Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 517

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 517 (NJ DDR 1960, S. 517);  stück in W. seiner Tochter überlassen und dabei für sich und die Verklagte einen lebenslänglichen Auszug vereinbart, der u. a. aus freier Wohnung in zwei Oberstuben, freier Wartung und Pflege, freier Reinigung und Instandhaltung ,der Wäsche und Bekleidungsstücke im Alter und bei Krankheit besteht. Das Kreisgericht hat deshalb in den Entscheidungsgründen des Urteils darauf hingewiesen, daß die Verklagte, die nur ein Zimmer des den Parteien zustehenden Auszuges nutzt, das andere ihnen noch zustehende, durch den Auszug des Klägers aber unbenutzte Zimmer gegen Entgelt vermieten könne, um sich dadurch eine zusätzliche Einnahme zu verschaffen. Im Oktober 1958 hat der Kläger Abänderungsklage nach § 323 ZPO erhoben und beantragt, das Urteil des Kreisgerichts S. vom 16. November 1954 insoweit abzuändern, daß er statt der bisherigen 80 DM nur noch 40 DM monatlichen Unterhalt an die Verklagte zu zahlen hat. Er hat behauptet, daß er nunmehr Rentner sei und eine Bergmannsrente von 203,60 DM beziehe. Er hat wiederum darauf hingewiesen, daß die Verklagte sich eine zusätzliche Einnahmequelle durch Untervermietung des ihm zustehenden Zimmers schaffen könne. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat eingewendet, daß ihre Tochter nicht in der Lage sei, sie mitzuernähren, da sie selbst drei Kinder habe. Die dem Kläger zustehende Stube werde von den Kindern der Tochter bewohnt. Eine Entschädigung erhalte sie dafür nicht. Das Kreisgericht hat durch Urteil vom 13. November 1958 das angegriffene Urteil vom 16. November 1954 abgeändert und die Unterhaltsverpflichtung des Klägers ab 1. November 1958 auf 50 DM monatlich herabgesetzt. Es ist der Auffassung, daß das um 126,40 DM geringere Einkommen des Klägers die Herabsetzung rechtfertige. Die Verklagte könne sich durch Untervermietung eine zusätzliche Einnahme schaffen. Soweit sie dann noch unterhaltsbedürftig sei, müsse sie ihre Tochter heranziehen, die nicht mittellos sei. Die Verklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt mit dem Ziele der Abweisung der Klage in vollem Umfange. Der Kläger hat Anschlußberufung erhoben, um seinen Antrag, den Unterhalt auf 40 DM monatlich herabzusetzen, zum Erfolg zu führen. i Das Bezirksgericht hat auf die Berufung der Verklagten mit Urteil vom 22. April 1959 das Urteil des Kreisgerichts vom 13. November 1958 abgeändert und die Abänderungsklage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt: Es sei nicht nur eine Änderung im Einkommen des Klägers eingetreten, sondern auch insoweit, als durch § 15 EheVO neue Gesichtspunkte für die Unterhaltsfestsetzung unter getrennt lebenden Ehegatten eröffnet worden seien. Es müsse davon ausgegangen werden, wieviel von dem jetzigen Einkommen des Klägers als Unterhalt auf die Verklagte entfallen würde, wenn beide noch in der Ehewohnung zusammenlebten. In diesem Falle müßte er auch mindestens 80 DM für die Verklagte aufbringen. Zur Zeit der Urteilsfällung im Jahre 1954 habe diese Rechtsregelung noch nicht bestanden. Der Kläger könne die Verklagte auch nicht auf eine Vermietung des Altenteilzimmers verweisen. Es sei seine Angelegenheit, eine Vergütung für das nicht genutzte Wohnrecht zu verlangen. Gegen dieses Urteil, soweit es das kreisgerichtliche Urteil abgeändert hat, richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Der Auffassung des Bezirksgerichts, die im Ergebnisse darauf hinausläuft, daß im vorliegenden Falle eine Abänderung des kreisgerichtlichen Urteils nicht erfolgen könne, weil sich die Regelung aus §§ 1360, 1361 BGB durch das Inkrafttreten der Eheverordnung, insbesondere deren § 15, geändert habe, ist nicht beizutreten. Richtig ist zwar, daß durch diese Bestimmung die Unterhaltspflicht des zu Unrecht getrennt lebenden Ehegatten klar und unseren gesellschaftlichen Verhältnissen entsprechend erschöpfend geregelt worden ist. Nach wie vor muß aber im Falle einer auf § 323 ZPO beruhenden Abänderungsklage geprüft werden, ob die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten sich so wesentlich verändert haben, daß bei Beachtung der sich aus § 15 EheVO ergebenden und der übrigen dem Unterhaltsrecht zugrunde liegenden Grundsätze eine Änderung der zuerkannten Unterhaltsbeträge gerechtfertigt ist. Die sich bei richtiger Auslegung der §§ 1360, 1361 BGB ergebende Regelung, wonach im Falle der unberechtigten Verweigerung der Herstellung des ehelichen Lebens der Unterhalt nach Maßgabe der Lebensführung, des Vermögens und der Erwerbs- tätigkeit durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren war, führte, zumal im Falle der Unterhaltsbedürftigkeit der Frau, im wesentlichen zu den gleichen materiellen Ergebnissen, wie sie nunmehr im Falle der Verurteilung des Verpflichteten nach § 15 EheVO eintreten müssen. Eine vergleichende Betrachtung der Erwerbsverhältnisse der Parteien aber hätte ergeben, daß bei einem Monatseinkommen des Klägers von 330, DM dann, wenn er