Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 516

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 516 (NJ DDR 1960, S. 516); LKW hervortretend die Fahrbahn von rechts nach links in etwas schräger Richtung überqueren sah. Bei diesem Fußgänger handelte es sich um den 73jährigen Richard M. Dieser war hinter der vor dem Grundstück Nr. 57 stehenden Straßenlaterne zwischen haltenden und langsam nebeneinanderfahrenden Fahrzeugen auf die Fahrbahn getreten, hatte kurz nach links gesehen und dann nach dem Erreichen der Gleise ständig nach rechts gesehen. Der Angeklagte erfaßte den Fußgänger mit der linken vorderen Seite seines PKWs, bremste und zog sein Fahrzeug noch etwas nach rechts. Der Fußgänger wurde auf die Motorhaube geschleudert und fiel von dort auf die Fahrbahn, etwa 2 m von der linken Bordsteinkante entfernt. Das Fahrzeug des Angeklagten kam etwa 15 bis 20 m hinter der Lage des Verunglückten zum Halten. Die Bremsspur des Fahrzeugs war 6,7 m lang. Sie begann innerhalb des linken Gleispaares. Der Geschädigte M. trug einen Schädelbasisbruch davon, an dessen Folgen er am nächsten Tag verstarb. Dieser Sachverhalt beruht auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Aus den Gründen: Aus der Fahrtgeschwindigkeit, dem Beginn der Bremsspur und der Lage der Anstoßstelle ergibt sich, daß der Angeklagte bei normaler Reaktionszeit, innerhalb derer das Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h noch 8,3 m zurücklegt, den Entschluß zum Bremsen erst nach dem Anstoß gefaßt hat. Dies ergibt eine einfache Addition der Bremsstrecke von 6,7 m und der Fahrstrecke von 8,3 m innerhalb der Reaktionszeit im Vergleich zu der Strecke von 15 bis 20 m, bevor das Fahrzeug des Angeklagten hinter dem Lagepunkt des Verunglückten zum Halten kam. Wenn man jetzt weiter berücksichtigt, daß der Angeklagte nach seinen Angaben den Fußgänger schon 8 bis 10 m vor dem Anstoß auf der Fahrbahn gesehen hat, so folgt daraus, daß der Angeklagte innerhalb der Zeit des Erkennens des Fußgängers bis zum Anstoß keine Entschlüsse zur Abwendung eines Zusammenstoßes gefaßt hat. Der Angeklagte hat durch sein Verhalten gegen die §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 2, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 7 StVO verstoßen. Aus den Grundregeln des Verhaltens im Straßenverkehr, Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme zu beachten, muß geschlußfolgert werden, daß ein Verkehrsteilnehmer sein eigenes Verhalten auf das verkehrswidrige Verhalten anderer einstellen muß, wenn das verkehrswidrige Verhalten erkennbar oder nach den Tatumständen und allgemeinen Erfahrungen voraussehbar ist. Das Gericht befindet sich durchaus in Übereinstimmung mit der von der Verteidigung angeführten Rechtsprechung des Obersten Gerichts (Urteil vom 24. Juni 1958 - 3 Zst V 4/58 [NJ 1958 S. 679J und Urteil vom 28. August 1959 3 Zst V 11/59 [NJ 1959 S. 713]), wonach ein Verkehrsteilnehmer sich grundsätzlich darauf verlassen kann, daß der andere Verkehrsteilnehmer sich verkehrs'mäßig verhalten wird. Das Oberste Gericht hat aber ausdrücklich herausgestellt, daß dieser Grundsatz dort seine Grenzen findet, wo erfahrungsgemäß aus der Verkehrssituation heraus mit einem verkehrswidrigen Verhalten gerechnet werden muß. Die Verteidigung geht jedoch an dem Ergebnis der Beweisaufnahme vorbei, wenn sie einen derartigen Ausnahmefall in der vorliegenden Sache verneint und sich dabei auf. den Grundsatz der Flüssigkeit des Straßenverkehrs bezieht. Dieser Grundsatz der Flüssigkeit des Straßenverkehrs wird auch nach wie vor von der erkennenden Kammer bejaht. Er verliert aber dort seine Bedeutung, wo die Flüssigkeit bereits durch eine durch einen vorausgegangenen Verkehrsunfall bedingte umfangreiche Verkehrsstauung aufgehoben ist. Bei einer derartigen Verkehrsstauung und das zeigt auch die vorsichtige Fahrweise aller anderen Fahrzeuge hat nur noch der oberste Grundsatz der Sicherheit im Straßenverkehr Berechtigung. Bei einer derartigen Verkehrsstauung muß der Kraftfahrer mit einem plötzlichen Ereignis, insbesondere auch damit rechnen, daß Fußgänger zwischen den sich stauenden Fahrzeugen die Fahrbahn überqueren, obwohl sich einige dieser Fahrzeuge in langsamer Bewegung befinden. Gerade diese Stauung ist erfahrungsgemäß für einzelne Fußgänger eine Ermunterung, die Fahr- bahn zu überqueren. Daß der Angeklagte auch mit einem unvorhergesehenen Ereignis rechnete, zeigt das ständige Geben des Warnsignals, das aber in einer derartigen Situation, als alleinige Abwehrmaßnahme nicht ausreicht. Keinesfalls kann diese Verkehrsstauung mit einer Situation gleichgesetzt werden, wo der Fußgänger bei fließendem Fahrzeugverkehr vor einem haltenden oder in Bewegung befindlichen Fahrzeug die Fahrbahn betritt. Ebenso fehl geht der Hinweis der Verteidigung, daß gemäß § 6 StVO zum Überholen die linke Fahrbahnhälfte benutzt werden darf und sich demgemäß der Fußgänger darauf entsprechend einstellen muß. Dieser Hinweis hat zwar grundsätzlich Berechtigung, unterliegt aber der Einschränkung des § 8 StVO, insbesondere des § 8 Abs. 7 StVO, und ist daher nur dann gültig, wenn die Verkehrsverhältnisse deutlich zu überblicken sind. In vorliegendem Fall stellte