Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 518

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 518 (NJ DDR 1960, S. 518); In der mündlichen Verhandlung vom 7. November 1958 ist der Verklagte nicht erschienen. Auf Antrag der Klägerin hat das Kreisgericht gegen ihn Versäumnisurteil gemäß Klagantrag erlassen, das rechtskräftig geworden ist. Gegen dieses Versäumnisurteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Gericht hat, wenn es den Klaganspruch auf Grund seiner im Verfahren vorgenommenen Prüfung als begründet ansieht, zur Lösung des diesem zugrunde liegenden gesellschaftlichen Konflikts dadurch beizutragen, daß es ein Urteil erläßt, das spätestens nach Eintritt der Rechtskraft die Durchsetzung des Anspruchs ermöglicht, und zwar, wenn der Verurteilte auch nunmehr nicht freiwillig erfüllt, in der Regel durch Zwangsvollstreckung. Die Erfüllung dieser Aufgabe ist dem Kreisgericht nicht gelungen, da sich das von ihm erlassene Urteil nicht verwirklichen läßt. Der Verklagte hatte bereits zur Zeit der Einreichung der Klage (19. Juli 1958), übrigens auch schon zur Zeit ihrer Absendung, die Deutsche Demokratische Republik verlassen. Damals galt die Anordnung vom 1. Dezember 1953 (GBl. S. 1231) über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen. Nach ihr waren die Vermögenswerte dieser Personen durch einen dafür eingesetzten Bevollmächtigten, einen vom Staatlichen Notariat eingesetzten Abwesenheitspfleger oder einen vom Rat des Kreises eingesetzten Treuhänder zu verwalten. Schon nach dieser Anordnung hätte die Klageschrift nicht dem Verklagten persönlich zugestellt werden sollen, da bereits in ihr bemerkt war, daß sein Aufenthalt unbekannt sei. Das Kreisgericht hätte vielmehr, nachdem es auf Anfrage vom Volkspolizeikreisamt Z. erfahren hatte, daß der Verklagte nach einem unbekannten Aufenthaltsort, und zwar illegal, verzogen war, falls ihm kein Bevollmächtigter bekannt war prüfen sollen, ob beim Staatlichen Nch tariat oder beim Rat des Kreises ein Abwesenheitspfleger oder ein Treuhänder bestellt worden war. Dieser Fehler würde jedoch, wie der Generalstaatsanwalt zutreffend hervorhebt, noch nicht zur Aufhebung des Urteils führen, weil zur damaligen Zeit noch die rechtliche Möglichkeit bestand, daß der Verklagte durch einen Bevollmächtigten über sein Vermögen verfügen konnte, also immerhin wenigstens die Vollstreckung eines gegen ihn ergangenen Urteils in die von ihm zurückgelassenen Vermögenswerte möglich gewesen wäre. Anders war die Rechtslage aber zur Zeit der Ausführung der öffentlichen Zustellung. Bereits vor dem Erscheinen der sie enthaltenden Nummer des Zentralblattes vom 4. Oktober 1958 war, nämlich am 12. September, die Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen, vom 20. August 1958 (GBl. S. 664) in Kraft getreten. Nach § 1 dieser Gesetzesbestimmung ist das Vermögen von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 ohne erforderliche Genehmigung verlassen haben oder verlassen, durch staatliche Treuhänder zu verwalten. Verfügungen über das vom Treuhänder verwaltete Vermögen durch den Eigentümer sind unzulässig. Daß der Verklagte keine Genehmigung zum Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik gehabt hatte, war dem Kreisgericht durch die Auskunft des Volkspolizeikreisamtes bekannt. Die Zustellung der Klageschrift, die nach § 206 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Monat nach dem Einrücken in das Zentralblatt, also am 4. November 1958, bewirkt war, richtete sich also an eine Person, die über das Vermögen, aus dem die geforderte Leistung zu erbringen war, nicht mehr verfügen konnte. Ein auf Grund einer solchen Klage ergangenes Urteil war und ist für die Klägerin also wertlos, falls wie übrigens auch die Klägerin nach ihrer Zuschrift vom 20. Januar 1959 angenommen haben muß ein staatlicher Treuhänder zur Verwaltung des vom Verklagten zurückgelassenen Vermögens eingesetzt worden ist. Die Erteilung einer Ausfertigung gegen den Treuhänder unter entsprechender Anwendung des § 727 in Ver- bindung mit § 325 ZPO ist nicht möglich, da der Treuhänder bereits vor Rechtshängigkeit der Klage, nämlich vor Zustellung der Klageschrift (§ 263 Abs. 1 ZPO), eingesetzt worden ist. (Die Wirkungen der Klageeinreichung erstrecken sich nach § 496 Abs. 3 ZPO nur auf die Fristwahrung und die Unterbrechung der Verjährung, nicht aber auf sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit.) Die Räte der Kreise sehen von der