beruflich tätig war und Aufwendungen zur Erhaltung seiner Arbeitskraft und zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben mit den entsprechenden Belastungen zu machen hatte, seine Unterhaltsleistungen an den anderen Ehegatten auch als zu Unrecht getrennt lebender Ehepartner nicht wesentlich mehr als 80 DM monatlich betragen konnten, zumal die Verklagte noch andere finanzielle Vergünstigungen, wie freie Miete und die Möglichkeit einer Untervermietung, genießt. Solche Umstände müssen, soweit sie sich als ein meßbarer Vorteil des Unterhaltsberechtigten erweisen, wie bei Anwendung der §§ 1360, 1361 BGB nun-i mehr auch nach § 15 EheVO bei Beurteilung der Untere haltsbedürftigkeit berücksichtigt werden. Es war deshalb im vorliegenden Fall nicht nur Aufgabe des Gerichts, diese Vorteile bei der Höhe des der Verklagten zuzuerkennenden Unterhalts zu berücksichtigen. Es mußte, um die Widersprüche, die zwischen den getrennt lebenden Ehegatten seit mehreren Jahren bestehen, nicht zu vertiefen, erzieherisch auf die Verklagte einwirken und sie auf diese Möglichkeit hinwei-sen. Die Auffassung des Bezirksgerichts, es sei Sadie des Klägers, eine Vergütung für das nicht genutzte Zimmer zu verlangen, ist nicht geeignet, dieser Funktion zu dienen. Sie ist im übrigen formal und nicht zutreffend. Nach dem notariellen Vertrag vom 22. Juli 1952 ist das Wohnrecht an den beiden Zimmern nicht getrennt; die Verklagte ist mithin auch rechtlich durchaus in der Lage, im Einverständnis mit dem Kläger ein Zimmer gegen Entgelt zu vermieten, und ist deshalb, wenn sie einen höheren Unterhaltsanspruch stellte, als ihr das Kreisgericht zugesprochen hatte, auch verpflichtet, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Daß sie sich dessen bewußt ist, hat sie durch die jahrelange Untervermietung des einen von ihr nicht mehr benötigten Zimmers bewiesen. Ihr Hinweis darauf, daß ihre Tochter das Zimmer für die Kinder in Anspruch nehme, geht fehl. Erhält die Verklagte dafür kein Entgelt, so hat sie sich selbst aus freiem Entschluß einer Einnahme begeben und kann dies nicht dem Kläger zur Last legen. § 1 der Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen, vom 20. August 1958 (GBl. S. 664). Für eine Klage, mit der Befriedigung aus dem in der Deutschen Demokratischen Republik zurückgelassenen Vermögen eines illegal Abgewanderten erstrebt wird, ist nur der staatliche Treuhänder passiv legitimiert, falls ein solcher eingesetzt ist. OG, Urt. vom 11. März 1960 - 2 Zz 2/60. Die Klägerin hat behauptet: Sie sei am 12. Januar 1949 vor dem Grundstück des Verklagten gestürzt, weil dieser nicht gestreut habe, und habe sich hierbei Verletzungen zugezogen. Das Landgericht B. habe mit Urteil 1.0 15/50 vom 11. Dezember 1951 den Verklagten dem Grunde nach zum Schadensersatz verurteilt. Die Parteien .hätten den in Abschrift überreichten Vergleich abgeschlossen, wonach sie für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis zum 1. Februar 1957 eine monatliche Geldrente von 50, DM und von da ab eine solche von 30, DM erhalte. Die damalige Rentenbemessung habe auf dem Gutachten des Prof. U. des Chirurgisch-poliklinischen Instituts der Universität Leipzig vom 7. Juni 1952 beruht. Seitdem habe sich ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert, wie sich aus zwei weiteren ebenfalls überreichten Gutachten von Prof. U. aus den Jahren 1956 und 1957 ergebe. Sie hat zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Kreisgerichts L. am 16. Juli 1958 eine entsprechende Klage erhoben. Die Klageschrift ist dem Verklagten, dessen Aufenthalt unbekannt war und der, wie die Auskunft des Volkspolizeikreisamtes Z. vom 1. August 1958 ergab, die Deutsche Demokratische Republik illegal verlassen hatte, öffentlich zugestellt worden. 517;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 517 (NJ DDR 1960, S. 517) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 517 (NJ DDR 1960, S. 517)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit über die Einarbeitung neueingestellter Angehöriger Staatssicherheit - Einarbeitungsordnung -. Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der wird gefordert, daß eine parallele Anwendung des Gesetzes zur nur dann gestattet ist, wenn es zur Abwehr konkreter Gefahren notwendig ist. Im Ermittlungsverfahren sind freiheitsbeschränkende Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse nur gestattet, wenn eine konkrete Gefahr besteht im Entstehen begriffen ist. Nur die im Einzelfall tatsächlich gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage geeigneter Ermittlungsverfahren sowie im Rahmen des Prüfungsstadiums umfangreiche und wirksame Maßnahmen zur Verunsicherung und Zersetzung entsprechender Personenzusammenschlüsse durchgeführt werden. Es ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der Sicherheit im Gesamt Verantwortungsbereich und in gründlicher Auswertung der Ergebnisse der ständigen Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den geplant und realisiert wird.

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