Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 514

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 514 (NJ DDR 1960, S. 514); keit der Lagerböden, Instandsetzung eines Schalters, Anschaffung der fehlenden Arbeitsschutzbestimmungen, Kauf eines Verbandskastens mit Medikamenten u. a. Bis auf die Beseitigung der Öffnung des Heubodens über dem Kuhstall, durch welche der Geschädigte B. gestürzt war, sind die Anordnungen nicht befolgt worden. Der Angeklagte H. äußerte sich sogar hinsichtlich der Anschaffung eines Verbandskastens: „Wo eingespart werden kann, wird eingespart!“. Auf den Vorhalt, die Sicherheitsmaßnahmen stärker zu beachten, damit ein solcher Unfall nicht wieder passieren könne, hatte er nur die Antwort, man werde künftig die Türen zunageln müssen. Bei einer solchen Einstellung nimmt es nicht wunder, wenn die Genossenschaftsbauern wenig mit-arbeiten. Dies muß in erster Linie auf das schlechte Beispiel des Angeklagten zurückgeführt werden. Zugunsten des Angeklagten M. wurde berücksichtigt, daß er vom Vorsitzenden der LPG in bezug auf Arbeitsschutz völlig ungenügend angeleitet worden ist. Während der Angeklagte H. schon auf Grund seiner früheren Tätigkeit als Leiter eines VEG größere Kenntnisse besitzen mußte und auch besaß, war dies bei M. nicht der Fall. Tatsache ist auch, daß bisher in den seltensten Fällen derartige Anforderungen an Brigadeleiter einer Genossenschaft gestellt worden sind. Aus diesem Grund hat es die Strafkammer für richtig erachtet, hier eine geringere Strafe auszusprechen. § 222 StGB; § 200 StPO. Zur straf rechtlichen Verantwortlichkeit von Boots-Vermietern, wenn durch die Benutzung eines betriebsunsicheren Bootes der Tod des Benutzers verursacht wurde. BG Karl-Marx-Stadt, Urt. vom 29. März 1960 - 7 BSB 90/60. Der 46jährige Angeklagte war als Einsatzleiter beim Motorbootbetrieb Talsperre K. tätig. Er hatte die Aufgabe, den reibungslosen Fahrdienst auf der Talsperre zu organisieren und zu sichern. Dazu gehörte die Überprüfung und Gewährleistung der Fahrtüchtigkeit aller Boote. Zum Motorbootbetrieb K. gehörten im August 1959 sechs Motorboote, zwei Fährkähne, 37 Ruderboote und zwölf Paddelboote. Die Ruder- und Paddelboote wurden an die er-holungsuchende Bevölkerung vermietet. Seit dem Jahre 1954 untersteht der gesamte Motorbootbetrieb Talsperre K. dem Rat der Gemeinde H., der den Angeklagten auch mit der Funktion eines verantwortlichen Einsatzleiters betraut hatte. Von den angeführten zwölf Paddelbooten waren am 15. Juni 1959 zehn von einem in R. wohnhaften E. pachtweise übernommen worden. Der Angeklagte kam den ihm obliegenden Pflichten, soweit sie sich auf die Gewährleistung der Fahrtüchtigkeit der zu vermietenden Boote beziehen, nicht nach. Er führte weder systematische Kontrollen durch noch hielt er die ihm unterstellten Arbeitskollegen zu einer sorgfältigen Überwachung der Boote an. Er bemühte sich auch nicht, sich einen richtigen Überblick über den Bootsbetrieb zu verschaffen. Selbst als von der Bevölkerung ernste Kritik geübt wurde, war diese nicht der Ausgangspunkt für eine grundlegende Veränderung 'der Arbeit. Die Kritik wurde weder vom Rat der Gemeinde noch vom Angeklagten mit der notwendigen Aufmerksamkeit beachtet. So So hatte die Zeugin Sch. im Juni 1959 sich mit ihrer Freundin ein Paddelboot gemietet. Während der Fahrt begann sich das Boot mit Wasser zu füllen. Nur mit größter Mühe und fremder Hilfe konnten sich beide ans Ufer retten. Mit ihren nassen Kleidern begaben sie sich zum Bootsvermieter, der ihnen erklärte, es könne schnell passieren, daß ein Loch in ein Boot gefahren werde; wenn wegen jedes kleinen Loches das Boot repariert werden müsse, wo käme man dann hin? Dieser Vorfall wurde in der Presse kritisch ausgewertet. Am 3. August 1959 hatte der Zeuge B. ein Paddelboot gemietet. Nach etwa 40 Minuten Fahrzeit stellte er fest, daß das Boot undicht war. Um das im Boot befindliche junge Mädchen nicht zu gefährden, sprang der Zeuge in voller Kleidung ins Wasser, damit das Boot entlastet wurde. Schwimmend schob er dann das Boot ans Ufer und kehrte zum Bootsvermieter zurück, der ihn an den verantwortlichen Angeklagten mit seiner Beschwerde verwies. Ihm wurde gesagt, das käme nicht das erstemal vor, die Boote seien überaltert. In einem Schreiben, welches über den Bürgermeister der Stadt M. an den Zeugen S. gelangte, schilderte der Zeuge B. den Vorfall und den Umstand, daß die betreffende Person, mit der er über den Unglücksfall gesprochen habe, unter Alkoholeinfluß gestanden und ihn ausgelacht habe. Beide Vorfälle, die auf die Fahruntüchtigkeit der Paddelboote zurückzuführen waren, wurden weder ausgewertet noch führten sie zu Veränderungen im Bootsbetrieb. Am 19. August 1959 mieteten der Zeuge G. und der Verunglückte M., die beide nicht schwimmen konnten, gegen 12.30 Uhr ein Paddelboot. Man überließ ihnen selbst die Auswahl eines Bootes, und die beiden jungen Leute paddelten etwa eine Stunde auf dem Stausee. Der vorn im Boot sitzende Zeuge G. hörte dann, als sie sich bereits auf dem Wege zur Anlegestelle befanden, den später verunglückten M. sagen, daß Wasser ins Boot eindringe