Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 556

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 556 (NJ DDR 1960, S. 556); nach dem Anfahren, daß sich die Abstände nur allmählich vergrößern. Die Bestimmung des § 7 Abs. 3 StVO kann also nach dem Anfahren infolge Verkehrsregelung erst dann wieder Platz greifen, wenn die Fahrzeuge, die auf Straßen allgemein übliche Geschwindigkeit erreicht haben. Eine andere Auslegung würde nach dem Anhalten von Fahrzeugen infolge Verkehrsregelung zu erheblichen Verkehrsstockungen führen, die ihrerseits wieder geeignet wären, die Verkehrssicherheit zu gefährden. Am konkreten Beispiel würde zum Beispiel jedes Fahrzeug, das an einer Kreuzung infolge Verkehrsregelung zum Halten kommt, mindestens zehn Sekunden nach dem Anfahren des voranstehenden Fahrzeugs warten müssen, um sofort den entsprechenden Sicherheitsabstand zu erhalten. Nach der Art der Kreuzung würde also bei sechs Fahrzeugen etwa eine Minute vergehen, bevor der gestoppte Verkehr wieder in Gang gekommen ist. Allein daran läßt sich ermessen, daß bei derartigen Anforderungen eine flüssige Regelung des Straßenverkehrs gar nicht möglich wäre. Da auf eine Entfernung von etwa 200 m im Durchschnitt gerade die innerhalb des Stadtverkehrs übliche Geschwindigkeit von Fahrzeugen nach dem Anfahren erreicht werden kann, läßt sich also dem Beschuldigten ein Vorwurf aus seiner Fahrweise nicht machen. Hinzukommt, daß auch der Fahrzeugführer sich in gewissem Grade darauf verlassen kann, daß der Fußgänger die Verkehrsregeln beachtet. Wenn der Fußgänger so gut Wie in dieser Straße die Verkehrsregelung und das Anfahren der Fahrzeuge übersehen kann, dann muß man erwarten, daß er sein Verhalten entsprechend einrichtet. Da ein veikehrswidriges Verhalten des Beschuldigten nicht vorliegt, entfällt auch ein Verschulden hinsichtlich der Körperverletzung der Eheleute O. Die Eröffnung des Hauptverfahrens war daher aus rechtlichen Gründen gern. § 175 StPO abzulehnen. (Mitgeteilt von Georg Schneider Richter am Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte) Zivilrecht Anweisung Nr. 31/56 betr. den Verkauf von Waren im Teilzahlungsverfahren durch den staatlichen Einzelhandel vom 5. September 1956 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung Nr. 20 S. 195). Zur Bedeutung der Anweisung Nr. 31/56 des Ministeriums für Handel und Versorgung für die Gestaltung des Teilzahlungsvertrages. Stadtgericht von Groß-Berlin, Beschl. vom 29. Januar 1960 - 2 BCB 1/60. Zwischen den. Parteien wurde am 3. April 1957 ein Teilzahlungsvertrag anläßlich des Kaufes eines Rundfunkempfängers zum Preise von 1080 DM abgeschlossen. Der Verklagte zahlte größere als die vereinbarten Raten, so daß am 3. April 1958 nur noch ein Betrag von 43,25 DM offen stand. Diese Summe wurde erst am 18. Oktober 1958 gezahlt. Der Verklagte zahlte ferner Verzugszinsen auf die zuletzt genannte Summe in der von ihm selbst berechneten Höhe von 1,21 DM am 10. März 1959. Der Kläger ist jedoch der Auffassung, daß Verzugszinsen in Höhe von 46,09 DM während der sechseinhalb Monate bis zur letzten Zahlung erwachsen seien und betreibt deswegen den vorliegenden Prozeß. Er stützt sich dabei auf die Anweisung Nr. 31/56 betr. denVerkauf von Waren im Tedlzahlungsver-fahren durch den staatlichen Einzelhandel vom 5. September 1956 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung 1956 Nr. 20 S. 195), wonach die Verzugszinsen während der gesamten Laufzeit immer nach dem ursprünglichen Kreditbetrag zu berechnen seien. Dagegen ist der Verklagte der Auffassung, daß nach Ziff. 4 der Teilzahlungsbedingungen die Verzugszinsen in Höhe von 0,35 Prozent pro Monat nur auf den jeweils noch offenstehenden Kredit bzw. Zinsbetrag zu berechnen seien. Ziff. 4 des Vertrages lautet: „Zur Deckung der Kosten des Teilzahlungsgeschäfts wird ein Kreditaufschlag von 0,35 Prozent pro Monat vom Kreditbetrag berechnet. Der Kreditaufschlag bildet einen Bestandteil des Teilzahlungsvertrages.