die Verkehrsstauung eine unübersichtliche Straßenstelle dar, an der gern. § 8 Abs. 7 StVO das Überholen untersagt ist. Daraus muß auch entsprechend dem Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme eine besondere Vorsicht bei der Vorbeifahrt abgeleitet werden. Entsprechend der Verkehrssituation war die vom Angeklagten gefahrene Geschwindigkeit bei weitem zu hoch. Hinzu kommt, daß der Angeklagte trotz Erkennens des Fußgängers viel zu spät reagiert hat. Durch sein pflichtwidriges Verhalten hat der Angeklagte den bei entsprechendem Verhalten vermeidbaren Unfall und dadurch den Tod des Fußgängers M. mitverursacht. Er hat fahrlässig gehandelt. Auf Grund seiner Verkehrserfahrung hätte er die Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens voraussehen können und müssen und wäre auch in der Lage gewesen, umsichtiger zu handeln. Der Angeklagte hat sich somit gern. § 222 StGB schuldig gemacht. Bei der Bewertung seines Verschuldens darf jedoch das Verhalten des Fußgängers nicht unberücksichtigt bleiben. Auch der Verunglückte hat verkehrswidrig gehandelt und gegen § 33 Abs. 3 StVO verstoßen. Es ist immer unvorsichtig, zwischen parkenden bzw. sich in Bewegung befindenden Fahrzeugen die Fahrbahn zu überqueren, ohne genügend Einblick in den weiteren Fahrzeugverkehr zu haben. Einen derartigen Überblick hatte der Geschädigte jedoch nicht. Infolgedessen hat er sich nicht verkehrsgerecht verhalten, als er an dieser Stelle die Fahrbahn überquerte, selbst wenn ihn die Verkehrsstauung zum Überschreiten der Fahrbahn verleitete. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der Person des Angeklagten hat die Kammer auf eine bedingte Verurteilung erkannt. (Mitgeteilt von Georg Schneider, Richter am Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte) Zivil- und Familienrecht §§ 1360, 1361 BGB; § 15 EheVO; § 323 ZPO. Die Auffassung, es könne die Abänderung einer im Urteil getroffenen Regelung des Unterhalts unter getrennt lebenden Eheleuten deswegen nicht verlangt werden, weil sich die Regelung aus §§ 1360, 1361 BGB durch das Inkrafttreten der EheVO, insbesondere deren § 15, geändert habe, ist irrig. Mit Inkrafttreten des § 15 EheVO wurde zwar die Unterhaltspflicht des zu Unrecht getrennt lebenden Ehegatten klar und den gesellschaftlichen Verhältnissen entsprechend erschöpfend geregelt. Die richtige Auslegung der §§ 1360, 1361 BGB führte jedoch, zumal im Falle der Unterhaltsbedürftigkeit der Frau, im wesentlichen bereits zu den gleichen materiellen Ergebnissen, wie sie nunmehr im Falle der Verurteilung des Verpflichteten nach § 15 EheVO ein-treten müssen. OG, Urt. vom 25. April 1960 1 ZzF 13/60. Die Parteien sind Eheleute. Ihre Ehe wurde im Jahre 1920 geschlossen. Seit 1953 leben sie getrennt. Zwei vom Kläger in den Jahren 1953 und 1956 erhobene Scheidungsklagen wurden abgewiesen. Durch Urteil des Kreisgerichts vom 16. November 1954 wurde der Kläger zur Zahlung von 80 DM Unterhalt an die Verklagte verurteilt. Er hatte zu dieser Zeit ein monatliches Einkommen von 330 DM. Die Verklagte war ohne eigenen Verdienst. Der Kläger hatte 1952 durch notariellen Vertrag sein Grund- 516;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 516 (NJ DDR 1960, S. 516) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 516 (NJ DDR 1960, S. 516)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen fprozessuale Verdachtshinweisp rüfungen im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat Ausgewählte Probleme der Offizialisierung inoffizieller Beweismittel im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ-bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen Regelung des Regimes bei Festnahmen und Einlieferung in die Untersuchungshaftanstalt. НА der. Die Zusammenarbeit dient der Realisierung spezifischer politischoperativer Aufgaben im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ-bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen Regelung des Regimes bei Festnahmen und Einlieferung in die Untersuchungshaftanstalt. НА der. Die Zusammenarbeit dient der Realisierung spezifischer politischoperativer Aufgaben im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ-bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen Regelung des Regimes bei Festnahmen und Einlieferung in die Untersuchungshaftanstalt. НА der. Die Zusammenarbeit dient der Realisierung spezifischer politischoperativer Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nicht sozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westber- lins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der Die politisch-operativen Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nicht sozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westber- lins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der sind in den Gesamtkomplex der Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens sowie Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu konzentrieren; sind die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben auszuschöpfen. Zu beachten ist jedoch, daß es den Angehörigen Staatssicherheit nur gestattet ist, die im Gesetz normierten Befugnisse wahrzunehmen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X