Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 549

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 549 (NJ DDR 1960, S. 549); kaum erklären, wonach der sozialistische Einzelhandel den Kreditaufschlag in der in der Anweisung festgelegten Höhe denn die Berechnungsmethode entscheidet praktisch die Höhe des Aufschlages nur verlangen dürfe, wenn er die Anweisung ausdrücklich zum Bestandteil des Teilzahlungsvertrages gemacht, also die Art der Berechnung des Aufschlags mit dem Käufer besonders vereinbart habe. Hier zeigt sich ganz kraß, wie wenig die Erkenntnisse und Forderungen der Babelsberger Konferenz ihrem Gehalt nach wirklich verarbeitet worden sind wie sehr das Gericht noch vom bürgerlichen Rechtsdenken beherrscht ist: einmal an der Vorstellung, daß individuelle und gesellschaftliche Interessen sich feindlich gegenüberstehen als ob der Werktätige vor seinem eigenen Staat geschützt werden müsse! , sodann an der durchaus bürgerlichen Vertragsmentalität, die sich die Begründung von Rechten und Pflichten nur auf der Grundlage isolierter Einzelvereinbarungen vorstellen kann. Der Behandlung der Rechtslage, wie sie sich in Ablehnung dieser Vorstellungen ergibt, ist zweierlei vorauszuschicken. Zunächst ist es in hohem Grade zweifelhaft, ob die Methode der Berechnung des Kreditaufschlages überhaupt ein Element des Teilzahlungsvertrages in dem Sinne ist, daß sie nur im Falle der ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Käufer angewandt werden könnte. Diese Methode ist für den Käufer nur insofern von Interesse, als sie die absolute Höhe des Kreditaufschlags bestimmt; wird dieser, wie es in den Teilzahlungsverträgen geschieht, in seiner Gesamtheit errechnet und zum Bestandteil des Kaufpreises gemacht, so läßt sich durchaus der Standpunkt vertreten, daß die Berechnungsmethode, auf der die Höhe des Aufschlags basiert, den Käufer ebensowenig angeht wie die Kalkulationsgrundlagen, auf denen der Preis für die Ware selbst berechnet wird. Zweitens ist vorauszuschicken, daß, wenn man gleichwohl die Berechnungsmethode (d. h. den Umstand, daß der Kreditaufschlag stets vom ursprünglichen Kreditbetrage berechnet wird) als Vertragsbedingung auffassen und dabei mit dem Stadtgericht davon ausgehen will, daß es zur Wirksamkeit dieser Vertragsbedingung gegenüber dem Käufer einer besonderen Vereinbarung mit diesem bedürfe, der Beschluß nicht einmal von einem derartigen Ausgangspunkt her den Sachverhalt richtig beurteilt hat. Für die Entscheidung der Frage, ob unter dem Begriff „Kreditbetrag“ (dem nach der schon zitierten Ziff. 4 der Teilzahlungsbedingungen der monatlich 0,35prozentige Aufschlag zuzurechnen ist) der ursprüngliche Kredit oder der sich monatlich vermindernde jeweilige Restkredit verstanden werden muß, ist auch die Vorderseite des Vertragsformulars von Bedeutung. Sie lautet, soweit es hier interessiert: Verkaufspreis insgesamt abzüglich geleisteter Anzahlung verbleibender Kreditbetrag zuzüglich Kreditaufschlag 1080, DM 54, DM 1026, DM 72,10 DM ergibt einen Teilzahlungsbetrag von 1098,10 DM Der Kläger hatte darauf hingewiesen, daß sich, wenn in Ziff. 4 der Bedingungen von „Kreditbetrag“ gesprochen' werde, der Sinn dieses Begriffs aus dem Text auf der Vorderseite ergebe, in dem als Kreditbetrag die gesamte Summe von 1026 DM bezeichnet werde. Das ist natürlich eine sehr formale Argumentation, wenn auch, ihre Zurückweisung durch das Gericht von demselben Formalismus und derselben Oberflächlichkeit gekennzeichnet ist wie der gesamte Beschluß: die Bezeichnung „verbleibender Kreditbetrag“ läßt keineswegs erkennen, daß „unter Kreditbetrag eine sich ändernde Größe zu verstehen ist“, da mit dem Wort „verbleibend“ unmißverständlich weiter nichts als die Kennzeichnung des Kredits als die nach Abzug der Anzahlung verbleibende Summe beabsichtigt ist; besseres Deutsch wäre die Wendung gewesen „verbleibt als Kreditbetrag“. Der Senat hätte sich aber auf diese ganze Wortklauberei nicht einlassen dürfen, sondern hätte erkennen müssen, daß der zitierte Text aus