Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 551

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 551 (NJ DDR 1960, S. 551); stätigt zu finden, braucht man sich nur im Leben umzusehen': kaum jemals kommt es vor, daß sich Teilzahlungskäufer nach den allgemeinen Vertragsbedingungen auch nur erkundigen oder sie gar vor Unterschrift des Vertrages (obwohl sie sich nach dem über der Unterschrift stehenden Text mit den Bedingungen einverstanden erklären) im einzelnen durchlesen; sie wissen, daß es mit den vom sozialistischen Einzelhandel geforderten Bedingungen seine Richtigkeit hat und das genügt ihnen. Es ist klar, daß sich dieser Sachverhalt nicht mit den erwähnten Auslegungsvorschriften des BGB, die für Verträge anderer Art weiterhin gelten, regeln läßt. Weder kann nach dem Gesagten davon die Rede sein, daß der Vertrag infolge Nichteinigung über einen wesentlichen Punkt nicht zustande gekommen sei, noch davon, daß der Vertrag nur zu den vereinbarten Bedingungen gelte, die Bedingung aber, über die keine Einigung stattgefunden hat, nicht Gegenstand des Vertrages sei (indem sich das Stadtgericht auf diese Lösung festlegt, mißachtet es sogar die einzige Rechtsgrundlage, auf die es sich stützen könnte, § 155 BGB; denn es darf doch offensichtlich nicht angenommen werden, daß der Kläger bereit, gewesen wäre, den Vertrag auch mit einer anderen als der ihm vorgeschriebenen Berechnung des Kreditaufschlags zu schließen!), noch schließlich davon, daß das Gericht den Inhalt der offengebliebenen Abrede nach dem Üblichen und Angemessenen festzulegen, also z. B. den der Höhe nach angemessenen Kreditaufschlag durch Sachverständigenbefragung zu ermitteln habe. Alle diese Lösungen entsprechen für genormte Verträge weder den objektiven Verhältnissen in der geplanten sozialistischen Wirtschaft, noch dem Willen der Parteien bei Vertragsabschluß. Vielmehr kann die Folgerung daraus, daß der einen Teilzahlungskauf schließende Bürger die ein für allemal feststehenden und für alle Teilzahlungsgeschäfte identischen allgemeinen Bedingungen von vornherein akzeptiert, nur dahin gehen, daß eine solche Bedingung auch dann Vertragsinhalt wird, wenn sie wie sich hinsichtlich der Berechnung des Kreditaufschlags infolge der nicht ganz eindeutigen Fassung des' Vertragsformulars allenfalls sagen läßt nicht besonders vereinbart worden ist. Dies wäre also z. B. auch dann die Lösung wenn etwa ein Teilzahlungsgeschäft aus irgendeinem Grande einmal nicht auf dem üblichen Formular niedergelegt worden ist und der Käufer daher von den allgemeinen Bedingungen keine Kenntnis erlangt hat (was, wie schon bemerkt, insofern keine Ausnahme ist, als der durchschnittliche Käufer diese Bedingungen bei Vertragsabschluß ohnehin nicht zur Kenntnis nimmt) nur eine solche Lösung verwirklicht das sozialistische Recht im Rahmen des geltenden Gesetzes. Eine ausdrückliche Vereinbarung ist im Teilzahlungsgeschäft abgesehen von der Einigung über den Kauf selbst nur für die nicht genormten Vertragselemente unerläßlich, insbesondere also für Höhe und Dauer der Ratenzahlungen, die sich ja, bei jedem Vertrag verschieden, nach dem individuellen Einkommen des Käufers in Verbindung mit der jeweiligen Höhe des Kaufpreises richten. Damit soll natürlich nicht gesagt sein, daß es nicht richtig und aus anderen Gründen notwendig wäre, dem Käufer auch die allgemeinen Bedingungen vor oder nach Vertragsabschluß zur Kenntnis zu bringen. Notwendig ist das vor allem insoweit, als diese von dem Käufer ein bestimmtes Verhalten erfordern; so wäre- z. B. der nicht besonders vereinbarte Eigentumsvorbehalt nach der obigen Konzeption zwar wirksamer Vertragsinhalt, aber der dagegen verstoßende, also die Sache veräußernde Käufer könnte nicht wegen Unterschlagung zur Rechenschaft gezogen werden, wenn er von dem Eigentumsvorbehalt keine Kenntnis gehabt hat. Es wäre ein Irrtum, anzunehmen, daß sich die hier vertretene Auffassung immer nur „zu Lasten“ des Käufers auswirke. Die ganze Konzeption läuft ja doch darauf hinaus, über den unseren gesellschaftlichen, Verhältnissen nicht mehr gerecht werdenden Vertragsformalismus hinauszukommen und einen Zustand zu erreichen, der, indem er die notwendige, d. h. für die jeweilige Entwicklungsperiode gesetzmäßige Ausgestaltung typischer Verträge sicherstellt, die gesellschaftliche Wirklichkeit richtig widerspiegelt. Das kann im gegebenen Falle auch „zu Lasten“ des Verkäufers gehen und gerade in der hier behandelten Streitsache tritt ein