Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 555

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 555 (NJ DDR 1960, S. 555); I 2. Zum mitwirkenden Verschulden des im Verkehrsunfall Geschädigten. KrG Neubrandenburg, Urt. vom 16. März 1960 2 S 34/60. Am 23. Dezember 1959 ereignete sich in F. in der Nähe des Berliner Tores gegen 16.30 Uhr ein Verkehrsunfall, bei dem der Bürger D. den Bruch des rechten Ellenbogens erlitt. Der Angeklagte durchfuhr mit seinem Motorrad in einer Geschwindigkeit von 30 km/h das Tor. Die Straße ist am Berliner Tor 5,80 m breit und besteht aus Kopfsteinpflaster. An dem Unfalltage war das Straßenpflaster durch Regen und Schmutz äußerst glatt. Als der Angeklagte kurz vor dem Berliner Tor war, bemerkte er auf etwa 10 m Entfernung auf der linken Hälfte der Straße einen älteren Mann, den Geschädigten D., der die Straße schräg nach rechts in Richtung des Angeklagten überquerte. Der Angeklagte hupte daraufhin und begann durch langsames Bremsen seine Fahrgeschwindigkeit zu vermindern. Daraufhin blieb der Geschädigte einen kurzen Augenblick stehen, und der Angeklagte vermutete, daß der Geschädigte ihn bemerkt habe. Deshalb beschleunigte er erneut seine Fahrgeschwindigkeit. Der Geschädigte ging dann jedoch weiter, und der Angeklagte streifte den Geschädigten mit seinem Körper. Dabei fiel der Geschädigte hin und zog 'sich die bereits geschilderte Verletzung zu. Etwa 10 m weiter stürzte auch der Angeklagte. Der Geschädigte ist 74 Jahre alt und kann schlecht sehen und hören. Der Sachverhalt wurde in der Beweisaufnahme festgestellt. Aus den Gründen: Der Angeklagte hat die Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr und durch Fahrlässigkeit die Gesundheit eines Bürgers angegriffen. Es muß jedoch betont werden, daß die Schuld des Angeklagten an der Körperverletzung sich lediglich daraus ergibt, daß er die §§ 1, 5 Abs. 2 und 7 Abs. 2 StVO nicht konsequent beachtet hat. Nach diesen Bestimmungen ist ein Fahrzeuglenker bei der Leitung und Lenkung seines Fahrzeugs zur besonderen Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet. Der Angeklagte mußte, als er erkannte, daß es sich bei dem Geschädigten um einen älteren Menschen handelt, auch erkennen, daß er nun seine Fahrweise besonders rücksichtsvoll zu gestalten hatte. Zwar ist die Geschwindigkeit von 30 km/h den Verkehrsverhältnissen angemessen und ermöglicht ein rechtzeitiges Reagieren auf besondere Verkehrssituationen. Deshalb war seine Fahrweise bis zu dem Zeitpunkt, als der Geschädigte kurz stehenblieb, auch richtig. Dann war es jedoch falsch, die Fahrgeschwindigkeit wieder zu steigern, denn der" Angeklagte mußte erkennen, daß der Geschädigte auf sein Hupsignal nicht reagierte, obwohl er kurz stehengeblieben war. Der Angeklagte hätte seine Fahrgeschwindigkeit weiter vermindern müssen, um ganz langsam an dem Geschädigten vorbeizufahren oder sogar noch vorher anzuhalten. Richtig ist es, daß der Angeklagte kaum Gelegenheit hatte, durch scharfes Bremsen einen Unfall zu vermeiden, denn bei der schwierigen Straßenlage wäre ein Sturz fast unvermeidbar gewesen. Der Angeklagte handelte unbewußt fahrlässig, denn er glaubte, alles zur Vermeidung eines Unfalls Erforderliche getan zu haben. Den Hauptteil der Schuld an dem Unfall trägt der Geschädigte selbst. Er hat sich in zweierlei Hinsicht verkehrswidrig verhalten. Zunächst überzeugte er sich beim Überqueren der Fahrbahn nicht davon, ob sich andere Verkehrsteilnehmer nähern, und zum anderen . überquerte er die Fahrbahn auch nicht auf dem kürzesten Weg (§ 33 Abs. 3 StVO), sondern schräg zur Fahr-bahhkante. Beide Verkehrswidrigkeiten sind für den Unfall ursächlich und begründen eine erhebliche Mitschuld des Geschädigten. Unter Berücksichtigung des Unfallgeschehens und der Persönlichkeit des Angeklagten und angesichts der erheblichen Mitschuld des Geschädigten erkannte das Gericht auf eine Geldstrafe in Höhe von 75 DM. (Mitgeteilt von Egon Androsch, Richter am Kreisgericht Neubrandenburg) § 7 Abs. 3 StVO. Bei der Entscheidung der Frage, ob der Fahrzeugführer zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug angemessenen Abstand i. S. des § 7 Abs. 3 StVO gehalten hat, ist auch zu berücksichtigen, daß die Flüssigkeit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigt werden darf. Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte, Beschl. vom 7. Juli 1980 217 S 177/60. Der Beschuldigte fuhr am 21. Mai 1960 gegen 12.40 Uhr mit einem LKW Phänomen vom Alexanderplatz in die Rathausstraße ein, in der Absicht, diese in südwestlicher Richtung zu befahren. Die Rathausstraße wird durch eine Trennlinie in zwei Fahrbahnen unterteilt. Die von dem Beschuldigten befahrene Fahrbahn besteht aus Asphalt und ist 6,10 m breit. Nachdem an einer Kreuzung durch die Verkehrsampel die Weiterfahrt für alle gestoppten Kraftfahrzeuge freigegeben worden war, setzte der Beschuldigte unter allmählicher Steigerung der Geschwindigkeit die Fahrt fort. Etwa mit fünf Meter Abstand vor dem Beschuldigten fuhr der Zeuge O. mit seinem PKW mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h. Der Beschuldigte rechnete damit, daß das schnellere Fahrzeug des Zeugen O. seine Geschwindigkeit weiter erhöhen und der Abstand zu seinem Fahrzeug sich dadurch vergrößern würde. In Höhe der kreuzenden Littenstraße bemerkte der Zeuge O. einen etwa 50 Jahre alten Fußgänger, der in Fahrtrichtung kurz hinter der Littenstraße die erste Fahrbahn der Rathausstraße von links nach rechts überquert hatte und auf der Trennlinie stehengeblieben war. Als der Zeuge noch etwa 20 m von dem Fußgänger entfernt war, rannte dieser plötzlich über die Fahrbahn. Daraufhin bremste der Zeuge O. scharf, und auch der Beschuldigte setzte mit scharfem Bremsen ein, konnte jedoch nicht verhindern, daß er auf den PKW des Zeugen O. auffuhr. Dabei erlitt die im PKW sitzende Ehefrau des Zeugen O. eine schwere Gehirnerschütterung und Kopfplatzwunden, während der Zeuge O. eine Kopfplatzwunde davontrug. Der Fußgänger konnte sich unerkannt entfernen. Aus den Gründen: Die Anklage der Staatsanwaltschaftwirft dem Beschuldigten vor, durch verkehrswidriges Verhalten einen Verkehrsunfall und dadurch fahrlässig die Körperverletzung von zwei Personen verursacht und damit die §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 2, 7 Abs. 3, 48 StVO und §§ 230, 73 StGB verletzt zu haben. Nach dem Beweisergebnis kann der Anklage nicht gefolgt werden, wenn sie dem Beschuldigten aus seinem Verhalten einen Vorwurf im Sinne des § 7 Abs. 3 StVO macht, weil er entsprechend der Geschwindigkeit seines Fahrzeugs einen zu geringen Abstand gewählt hat. Grundsätzlich muß zunächst festgestellt werden, daß der unbekannt gebliebene Fußgänger durch sein völlig verkehrswidriges und gegen § 33 Abs. 3 StVO verstoßendes Verhalten die Ursachenkette für den Unfall in Gang gesetzt hat. Das schließt zwar nicht aus, daß dennoch ein schuldhaftes Verhalten Dritter zu dem Unfall beitragen kann. Ein derartiges Verschulden kann aber in vorliegendem Fall nicht festgestellt werden. Der § 7 Abs. 3 StVO verpflichtet zwar den Fahrzeugführer, zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug einen angemessenen Abstand einzuhalten, um ein Auffahren zu verhindern. Diese Forderung hat nach wie vor Berechtigung, und an ihr muß grundsätzlich auch festgehalten werden. Sie enthebt jedoch nicht der Verpflichtung, jeden einzelnen Fall nach der konkreten Situation zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung darf nicht außer. Betracht bleiben, daß zwar die Bestimmungen der StVO in erster Linie der Gewährleistung eines Höchstmaßes an Sicherheit dienen, aber darüber hinaus auch zu einem nicht unwesentlichen Teil zur Aufrechterhaltung der Flüssigkeit, einer notwendigen Forderung im modernen Straßenverkehr, beitragen sollen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann das Verhalten des Beschuldigten nicht als verkehrswidrig bezeichnet werden. Bei der Entscheidung dieser Frage ist von besonderer Bedeutung, daß die Entfernung zwischen Stopp- und Unfallstelle nur annähernd 200 m beträgt. Es liegt in der Natur der allmählichen Geschwindigkeitserhöhung 555;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 555 (NJ DDR 1960, S. 555) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 555 (NJ DDR 1960, S. 555)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Das sind eng und exakt begrenzte gesetzliche Festlegungen; das Nichtvorliegen des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung nicht bestätigt. Gerade dieses stets einzukalkulierende Ergebnis der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung begründet in höchstem Maße die Anforderung, die Rechtsstellung des Verdächtigen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit , insbesondere erfolgen, um bei den mit der anfänglichen Zielstellung der ausschließlichen Gefahrenabwehr auf der Grundlage der Befugnisse des Gesetzes eingeleiteten Maßnahmen gleichzeitig Informationen zu erarbeiten, die eine Bestimmung des vernehmungstaktischen Vorgehens ermöglichen. In diesem Zusammenhang kommt der engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem den führenden operativen Mitarbeiter große Bedeutung. Der Pührungs-offizier, der in der Phase der Einleitung strafrechtlicher und strafprozessualer Maßnahmen als auch während der Bearbeitung dos Ermittlungsverfahrens und nach Abschluß des gerichtlichen Verfahrens durchgesetzt werden.

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