Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 548

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 548 (NJ DDR 1960, S. 548); durch die vorzeitige Abzahlung der Kreditaufschlag vermindere, und bat um sofortige Zahlung des verbleibenden Restes, der nach Abzug dieser Differenz etwas weniger als eine Rate betrug. Diesen Rest zahlte der Verklagte jedoch erst 6V2 Monate später, also kurz bevor die letzte Rate nach dem Vertrage ohnehin fällig gewesen wäre. Da der Kläger die Gutschrift auf den Kreditaufschlag unter der Voraussetzung der sofortigen Zahlung des Restes vorgenommen hatte, diese jedoch nicht erfolgt war, verlangte er nunmehr noch die Zahlung jener Differenz, zu welcher noch der Kreditaufschlag für die folgenden drei Monate bis zur Klageerhebung sowie Mahnspesen traten. Aus diesen Positionen setzt sich die Klageforderung von 46,09 DM zusammen. Der Vergleich dieses aus der Korrespondenz der Parteien klar hervorgehenden Sachverhalts mit der auf S. 556 abgedruckten Darstellung des Beschlusses zeigt deutlich, auf welch mangelhafter Sachaufklärung der Senat seine Entscheidung basiert hat. Abgesehen von allen anderen Irrtümem und Ungenauigkeiten: von Verzugszinsen war und ist nirgends die Rede, weder in der Korrespondenz noch im Verfahren selbst. Wie der Senat zu der Meinung gelangt ist, es handle sich um Verzugszinsen, bleibt völlig unerklärlich; nicht einmal für die Zeit von der Rechtshängigkeit ab hat der Kläger obwohl er dazu berechtigt und verpflichtet gewesen wäre2 Verzugszinsen verlangt. 4. Es geht also inhaltlich um die Frage, wie der Kreditaufschlag zu berechnen ist, wobei jedoch betont werden muß, daß nach der rechtlichen Konstruktion der Teilzahlungsgeschäfte der Kreditaufschlag von den Kaufpreisraten nicht 2x1 unterscheiden ist. Der Aufschlag wird von vornherein errechnet, gleichmäßig auf sämtliche Raten verteilt und wird damit zum Bestandteil jeder Rate; steht also bei der Abwicklung des Geschäfts noch ein Restbetrag offen, so muß es sich dabei stets um die letzte Rate (oder einen Teil davon) handeln, in die auch ein entsprechender Teil des Kreditaufschlags eingegangen ist. Das gilt auch für den vorliegenden Fall: wenn hier auch die Art der Berechnung des Kreditaufschlags streitig ist, so ändert das nichts daran, daß nach der rechtlichen Qualifikation die Klageforderung einen Teil der letzten Kaufpreisrate darstellt. All das ergibt sich aus Ziff. 4 der Vertragsbedingungen, wonach „der Kreditaufschlag einen Bestandteil des Teilzahlungsbetrages“ bildet (nicht: „ des Teilzah-lungs v e r träges“, wie im Beschluß des Stadtgerichts sinnentstellend zitiert wird). Über die Berechnung des Kreditaufschlages sagt Ziff. 6 der Anweisung Nr. 31/56, daß er 0,35 Prozent je Monat betrage, „berechnet vom ursprünglichen Kreditbetrag“, d. h. er „ist das Produkt aus 0,35 Prozent vom Kreditbetrag, multipliziert mit der Anzahl der monatlichen Abzahlungsraten“. Damit ist also klargestellt, daß der gesamte Kreditbetrag die Berechnungsgrundlage ist, unabhängig von dessen allmählicher Verminderung: bei einem Kreditbetrag von 1200 DM, zahlbar in 12 Raten von je 100 DM, beläuft sich der Aufschlag auf 0,35 Prozent von 1200 DM = 4,20 DM, multipliziert mit 12, also insgesamt 50,40 DM, die auf die 12 Raten verteilt werden, so daß deren jede 104,20 DM beträgt. Wenn man bei dieser Sachlage davon spricht wie z. B. das OG und Jablonowskia. a. O. es tun , daß der Kreditaufschlag pro Jahr einem Hundertsatz von 0,35 Prozent X 12 = 4,2 Prozent entspreche, so ist das zum mindesten mißverständlich, solange man nicht hinzufügt, daß diese 4,2 Prozent jährlich während der gesamten Abzahlungszeit unerachtet der Minderung der Schuld von der ursprünglichen Schuldsumme zu zahlen sind. Berücksichtigt man aber die fortlaufende Schuld- 2 vgl. OG, NJ 1959 S. 218; Jablonowski a. a. O. minderung, so entspricht die obige Berechmungsmethode einem tatsächlichen Hundertsatz von 7,75 Prozent pro Jahr3. Das ist auch gar nicht anders möglich, denn ein Zuschlag von 4,2 Prozent, gerechnet auf den jeweiligen Restkredit, würde ja nicht viel mehr decken als die Zinsen, die dem sozialistischen Einzelhandel selbst für die Finanzierung des Teilzahlungshandels entstehen. Daneben resultieren ja aber aus der Kreditierung der Kaufpreise bis zu 2 Jahren erhebliche weitere Kosten, in erster Linie die Kosten für den enormen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der mit der Einrichtung und Arbeit der Kreditabteilungen sowie der Buchung und Kontrolle der Abzahlungen verknüpft ist, ferner die Kosten der Versicherung sowohl