Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 538

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 538 (NJ DDR 1960, S. 538); Die Volksrichter ziehen nicht in Betracht, daß es in vielen Fällen zweckmäßiger wäre, Personen, die derartige Rechtsverletzungen begangen haben, dem Kameradschaftsgericht zu übergeben. Das Plenum hebt hervor, daß die Gerichte in einer Anzahl von Fällen Sachen zur Verhandlung angenommen haben, in denen die Bestimmungen des Artikels 14 der Grundlagen des Strafverfahrens der UdSSR und der Unionsrepubliken verletzt waren, indem das Ermittlungsverfahren unvollständig oder einseitig durchgeführt worden war. Darauf sind die Gerichte schon im Beschluß des Plenums vom 19. Juni 1959 aufmerksam gemacht worden. Die übergeordneten Gerichte, die Berufuags- oder Aufsichtsverfahrem verhandeln, beachten solche Verletzungen oft ebenfalls nicht und treffen keine Maßnahmen zu deren Beseitigung. Manche Gerichte verhängen weiter mit Freiheitsentzug verbundene Strafen gegenüber Personen, die minder gefährliche Straftaten begangen haben. Es besteht indessen die Möglichkeit, solche Personen zu bessern, indem man Strafmaßnahmen gegen sie festsetzt, die nicht mit Freiheitsentzug verbunden sind. Zugleich wird in verschiedenen Fällen immer noch nicht die bedingte Verurteilung angewandt, obwohl die Voraussetzungen dafür vorliegen. Sehr selten kommt die bedingte Verurteilung bei der Verhängung von Besserungsarbeiten zur Anwendung, die nicht mit Freiheitsentzug verbunden sind. In der Gerichtspraxis ist es vorgekommen, daß die Gerichte die Anträge der gesellschaftlichen Organisationen oder der Kollektive der Werktätigen auf bedingte Verurteilung unvernünftigerweise ablehnten und manchmal wiederum die bedingte Verurteilung unbegründet verhängten. Das Plenum hebt hervor, daß in manchen Gerichts- . urteilen die begründete Darstellung der Umstände fehlt, auf Grund derer das Gericht es für richtig hält, die bedingte Verurteilung anzuwenden oder im entgegengesetzten Fall, dem Antrag der Öffentlichkeit, auf bedingte Verurteilung zu erkennen, nicht stattzugeben. Demgegenüber ist das Gericht gemäß Artikel 38 der Grundlagen für die Strafgesetzgebung verpflichtet, bei der Entscheidung der Frage, ob eine bedingte Verurteilung angebracht ist, die Gründe im Urteil anzugeben, auf Grund derer es zu seiner Entscheidung gekommen ist. Diesen Gründen muß der während der Gerichtssitzung überprüfte Prozeßstoff zugrunde liegen. Es gab Fälle, in denen die Gerichte die bedingte Verurteilung anwandten und die Schuldigen 'zur Besserung ’ und Umerziehung an die Gesellschaft überantworteten, obwohl dahingehende Anträge gesellschaftlicher Organisationen und von Kollektiven der Werktätigen fehlten. Die Anwendung der bedingten Verurteilung ist in diesen Fällen auf Grund von Schreiben der Betriebsverwaltungen und der Leiter gesellschaftlicher Organisationen ausgesprochen worden, die manchmal gar nicht die Meinung des Kollektivs zum Ausdruck brachten, sondern zu dieser in Widerspruch standen. So hat z. B. das Lwower Gebietsgericht auf Antrag des Direktors, des Parteisekretärs und des Gewerkschaftsvorsitzenden des Lwower Emaillierwerkes den bedingt Verurteilten M. N. Bragid dem Kollektiv der Werktätigen dieses Betriebes zur Umerziehung übergeben. Wie die nachfolgende Überprüfung ergab, hatte das Betriebskollektiv zuvor zweimal die Angelegenheit des von Bragid begangenen Verbrechens erörtert und abgelehnt, ihn zur Umerziehung zu übernehmen. In seinen Beschlüssen vom 19. Juni und 19. Dezember 1959 lenkte das Plenum des Obersten Gerichts der UdSSR die Aufmerksamkeit der Gerichte darauf, daß die Maßnahmen über die erweiterte Einbeziehung der Öffentlichkeit zur Teilnahme am Kampf gegen die Kriminalität nicht eine Minderung, sondern im Gegenteil eine Verstärkung dieses Kampfes mit Hilfe der Öffentlichkeit bedeuten und daß gegenüber Personen, die schwere Verbrechen begangen haben, auch in Zukunft die im Gesetz vorgesehenen strengen Strafmaßnahmen verhängt werden müssen. Unterdessen sind von einigen Gerichten derartige Verbrecher unbegründet mild