und 'than schnell machen müsse. Da sich das Boot schwer paddeln ließ, drehte sich der Zeuge nach dem hinter ihm sitzenden M. um. Er sah, daß dieser bereits bis zur Brust im Wasser saß und daß das Boot nach hinten absackte und nach der Seite kenterte. Beide klammerten sich am Bootsrand an und riefen um Hilfe. Während der Zeuge G. von den Insassen eines herbeigeeilten Bootes aufgenommen werden konnte, war M. inzwischen in den Fluten untergetaucht. Er konnte trotz eifrigen Bemühens erst nach einigen Tagen tot geborgen werden. Das Kreisgericht folgte dem Gutachten des Sachverständigen, der über das Boot folgende gutachtliche Stellungnahme machte: Schon äußerlich war festzustellen, daß die Farbe des Bootes an vielen Stellen beschädigt war und die Dichtigkeit nicht mehr gewährleistet wurde. Das Boot war dadurch unmittelbar dem Einfluß des Wassers ausgesetzt, so daß das Holz voll Wasser gesaugt war und als ersoffen bezeichnet werden muß. Deshalb hat das Heck des Bootes wegen der Schwere so tief im Wässer gelegen. Die Planken des Bootes waren mehrfach gerissen und mit Brettstückchen notdürftig ausgeflickt. Diese Reparaturen wurden unfachmännisch durchgeführt, da sie außen und nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, im Inneren des Bootes vorgenommen wurden. Darüber hinaus waren die Bretter lediglich aufgenagelt. Bei den Flickstellen bestanden Zwischenräume, die das Eindringen des Wassers ermöglichten. Dadurch, und weil auch die Abdeckleisten fehlten und die darunterliegenden Planken große Defekte aufwiesen, konnte das Boot voll Wasser laufen und absinken. Ferner war die Oberkante der Planke, auf die das Verdeck aufgenagelt war, verfault, so daß das Verdeck keinen Halt mehr besaß. Auch der hintere Bootsrand war durchgebrochen. Daraus, so wird festgestellt, ergibt sich, daß das betreffende Boot den Erfordernissen der Sicherheit nicht entsprochen hat und für den Ausleihdienst völlig unbrauchbar gewesen ist. Dieser Zustand war nicht erst am Unglückstag eingetreten, sondern muß bereits längere Zeit vorher bestanden haben. Hinsichtlich der weiteren für die Vermietung vorgesehenen Paddelboote wurde festgestellt, daß bei vier Booten erst nach einer Reparatur die Einsatzfähigkeit gewährleistet werden kann, während weitere drei Boote für jeden weiteren Verkehr unbrauchbaur sind und aus dem Fahrdienst gezogen werden müssen. Die Pflichtverletzung des für die Fahrtüchtigkeit der Boote verantwortlichen Angeklagten war ursächlich für den infolge Ertrinkens eingetretenen Tod des Jugendlichen M. Das Kreisgericht hat aus den angegebenen Gründen den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. Der Berufung mußte ein über die Abänderung des Strafmaßes hinausgehender Erfolg versagt bleiben. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat, entgegen der mit der Berufung vertretenen Auffassung, den Sachverhalt entsprechend § 200 StPO ausreichend aufgeklärt und, mit Ausnahme einiger zur Person des Angeklagten zu treffenden Schlußfolgerungen, mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme übereinstimmende Feststellungen getroffen, wie das Protokoll über die Hauptverhandlung ausweist. Es hat den festgestellten Sachverhalt auch zutreffend als ein Vergehen gegen § 222 StGB beurteilt. Es besteht kein Zweifel, und auch der Angeklagte hat dies weder in erster Instanz noch auf Befragen im Berufungsverfahren vorgetragen, daß ihm als Einsatzleiter die Sicherung des gesamten Fährbetriebes auf der Talsperre oblegen hat und daß er damit auch verantwortlich für die Fahrtüchtigkeit aller Boote gewesen ist. Diese konkrete rechtliche Verpflichtung, die sich aus seiner arbeitsrechtlichen Stellung ergibt, mußte sich bei ihm dahingehend objektivieren, daß er die Voraussetzungen dafür zu schaffen hatte, nur einwandfreie Boote an die erholungsuchenden Bürger auszugeben. Selbst wenn man davon ausgeht, daß die gepachteten Boote erst seit Juni 1959 ihm unterstellt waren, so hat 514;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 514 (NJ DDR 1960, S. 514) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 514 (NJ DDR 1960, S. 514)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit Gesellschaftliche Mitarbeiter sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte auf Mitwirkung an der staatlichen Arbeit zu einer zeitweiligen oder ständigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit ergeben. Ich setze voraus, daß der Inhalt dieses Abkommens im wesentlichen bekannt ist. Im Verlaufe meiner Ausführungen werde ich aufbestimmte Regelungen noch näher eingehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Vorführungen sind, die insbesondere zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen begünstigender Umstände und Bedingungen für feindlichnegative Handlungen und damit zur Klärung der Frage Wer ist wer? in den Verantwortungsbereichen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule einen neuen Plan für die politisch-operative Fachschulung sowie für die politisch-fachliche Schulung unserer Mitarbeiter auszuarbeiten und mir zur Bestätigung vorzulegen.

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