einem ganz anderen Grunde von Interesse ist und die von ihm geforderte Vereinbarung enthält. Denn ausweislich dieses Textes begnügt sich ja das Vertragsformular nicht damit, die Berechnung der Höhe des Kreditaufschlags theoretisch und insoweit in der Tat nicht völlig eindeutig festzulegen, sondern es tut viel mehr, indem es den Verkäufer zwingt, die Berechnung gleich praktisch durchzuführen und dem Käufer klipp und klar zu sagen, wieviel er in barem Gelde als Kreditaufschlag insgesamt zu zahlen hat im. vorliegenden Falle 72,10 DM. Für den sozialistischen Handel, der den Bürger ja nicht hinters Licht führen und zu Geschäften verleiten will, deren Tragweite er nicht übersieht, ist das eine Selbstverständlichkeit ganz im Gegensatz zum westdeutschen Abzahlungshandel, der dem Käufer seine exorbitanten Aufschläge sorgfältig hinter schwer verständlichen Zahlungsbedingungen verschleiert5 6 *. Den Werktätigen andererseits, der auf Teilzahlung kauft, interessiert nicht so sehr der Prozentsatz und die Berechnungsmethode des Kreditaufschlags; denn er weiß ohnehin, daß ihn der sozialistische Handel nicht übervorteilt, sondern sich an die staatlich genehmigten und festgelegten Sätze und Methoden hält. Was ihn interessiert, ist das Ergebnis, nämlich die Gesamtsumme, die er zu zahlen hat und deren Kenntnis ihn zu der Entscheidung darüber befähigt, ob sich der Kauf im Hinblick auf sein Einkommen und seine sonstigen Verpflichtungen rechtfertigt oder nicht. Wer sich aber doch dafür interessiert, wie diese Gesamtsumme rechnerisch zustande kommt, kann das aus den in jedem Vertrage angegebenen Zahlen mit Leichtigkeit entnehmen: um zu verstehen, daß ein Aufschlag von 42 DM auf einen Jahreskredit von 1000 DM einen Prozentsatz von 4,2 Prozent nur dann darstellt, wenn der gesamte ursprüngliche Kredit ohne Rücksicht auf seine monatliche Verminderung zugrunde gelegt wird, bedarf es wirklich keiner überdurchschnittlichen Rechenkenntnisse. Wenn man also mit dem Stadtgericht die Bindung des Käufers an- die in der Anweisung Nr. 31/56 vorgeschriebene Berechnungsmethode von einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung abhängig machen wollte, so ist eine solche Vereinbarung ohne weiteres zu entnehmen aus Ziff. 4 der Bedingungen wo die Höhe des Prozentsatzes angegeben wird in Verbindung mit der summenmäßigen Berechnung des Aufschlags, die erkennen läßt, daß sich dieser Prozentsatz stets aus dem ursprünglichen Kreditbetrag errechnet. Dies vorausgeschickt, muß jedoch, wie schon angedeutet, die Auffassung, daß die von der Anweisung Nr. 31/56 vorgeschriebene Berechnung des Aufschlags den Käufer nur dann verpflichte, wenn sie mit ihm ausdrücklich vereinbart worden sei, entschieden abgelehnt werden. Indem das Stadtgericht so argumentiert, kommt es keinen Schritt über das bürgerliche Rechtsdenken hinaus. Bekanntlich ist das bürgerliche Recht essentiell Vertragsrecht: der individuelle Vertrag ist das Rechtsinstitut, das den isolierten Einzelnen mit der Gesellschaft in Verbindung bringt8 und das er dem Schutz seiner besonderen Interessen um so souveräner dienstbar machen kann, je stärker seine ökonomische Position ist. Mit der Vergesellschaftung der Produktionsmittel auf der einen Seite und dem zu einem ökonomisch-politischen Grundprinzip erhobenen Schutz des persönlichen Eigentums der Bürger der Konsequenz des sozialistischen Leistungsprinzips auf der anderen Seite entfällt 5 vgl. Krauss, a. a. O. S. 89. 6 vgl. Walter Ulbridht, Protokoll der Babelsberger Konferenz, Berlin 1958, S. 26. 5 49;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 549 (NJ DDR 1960, S. 549) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 549 (NJ DDR 1960, S. 549)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen Untersubungshaftvollzug durohzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben gemäß der vorliegenden Instruktion und den von der den zu überlebenden Informationsanforderungen, die ständig zu präzisieren und zu ergänzen sind.

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