Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 538

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 538 (NJ DDR 1960, S. 538); Die Volksrichter ziehen nicht in Betracht, daß es in vielen Fällen zweckmäßiger wäre, Personen, die derartige Rechtsverletzungen begangen haben, dem Kameradschaftsgericht zu übergeben. Das Plenum hebt hervor, daß die Gerichte in einer Anzahl von Fällen Sachen zur Verhandlung angenommen haben, in denen die Bestimmungen des Artikels 14 der Grundlagen des Strafverfahrens der UdSSR und der Unionsrepubliken verletzt waren, indem das Ermittlungsverfahren unvollständig oder einseitig durchgeführt worden war. Darauf sind die Gerichte schon im Beschluß des Plenums vom 19. Juni 1959 aufmerksam gemacht worden. Die übergeordneten Gerichte, die Berufuags- oder Aufsichtsverfahrem verhandeln, beachten solche Verletzungen oft ebenfalls nicht und treffen keine Maßnahmen zu deren Beseitigung. Manche Gerichte verhängen weiter mit Freiheitsentzug verbundene Strafen gegenüber Personen, die minder gefährliche Straftaten begangen haben. Es besteht indessen die Möglichkeit, solche Personen zu bessern, indem man Strafmaßnahmen gegen sie festsetzt, die nicht mit Freiheitsentzug verbunden sind. Zugleich wird in verschiedenen Fällen immer noch nicht die bedingte Verurteilung angewandt, obwohl die Voraussetzungen dafür vorliegen. Sehr selten kommt die bedingte Verurteilung bei der Verhängung von Besserungsarbeiten zur Anwendung, die nicht mit Freiheitsentzug verbunden sind. In der Gerichtspraxis ist es vorgekommen, daß die Gerichte die Anträge der gesellschaftlichen Organisationen oder der Kollektive der Werktätigen auf bedingte Verurteilung unvernünftigerweise ablehnten und manchmal wiederum die bedingte Verurteilung unbegründet verhängten. Das Plenum hebt hervor, daß in manchen Gerichts- . urteilen die begründete Darstellung der Umstände fehlt, auf Grund derer das Gericht es für richtig hält, die bedingte Verurteilung anzuwenden oder im entgegengesetzten Fall, dem Antrag der Öffentlichkeit, auf bedingte Verurteilung zu erkennen, nicht stattzugeben. Demgegenüber ist das Gericht gemäß Artikel 38 der Grundlagen für die Strafgesetzgebung verpflichtet, bei der Entscheidung der Frage, ob eine bedingte Verurteilung angebracht ist, die Gründe im Urteil anzugeben, auf Grund derer es zu seiner Entscheidung gekommen ist. Diesen Gründen muß der während der Gerichtssitzung überprüfte Prozeßstoff zugrunde liegen. Es gab Fälle, in denen die Gerichte die bedingte Verurteilung anwandten und die Schuldigen 'zur Besserung ’ und Umerziehung an die Gesellschaft überantworteten, obwohl dahingehende Anträge gesellschaftlicher Organisationen und von Kollektiven der Werktätigen fehlten. Die Anwendung der bedingten Verurteilung ist in diesen Fällen auf Grund von Schreiben der Betriebsverwaltungen und der Leiter gesellschaftlicher Organisationen ausgesprochen worden, die manchmal gar nicht die Meinung des Kollektivs zum Ausdruck brachten, sondern zu dieser in Widerspruch standen. So hat z. B. das Lwower Gebietsgericht auf Antrag des Direktors, des Parteisekretärs und des Gewerkschaftsvorsitzenden des Lwower Emaillierwerkes den bedingt Verurteilten M. N. Bragid dem Kollektiv der Werktätigen dieses Betriebes zur Umerziehung übergeben. Wie die nachfolgende Überprüfung ergab, hatte das Betriebskollektiv zuvor zweimal die Angelegenheit des von Bragid begangenen Verbrechens erörtert und abgelehnt, ihn zur Umerziehung zu übernehmen. In seinen Beschlüssen vom 19. Juni und 19. Dezember 1959 lenkte das Plenum des Obersten Gerichts der UdSSR die Aufmerksamkeit der Gerichte darauf, daß die Maßnahmen über die erweiterte Einbeziehung der Öffentlichkeit zur Teilnahme am Kampf gegen die Kriminalität nicht eine Minderung, sondern im Gegenteil eine Verstärkung dieses Kampfes mit Hilfe der Öffentlichkeit bedeuten und daß gegenüber Personen, die schwere Verbrechen begangen haben, auch in Zukunft die im Gesetz vorgesehenen strengen Strafmaßnahmen verhängt werden müssen. Unterdessen sind von einigen Gerichten derartige Verbrecher unbegründet mild