Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 544

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 544 (NJ DDR 1960, S. 544); Wenn das persönliche Eigentum nur Ausdruck des Leistungsprinzips wäre, so würde das bedeuten, daß mit der Überwindung dieses Prinzips auch das persönliche Eigentum überwunden wird, d. h. diese Identifizierung läuft im Ergebnis wieder auf die bereits kritisierte Auffassung von der Abschaffung des persönlichen Eigentums hinaus. Durch diese Identifizierung versperrt man sich aber auch den Weg zur vollen Erfassung der ideologischen Funktion des persönlichen Eigentumsrechts. Wir sprachen außer von den materiellen auch von den moralischen Anreizen, die von der Regelung des persönlichen Eigentumsrechts ausgehen müssen. Wenn die Schutzvorschriften für das persönliche Eigentum zunächst die materielle Interessiertheit des Werktätigen an den Ergebnissen seiner Arbeit durchsetzen helfen, so bezieht sich das im wesentlichen auf die materielle Seite. Die moralischen Anreize für die Bekämpfung der Überreste kapitalistischer Denkweise, für die Entwicklung der sozialistischen Gemeinschaftsbeziehungen müssen vor allem in einer Konkretisierung der sozialistischen Moralgebote auf die durch das persönliche Eigentum erfaßten gesellschaftlichen Verhältnisse bestehen. Es war bereits davon die Rede, daß die Regelung des Eigentumsrechts auf der direkten Beziehung zum Volkseigentum aufbauen muß, um den einzelnen Bürger zum Schutz und zur Mehrung des Volkseigentums erziehen zu helfen. Darin steckt zugleich der weitere wesentliche Leitgedanke für die gesetzliche Regelung, daß erst durch die Überwindung der Ausbeutung des Menschen durch den Menschen sich auch das persönliche Eigentum entwickeln konnte und eine den Fähigkeiten und Leistungen des einzelnen entsprechende Verteilung der erzeugten Güter möglich wurde. Aus dieser direkten Beziehung folgt weiterhin, daß die Normen des persönlichen Eigentumsrechts auch das sozialistische Gemeinschaftsleben, also die neue sittliche Qualität, der gesellschaftlichen Beziehungen erfassen und weiterentwickeln helfen müssen. So sind die Bürger auch mit Hilfe des persönlichen Eigentumsrechts zur Achtung und zum Schutz des persönlichen Eigentums schlechthin und damit zur Achtung gegenüber den Leistungen anderer zu erziehen. In Erkenntnis dessen, daß die Konsumtionsmittel gesellschaftlichen Wert besitzen, den es zu erhalten gilt, sollte jeder sich auch verpflichtet fühlen, die für die Konsumtion bestimmten Gegenstände sorgfältig zu behandeln ohne Rücksicht darauf, ob sie ihm selbst gehören oder nicht. Aus dem Wesen, der Bedeutung und der Funktion des persönlichen Eigentums folgt die Pflicht zur Erhaltung und sorgfältigen Behandlung aller gesellschaftlich nützlichen Gegenstände. Die Gegenstände des persönlichen Eigentums werden nicht von den Bürgern als isolierte Individuen besessen, sondern als Mitglieder der sozialistischen Gesellschaftsordnung. Daraus folgt, daß die Vorschriften über das persönliche Eigentumsrecht zugleich auch Regeln des sozialistischen Zusammenlebens, der sozialistischen Moral sein müssen. So hat z. B. der Grundsatz der gegenseitigen Hilfe und der kameradschaftlichen Zusammenarbeit unbedingte Gültigkeit für diese Beziehungen und muß entsprechend durchgesetzt werden. Mit der richtigen Auffassung der Bedeutung des persönlichen Eigentums sind auch die wichtigsten Voraussetzungen für den Schutz und die Erhaltung der im persönlichen Eigentum stehenden Gegenstände und die Ausgestaltung der Schutzvorschriften geschaffen worden Es werden auf diese Weise die Grundlagen dafür gelegt, daß der Schutz des persönlichen Eigentums nicht nur