solches Gegenstück sehr instruktiv in Erscheinung. Die Vertragsbedingungen sagen zwar, daß sich bei Verlängerung der Kreditlaufzeit der Aufschlag entsprechend erhöht; sie sagen auch, daß der Kredit vorzeitig zurückgezahlt werden kann aber sie sagen nichts darüber, ob sich in diesem Falle der Kreditaufschlag entsprechend ermäßigt. Die formale bürgerliche Rechtsprechung würde wahrscheinlich aus der ausdrücklichen Erwähnung der Erhöhung des Aufschlages in dem einen Falle und der Nichterwähnung seiner Ermäßigung in dem anderen Falle geschlossen haben, daß eine nachträgliche Ermäßigung des Aufschlags bei vorzeitiger Kredittilgung nicht gefordert werden könne. Damit würde aber eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Käufers eintreten, denn wenn nach der oben dargestellten Berechnungsmethode die absolute Höhe des Aufschlags untrennbar mit der Laufzeit des Kredits gekoppelt ist, so muß sich das, wie bereits Effinowicz-Queisser a. a. O. im einzelnen zutreffend ausgeführt haben, auch im Falle der nachträglichen Verkürzung der Laufzeit auswirken. Hier tritt also der Fall ein, daß eine nicht ausdrücklich vereinbarte, aber gesellschaftlich notwendige Bedingung zugunsten des Käufers als wirksam gelten muß. Erfreulicherweise läßt sich feststellen, daß offenbar auch der sozialistische Einzelhandel diesen Standpunkt vertritt; jedenfalls hat der Kläger, wie oben berichtet, dem Verklagten die Gutschrift des entsprechenden Teils des Aufschlags angeboten und der Verklagte wäre ohne weiteres in den Genuß dieser Gutschrift gelangt, wenn er wirklich den gesamten Kredit vorzeitig zurückgezahlt hätte. Inwieweit die hier für das Teilzahlungsgeschäft entwickelte Konzeption der ipso iure, also ohne besondere Vereinbarung geltenden allgemeinen Bedingungen für andere Arten genormter Verträge verallgemeinert werden kann, bedarf jeweils der Prüfung. Voraussetzung dafür ist in jedem Fall, daß die Bedingungen auch tatsächlich die volle Übereinstimmung des gesellschaftlichen Interesses mit dem persönlichen Interesse der Bürger verkörpern, wie das bei den auf der Anweisung Nr. 31/56 des Ministeriums für Handel und Versorgung beruhenden Teilzahlungsbedingungen zweifellos der Fall ist. Bedenken in dieser Richtung können m. E. etwa bei gewissen Versicherungsbedingungen bestehen, bei deren seinerzeitiger Festlegung noch in allzu hohem Maße die Bedingungen' kapitalistischer Versicherungsgesellschaften' als Muster gedient haben. 6. Um aus dieser Darstellung die Nutzanwendung auf unseren Fall zu ziehen, so ist zu sagen: Selbst wenn man unterstellt, daß die Methode der Berechnung des Kreditaufschlags in den Teilzahlungsvertrag einbezogen werden mußte, selbst wenn man weiter unterstellt, daß diese etwa notwendige Einbeziehung nicht bereits durch Ziff. 4 der Vertragsbedingungen in Verbindung mit der Bezifferung der Höhe des Aufschlags tatsächlich geschah, so ist immer noch die Bindung des Verklagten an die vom Kläger vorgenommene Berechnung zu bejahen, weil diese dem allgemein gültigen, genormten Inhalt des Teilzahlungsvertrags in der Deutschen Demokratischen Republik entsprach, den der Käufer auch 551;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 551 (NJ DDR 1960, S. 551) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 551 (NJ DDR 1960, S. 551)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze Militärstraftaten Verbrechen gegen die Menschlichkeit Entwicklung und Wirksamkeit der politisch-operativen Untersuchungsarbeit und ihrer Leitung. Zur Wirksamkeit der Untersuchungsarbeit, zentrale und territoriale Schwerpunktaufgaben zu lösen sowie operative Grundnrozesse zu unterstützen Eingeordnet in die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit konnte in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten beitragen kann. Die imperialistischen Geheimdienste und andere feindliche Zentren versuchen zunehmend, ihre Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie ihre Mittel und Methoden zu konspirieren, zu tarnen und so zu organisieren, daß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten unter den Zweck der Untersuchungshaft die gesetzliche Pflicht, keinen Mißbrauch der Rechte bezüglich einer Umgehung des Zwecks der- Untersuchungshaft oder bezüglich der Störung von Sicherheit und Ordnung zu schaffen. Dabei ist beim Einsatz neuer technischer Sicherungsmittel stets davon auszugehen, daß diese niemals den Menschen ersetzen werden können.

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