bestraft worden. Das Volksgericht des 4. Reviers des Baumann-Stadtbezirks in Moskau hat es z. B. für möglich gehalten, Artikel 51 des StGB der RSFSR anzuwenden und W. E. Eserow zu zwei Jahren Freiheitsentzug zu verurteilen, obwohl er schon früher für ein Verbrechen aus Gewinnsucht bedingt verurteilt worden war und er erneut wegen eines Raubüberfalls vor Gericht stand. Eserow hatte sieben bewaffnete Überfälle auf Jugendliche verübt. Die unbegründete Anwendung milder Strafmaßnahmen gegenüber böswilligen Verbrechern, die nicht gewillt sind zu arbeiten, und gegenüber solchen, die gesellschaftsgefährliche Handlungen begehen, kann falsche Vorstellungen von den Maßnahmen zur Einbeziehung der Öffentlichkeit in den Kampf gegen Verbrechen hervorrufen und zur Abschwächung des Kampfes gegen die Kriminalität führen. In Anbetracht der obigen Ausführungen und unter Berücksichtigung, daß in der Rechtsprechung Probleme aufgetreten sind, die klargestellt werden müssen, hat das Plenum des Obersten Gerichts der UdSSR beschlossen: ! 1. Es ist notwendig, daß die Gerichte ihre Aufmerksamkeit darauf richten, in ihrer Tätigkeit die oben angeführten Verletzungen der Gesetze zu vermeiden und die Mängel hinsichtlich der Durchführung der Richtlinien zu beseitigen, die in den Beschlüssen des Plenums des Obersten Gerichts der UdSSR Vom 19. Juni und 19. Dezember 1959 über die Erhöhung der Rolle der Öffentlichkeit im Kampf gegen die Verbrechen und über die Praxis bei der Anwendung von Strafmaßnahmen durch die Gerichte enthalten sind. 2. Die Gerichte werden darauf hingewiesen, daß die Überantwortung eines bedingt Verurteilten an die gesellschaftliche Organisation oder an das Kollektiv der Werktätigen zum Zweck der Umerziehung und Besserung nur nach Antrag geschehen darf, der auf einer Vollversammlung des Kollektivs oder der gesellschaftlichen Organisation am Arbeitsplatz des Angeklagten gestellt und beschlossen wurde, wovon sich das Gericht bei der Verhandlung der Sache vergewissern muß. 3. Vom Artikel 38 der Grundlagen für die Strafgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken ausgehend müssen sowohl die Anwendung der bedingten Verurteilung als auch die Abweisung des Antrags der Öffentlichkeit auf Übergabe des Schuldigen zur Umerziehung und Besserung im Urteil auf Grund der erwiesenen Umstände unbedingt begründet werden. 4. Es ist weiter notwendig, die Aufmerksamkeit der Gerichte darauf zu lenken, daß die Kontakte mit der Öffentlichkeit zur Durchführung von Maßnahmen der Besserung und Umerziehung bedingt Verurteilter weiter zu festigen sind. Zur praktischen Durchführung dieser Maßnahmen müssen die Volksbeisitzer (Schöffen) herangezogen werden. 5. In Privatklageverfahren sollen die Gerichte den Verletzten klarmachen, daß es zweckmäßiger ist, diese Sachen vor den Kameradschaftsgeiichteni zu verhandeln. Unter Berücksichtigung der Meinung des Verletzten sind solche Fälle in größerem Umfang an die Kameradschaftsgerichte oder an die gesellschaftlichen Gerichte am Arbeitsplatz oder am Wohnort des Schuldigen zur Verhandlung zu überweisen. Die Volksgerichte sollen 538;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, genutzt werden. Dabei ist stets auch den Erfordernissen, die sich aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet in langfristigen Konzeptionen nach Abstimmung und Koordinierung mit den anderen für die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet zur rechtzeitigen Aufdeckung der durch imperialistische Geheimdienste und anderen feindlichen, insbesondere terroristischen und anderer extremistischer Zentren, Organisationen, Gruppen und Kräfte gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den humanistischen Werten der sozialistischen Gesellschaft und den gesetzlichen Bestimmungen zu verwirklichen. Aber nicht nur der Inhalt der Argumentation, sondern auch die Art und Weise des Vollziehens der richterlich angeordneten Untersuchungshaft. Er legt zugleich die Ordnungs- und Verhaltensregelungen für Verhaftete in den Untersuchungshaftanstalten verbindlich fest.

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