Sache der staatlichen Organe ist, sondern zur Angelegenheit aller Bürger wird. Die Schutzvorschriften für das persönliche Eigentum können sich deshalb auch nicht in einer bloßen Negation und dem Verbot eines bestimmten „tatbestandsmäßigen, rechtswidrigem“ Verhaltens erschöpfen, sondern ein solches Verhalten muß generell zugleich auch entsprechend moralisch bewertet werden. Eine solche moralische Bewertung im Gesetz wird es den Bürgern erleichtern, das Verhalten ihrer Mitbürger richtig einzuschätzen und verhilft dadurch zu einer wirksamen Gestaltung der gegenseitigen Beziehungen im sozialistischen Sinne. Auf diese Weise tragen die Vorschriften des Gesetzes durch ihren moralischen Gehalt zur Herstellung einer neuen gesellschaftlichen Disziplin bei. Hieraus folgt zugleich weiter, daß die zu gestaltenden Rechte und Ansprüche niemals Individualbeziehungen zur Grundlage haben können, wie das im BGB der Fall ist, sondern Grundlage sind in jedem Fall die zu entwickelnden sozialistischen Gemeinschaftsbeziehungen. III Wenn auf diese Weise versucht wird, die neue sittliche Qualität der sozialistischen Moralgrundsätze zur Grundlage des persönlichen Eigentumsrechts zu nehmen, so folgt auch hieraus zwangsläufig, daß es sich beim persönlichen Eigentum nicht mehr um eine Kategorie der Warenproduktion handelt. Als solche wird sie aber noch begriffen. Das kommt außer im den bereits zitierten Auffassungen, in denen das persönliche Eigentum im wesentlichen mit dem Leistungsprinzip gleichgesetzt wird, auch noch darin zum Ausdruck, daß das persönliche Eigentum direkt auf das Äquivalenzprinzip reduziert wird. So schreibt z. B. Posch: „Die ’ Verträge, an denen Bürger aluf der Grundlage ihres persönlichen Eigentums beteiligt sind, unterliegen daher (weil Ausdruck des Leistungsprinzips d. Verf.) grundsätzlich dem Äquivalenzprinzip.“22 Das führt ihn dann zu der Schlußfolgerung: „Das Zivilrecht schützt also, indem es diesen Vertragsbeziehungen der Bürger das Äquivalenzprinzip zugrunde legt, das persönliche Eigentum und damit das sozialistische Verteilungsprinzip entsprechend der Leistung.“ Durch die Zugrundelegung und Sicherung der Äquivalenz sollen also die Bürger zur Achtung vor dem persönlichen Eigentum erzogen werden. Damit wird der Schutz des persönlichen Eigentums vor allem in der Sicherung der Austauschbeziehungen unter Gewährleistung dessen, daß der Bürger einen entsprechenden Gegenwert beanspruchen kann, erblickt. Das heißt aber nichts anderes, als daß die Bedeutung des persönlichen Eigentums im wesentlichen vom Austauschprozeß her und im Austausch selbst erfaßt wird. Das ist aber nach dem bereits Angeführten viel zu eng und einseitig. Die Bedeutung des persönlichen Eigentums lediglich vom Austauschprozeß erfassen zu wollen, bedeutet nichts anderes, als den Inhalt des persönlichen Eigentumsrechts in den traditionellen Befugnissen Verfügungs-, Besitz- und Nutzungsbefugnis zu sehen. Dabei steht dann zwangsläufig die Verfügungsbefugnis, eben weil das persönliche Eigentum im Grunde als eine Kategorie der Warenproduktion behandelt wird, im Vordergrund. Diese Befugnis ist jedoch das Kriterium für das Eigentumsrecht der kapitalistischen Warenproduktion, wie sie überhaupt für die Warenproduktion die entscheidende Befugnis ist. Nicht ohne Grund hat das BGB an den Anfang des Abschnitts über das Eigentumsrecht den Grundsatz gestellt: Der 5 44 il ebenda.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 544 (NJ DDR 1960, S. 544) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 544 (NJ DDR 1960, S. 544)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

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