der noch im Eigentum des Verkäufers verbleibenden Teilzahlungsgegenstände, wie auch des mit der Kreditierung verbundenen Verlustrisikos. Alle diese weiteren Kosten werden durch die allmähliche Tilgung des Kredits seitens des Käufers nicht vermindert. Bekanntlich arbeitet der sozialistische Einzelhandel nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung, d. h. der Kreditaufschlag muß so berechnet sein, daß durch ihn die Mehrkosten für Teilzahlungsgeschäfte im Vergleich mit Bargeschäften auch tatsächlich gedeckt werden. Erwägt man, daß der im westdeutschen Abzahlungshandel übliche Kreditaufschlag mehr als das Dreifache des oben angegebenen tatsächlichen Prozentsatzes beträgt4, so wird man schon daraus entnehmen können, daß der letztere den zur Deckung der dem sozialistischen Einzelhandel entstehenden Mehrkosten erforderlichen Satz nicht übersteigt. Natürlich wäre es theoretisch möglich gewesen zu bestimmen, daß der reale Hundersatz also der Satz, der sich daraus ergibt, daß trotz Verminderung der Kreditsumme der Zuschlag mit 4,2 Prozent vom ursprünglichen Kreditbetrag berechnet wird im Teilzahlungsvertrag als Berechnungsgrundlage anzugeben ist. Das hätte praktisch bedeutet, daß nicht nur die Höhe des Hundertsatzes entsprechend der bei jedem Vertrage verschiedenen Abzahlungsdauer, sondern auch die Höhe des Zuschlags für jede einzelne Rate des konkreten Vertrages variiert hätte und den Verkaufskräften des sozialistischen Einzelhandels eine Aufgabe auferlegt worden wäre, wie sie vielleicht von einem gewiegten Bankfachmann erfüllt werden kann, ohne daß dem Käufer mit dieser komplizierten Berechnungsmethode gedient gewesen wäre. Daher war es richtig, wenn das Ministerium für Handel und Versorgung von der Höhe der tatsächlich durch die Kreditierung entstehenden Kosten ausging und für die Errechnung des danach auf das einzelne Kreditgeschäft entfallenden Zuschlags eine Methode vorschrieb (Berechnung eines gleichbleibenden Hundertsatzes auf den ursprünglichen, also für die Berechnung gleichb’eibenden Kreditbetrag), die mit Leichtigkeit verstanden und gehandhabt werden kann. Daß der Käufer mit dieser Methode über die Höhe des von ihm zu zahlenden Kreditaufschlags im Gegensatz zur Handhabung in Westdeutschland nicht getäuscht wird, ist noch zu zeigen. 5. Diese Ausführungen waren erforderlich, um zunächst zu zeigen, daß die vom Ministerium für Handel und Versorgung vorgeschriebene Berechnung und sich daraus ergebende Höhe des Kreditaufschlags selbstverständlich nur angemessen ist, denn man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, als halte das Stadtgericht die auf dieser Ministerialanweisung beruhende Forderung des Klägers für unangemessen hoch. Das sagt es zwar nicht ausdrücklich, aber anders läßt sich sein Ergebnis 8 Nach Krauss a. a. O. soll der reale „Zinsfuß“ jährlich etwa 9 Prozent betragen. Diese Zahl muß auf einem Irrtum beruhen. Tatsächlich beläuft sich der reale Hundertsatz bei Verteilung der Raten auf zwölf Monate auf 7,75 Prozent, bei Verteilung der Raten auf 24 Monate auf 8,06 Prozent. 4 vgl. Krauss, a. a. O. S. 52 f., 90. 5 48;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 548 (NJ DDR 1960, S. 548) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 548 (NJ DDR 1960, S. 548)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter Nachholebedarf hat, hält dies staatliche Organe und Feindorganisationen der Staatssicherheit nicht davon ab, den UntersuchungshaftVollzug auch hinsichtlich der medizinischen Betreuung Verhafteter anzugreifen Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der Vereinbarung zwischen der Regierung der und dem Senat von Westberlin über Erleichterungen und Verbesserungen des Reiseund Besucherverkehrs. Protokoll zwischen der Regierung der und der Regierung der über den Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen der und Berlin und den dazugehörigen veröffentlichten und vertraulichen Protokollvermerken für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit ergeben. Ich setze voraus, daß der Inhalt dieses Abkommens im wesentlichen bekannt ist. Im Verlaufe meiner Ausführungen werde ich aufbestimmte Regelungen noch näher eingehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Vorführungen sind, die insbesondere zum rechtzeitigen Erkennen und Verhindern dieser Erscheinungsformen feindlich-negativer Handlungen zu erweitern; Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und andere Sanktionen sowie sonstige gesellschaf Reaktionen differenziert durchzueeizon.

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