“ Mit Urteil vom 23. November 1959 hat das Stadtbezirksgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag lasse die ihm vom Kläger gegebene Auslegung nicht zu. Zwar sei der Kläger verpflichtet, entsprechend der von ihm zitierten Anweisung die Teilzahlungsbedingungen zu vereinbaren, doch müsse er das in den von ihm abgeschlossenen Verträgen auch für den Bürger, der den Vertrag eingehe, eindeutig formulieren. Gegen diese Entscheidung richtet sich die gern. § 40 Abs. 3 AnglVO statthafte Berufung des Klägers. Er verweist auf die erste Seite des Vertrages, wo eindeutig zum Ausdruck gebracht sei, daß unter dem „Kreditbetrag“ im Sinne Von Ziff. 4 der Bedingungen die Summe von 1026 DM zu verstehen sei. Außerdem sei die Anweisung auch Inhalt d Vertrages geworden. Au? den Gründen: Die Berufung ist offensichtlich unbegründet. Das Stadtbezirksgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Anweisung des Ministeriums für Handel und Versorgung nur über entsprechende Vertragsabschlüsse des Klägers auch für den Verklagten verpflichtend wird. An einer solchen Vereinbarung fehlt es aber im Vertrag. Es ist weder vereinbart, daß die Anweisung Bestandteil des Vertrages werden soll, noch sonst ersichtlich, daß unter „Kreditbetrag“ in Ziff. 4 der Bedingungen nicht der jeweils bestehende Betrag, sondern stets der Betrag von 1026 DM zu verstehen ist. Auch Seite 1 des Vertrages führt zu keinem anderen Ergebnis, denn dort ist für die Summe 1026 DM die Bezeichnung „verbleibender Kreditbetrag“ verwendet worden. Damit wird die Auslegung des Verklagten, daß unter „Kreditbetrag“ eine sich ändernde Größe zu verstehen ist, eindeutig bestätigt. ' Die Berufung ist also offensichtlich unbegründet. Sie war deshalb gemäß § 41 AnglVO mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zu verwerfen. Anmerkung: Vgl. den Beitrag von Nathan auf S. 547ff. dieses Heftes, der sich kritisch mit den Mängeln des vorstehenden Beschlusses auseinander setzt. D. Red. Herausgeber: Ministerium der Justiz. Oberstes Gericht und Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik. Redaktionskollegium: Dr. Hilde Benjamin, Hans Einhorn, Gustav Feiler. Annemarie Grevenrath, Hans-Werner Heilborn. Dr. Gustav Jahn, Walter KrutzsCh, Fritz Mühlberger. Prof. Dr. Hans Nathan, Dr. Kurt Schumann, Dr. Heinrich Toeplitz, Lothar Schibor (Chefredakteur). Redaktion: Berlin W 8. Clara-Zetkin-Straße 93. Telefon: 2207 2690. 2207 2692. Verlag: (4) VEB Deutscher Zentralverlag. Berlin C 2 Roßstraße 6. - ZLN 5350. - Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Haftung übernommen. Nachdruck ist nur mit genauer Quellenangabe gestattet. Bezugsbedingungen: Die „Neue Justiz“ erscheint monatlich zweimal. 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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Verantwortungsbereich entsprechend den gesetzlich geregelten Aufgaben und Pflichten beizutragen, die Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle von Leiterentscheidungen auf dem Gebiet von Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Die erfüllen ihre Aufgaben, indem sie - die Leiter der Staats- und Virtschaftsorgane bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, die Kea lisierung politisch-operativer Aufgaben nährend des Voll gesetzlichen Vorschriften über die Unterbringung und Verwahrung, insbesondere die Einhaltung der Trennungs-grundsätze. Die Art der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Er-mittlungsverfahrens kann aber im Einzelfall unverzichtbare Voraussetzung für die Einleitung von Ruckgewinnungsmaßnahmen sein. Nach unseren Untersuchungen ergibt sich im Interesse der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Typische derartige Situationen sind beispielsweise mit der strafrechtlichen und politisch-operativen Einschätzung von Operativen Vorgängen oder mit der Untersuchungspianung verbunden.

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