Einsetzung eines Treuhänders nur dann ausnahmsweise ab, wenn der illegal Abgewanderte in der Deutschen Demokratischen Republik kein nennenswertes Vermögen zurückgelassen hat. Das Kreisgericht hätte also, da ihm die illegale Abwanderung des Verklagten bekannt war, die Einsetzung eines Treuhänders vermuten und feststellen müssen, wer also solcher eingesetzt war. Es hätte dann darauf hinwirken müssen, daß die Klage, falls auf Grund des durch sie zu erwirkenden Urteils in das in der Deutschen Demokratischen Republik verbliebene Vermögen vollstreckt werden sollte, gegen den Treuhänder gerichtet wurde, der eine ähnliche Parteistellung wie ein Konkursverwalter einnimmt. Keinesfalls aber hätte es ein Versäumnisurteil erlassen dürfen, es sei denn, daß es von Amts wegen festgestellt hätte, daß kein Treuhänder eingesetzt oder die Einsetzung erst nach dem 4. November 1958 erfolgt war. Anders wäre die Rechtslage lediglich dann gewesen, wenn die Klägerin ausdrücklich erklärt hätte, sie wolle in Vermögenswerte außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik vollstrecken. Da eine Feststellung, daß kein Treuhänder eingesetzt sei, nicht getroffen worden, überdies eine derartige Annahme auch unwahrscheinlich ist, war das Versäumnisurteil aufzuheben und die Sache nach § 14 OGStG in Verbindung mit entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 1 ZPO an das Kreisgericht zurückzuverweisen. § 133 BGB. 1. Haben in einem Vertrag über die Co-Produktion eines Films die Partner, ein Westberliner und ein Filmproduzent in der DDR, vereinbart, daß der letztere, falls ersterer sich an der Herstellung des Films nicht beteiligen kann, dessen Drehbuchrechte gegen Zahlung der Drehbuchhonorare erwerben und einen gleich hohen Betrag für die Vorbereitungskosten erstatten soll, so setzt diese Verpflichtung die Produktion des Films voraus. Die getroffene Vereinbarung kann keine Anwendung finden, wenn der Film überhaupt nicht, weder in Co-Produktion noch in Einzelproduktion, hergestellt wird und nicht einmal eine Einigung über ein filmfähiges Drehbuch herbeigeführt werden kann. 2. In solchem Fall liegt nur Planung eines Filmvorhabens vor, die lediglich Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß oder Bereicherungsansprüche unter den Partnern auslöst. Ein Verschulden liegt nicht vor, wenn nach verantwortungsvollen Überlegungen aus künstlerischen und ideologischen Gründen von der Verfilmung Abstand genommen wird. BG Potsdam, Urt. vom 20. Juli 1959 - 1 BC 8/59. Die Parteien, eine Westberliner Firma der Filmproduktion Klägerin und die DEFA Verklagte , standen in Verhandlungen über die gemeinsame Produktion eines Farbfilmes über und um Jacques Offenbach. Der Film sollte den Titel „Barcarole“ tragen. Dr. K., ein Autor der Verklagten, hatte ein Szenarium geschrieben und seine Weltverfilmungsrechte dieser abgetreten. Gemäß diesem Manuskript sollte H., Autor der Klägerin, gemeinsam mit Dr. K. ein Drehbuch schreiben, wobei beide sich auf eine gemeinsame Führungslinie für den Film einigen sollten. Der Film sollte in beiden Teilen Deutschlands und im Ausland gezeigt werden. Die Verklagte sollte die behördliche Bestätigung dieses Vertrages und einen Vertrag mit der Abteilung DEFA-Außenhandel vorlegen. Die Klägerin sollte die notarielle Bestätigung über den Abschluß eines Verleihvertrages mit einem westdeutschen Filmverleih und die erforderliche behördliche. Zustimmung der Bonner Behörden einreichen. Der Vertrag sah weiter vor, daß, wenn sich die Klägerin an der Herstellung des Films nicht beteiligen kann, die Verklagte verpflichtet ist, die Drehbuchrechte von der Klägerin gegen Zahlung der Drehbuchhonorare zu erwerben. In diesem Fall sollte von der Verklagten in der Höhe der Honorare ein Betrag für die Vor- 518;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 518 (NJ DDR 1960, S. 518) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 518 (NJ DDR 1960, S. 518)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung die in den Erstmeldungen enthaltenen Daten zu in Präge kommenden Beschuldigten und deren Eitern in den Speichern zu überprüfen. In der geführten Überprüfungen konnte Material aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin ausgeübte berufliche Tätigkeiten als sogenannte Scheinarbeitsverhältnisse des amerikanischen Geheimdienstes zu deklarieren, wenn dazu weder operativ gesicherte noch anderweitige Überprüfungen vorliegen.

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