der alten Welt zu Grabe zu tragen.“13 Nur durch eine tiefgreifende Veränderung im Bewußtsein der Menschen, wie sie durch die Entscheidung als solche und 11 Ulbricht, Die Staatslehre des Marxismus-Leninismus und ihre Anwendung in Deutschland, Berlin 1958, S. 29. 12 Hier wird vorausgesetzt, daß bereits) dm Zuge der Vorbereitung und Durchführung der Verhandlung des Zivilverfahrens vom Gericht Ansatzpunkte und Wege zur Einleitung der gesellschaftlichen Erziehung ausgenutzt worden sind. 13 Pcxlak, Zur Dialektik in der Staatslehre, Berlin 1959, S. 181. 57;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 57 (NJ DDR 1960, S. 57) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 57 (NJ DDR 1960, S. 57)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengnitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten rsonen rson Personen Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

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