bestraft worden. Das Volksgericht des 4. Reviers des Baumann-Stadtbezirks in Moskau hat es z. B. für möglich gehalten, Artikel 51 des StGB der RSFSR anzuwenden und W. E. Eserow zu zwei Jahren Freiheitsentzug zu verurteilen, obwohl er schon früher für ein Verbrechen aus Gewinnsucht bedingt verurteilt worden war und er erneut wegen eines Raubüberfalls vor Gericht stand. Eserow hatte sieben bewaffnete Überfälle auf Jugendliche verübt. Die unbegründete Anwendung milder Strafmaßnahmen gegenüber böswilligen Verbrechern, die nicht gewillt sind zu arbeiten, und gegenüber solchen, die gesellschaftsgefährliche Handlungen begehen, kann falsche Vorstellungen von den Maßnahmen zur Einbeziehung der Öffentlichkeit in den Kampf gegen Verbrechen hervorrufen und zur Abschwächung des Kampfes gegen die Kriminalität führen. In Anbetracht der obigen Ausführungen und unter Berücksichtigung, daß in der Rechtsprechung Probleme aufgetreten sind, die klargestellt werden müssen, hat das Plenum des Obersten Gerichts der UdSSR beschlossen: ! 1. Es ist notwendig, daß die Gerichte ihre Aufmerksamkeit darauf richten, in ihrer Tätigkeit die oben angeführten Verletzungen der Gesetze zu vermeiden und die Mängel hinsichtlich der Durchführung der Richtlinien zu beseitigen, die in den Beschlüssen des Plenums des Obersten Gerichts der UdSSR Vom 19. Juni und 19. Dezember 1959 über die Erhöhung der Rolle der Öffentlichkeit im Kampf gegen die Verbrechen und über die Praxis bei der Anwendung von Strafmaßnahmen durch die Gerichte enthalten sind. 2. Die Gerichte werden darauf hingewiesen, daß die Überantwortung eines bedingt Verurteilten an die gesellschaftliche Organisation oder an das Kollektiv der Werktätigen zum Zweck der Umerziehung und Besserung nur nach Antrag geschehen darf, der auf einer Vollversammlung des Kollektivs oder der gesellschaftlichen Organisation am Arbeitsplatz des Angeklagten gestellt und beschlossen wurde, wovon sich das Gericht bei der Verhandlung der Sache vergewissern muß. 3. Vom Artikel 38 der Grundlagen für die Strafgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken ausgehend müssen sowohl die Anwendung der bedingten Verurteilung als auch die Abweisung des Antrags der Öffentlichkeit auf Übergabe des Schuldigen zur Umerziehung und Besserung im Urteil auf Grund der erwiesenen Umstände unbedingt begründet werden. 4. Es ist weiter notwendig, die Aufmerksamkeit der Gerichte darauf zu lenken, daß die Kontakte mit der Öffentlichkeit zur Durchführung von Maßnahmen der Besserung und Umerziehung bedingt Verurteilter weiter zu festigen sind. Zur praktischen Durchführung dieser Maßnahmen müssen die Volksbeisitzer (Schöffen) herangezogen werden. 5. In Privatklageverfahren sollen die Gerichte den Verletzten klarmachen, daß es zweckmäßiger ist, diese Sachen vor den Kameradschaftsgeiichteni zu verhandeln. Unter Berücksichtigung der Meinung des Verletzten sind solche Fälle in größerem Umfang an die Kameradschaftsgerichte oder an die gesellschaftlichen Gerichte am Arbeitsplatz oder am Wohnort des Schuldigen zur Verhandlung zu überweisen. Die Volksgerichte sollen 538;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens, denn gemäß verpflichten auch verspätet eingelegte Beschwerden die dafür zuständigen staatlichen Organe zu ihrer Bearbeitung und zur Haftprüfung. Diese von hoher Verantwortung getragenen Grundsätze der Anordnung der Untersuchungshaft verbunden sind. Ausgehend von der Aufgabenstellung des Strafverfahrens und der Rolle der Untersuchungshaft wird in der Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bestimmt, daß der Vollzug der Untersuchungshaft die Erfüllung des Strafverfahrens zu unterstützen und zu gewährleisten hat, daß inhaftierte Personen sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziei hen können und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualität der operativen Mitarbeiter und erfordert auch die notrendige Zeit. Deshalb sind für die Zusammenarbeit mit den befähigte Mitarbeiter einzusetzen, die sich vorrangig diesen Aufgaben widmen.

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