Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 513

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 513 (NJ DDR 1960, S. 513); müssen. Die Angeklagten hätten daher wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässigem Verstoß gegen §§ 2, 45 VO zum Schutze der Arbeitskraft in Verbindung mit § 103 Abs. 2 und 3 ASAO Nr. 331 verurteilt werden müssen. §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1, 45 ASchVO; § 2 der ASAO Nr. 1 vom 23. Juli 1952 (GBl. S. 691); § 15 Satz 1 der ASAO Nr. 104 vom 30. Oktober 1952 (GBl. S 1202); Ziff. 1, 2 und 8a der Richtlinie über die Organisierung des Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit in den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 8. April 1954 (ZB1. S. 167); § 230 StGB. Der Vorsitzende einer LPG sowie alle vom Vorstand mit der Leitung und Aufsicht eines Arbeitsbereichs beauftragten Mitglieder sind in ihrem Bereich voll für die Beachtung und Durchführung der einschlägigen Arbeitsschutzanordnungen verantwortlich. KrG Torgau, Urt. vom 20. April 1960 S 51/60. Der Angeklagte H. ist Vorsitzender, der Angeklagte M. Tierzuchtbrigadier in der LPG E. Am 18. Januar 1960 erhielt der Geschädigte B., der erst vor kurzem Mitglied der Genossenschaft geworden war, von M. den Auftrag, bei der Reparatur einer Pumpe zu helfen. Im Verlauf dieser Arbeit wurde festgestellt, daß man Sägespäne benötigte, um herauslaufendes Öl aufsaugen zu können. B. begab sich daher auf den Boden über dem Kuhstall, für den der Angeklagte M. als Tier-zuchtbrigadier verantwortlich ist, um dort Sägespäne zu suchen. Der Boden war nur notdürftig abgedeckt und hatte eine ungeschützte Öffnung. Obwohl dies sowohl dem Vorsitzenden H. wie dem Angeklagten M. bekannt war, hatten sie weder für die Beseitigung der Gefahrenquelle gesorgt noch auch nur ein Hinweisschild angebracht. So kam es, daß der Geschädigte B. auf dem Boden den Halt verlor, durch die Öffnung 4,3 m tief hinabstürzte und mit schweren Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert werden mußte. Der ärztliche Befund des 65jährigen Geschädigten ergab Beckenbruch, der bis in die Hüftgelenkspfanne hineinzieht, und eine Harnröhrenzerreißung. Aus den Gründen: Dieser Sachverhalt ist bei beiden Angeklagten als Verstoß gegen die Arbeitsschutzbestimmungen zu würdigen. Nach § 1 der VO zum Schutze der Arbeitskraft (ASchVO) vom 25. Oktober 1951 (GBl. S. 957) ist der Angeklagte H. als Vorsitzender der LPG verpflichtet, „die Arbeitsbedingungen so zu. gestalten, daß für die Sicherung und Erhaltung der Arbeitskraft der Werktätigen ständig Sorge getragen ist“. Er trägt persönlich die volle Verantwortung dafür, daß die Arbeiter, in diesem Fall die Mitglieder der Genossenschaft, während der Arbeit und Anwesenheit im Betrieb vor Gefahren für Leben uncl Gesundheit geschützt sind (§ % Abs. 1). Gern. § 3 Abs. 1 ASchVO sind Arbeitsstätten, Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen so zu unterhalten, daß sie günstige Arbeitsbedingungen und ein gefahrloses Arbeiten gewährleisten. Die Anwendbarkeit der VO zum Schutze der Arbeitskraft in landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften ergibt sich aus Ziff. 8 a der Richtlinie über die Organisierung des Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit in den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 8. April 1954 (ZB1. S. 167), in welcher es heißt, daß sinngemäß auch die Bestimmungen über Sicherheitstechnik, Kontrolle und Durchführung des Arbeitsschutzes sowig die allgemeinen Strafbestimmungen anzuwenden sind. In dieser Richtlinie wird nochmals darauf hingewiesen, daß ,;die Vorsitzenden der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften die Pflicht haben, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, daß die Erhaltung der Gesundheit und der Arbeitskraft der Mitglieder der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften ständig gesichert ist. Die Vorsitzenden der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften tragen die volle Verantwortung, daß die bestehenden Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes von allen Mitgliedern der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften beachtet und eingehalten werden“ (Ziff. 1). Gegen diese Pflichten hat der Angeklagte H. in gröblicher Weise verstoßen, als er duldete, daß eine ihm seit langem bekannte Gefahrenquelle im Kuhstall der LPG nicht beseitigt wurde. Die Verantwortlichkeit dafür ist auch dann bei ihm gegeben, wenn er die unmittelbar auf den vorliegenden Fall zutreffende ASAO Nr. 104 Bauhaltung in der Landwirtschaft vom 30. Oktober 1952 (GBl. S. 1202) nicht kannte. Nach § 2 der ASAO Nr. 1 vom 23. Juli 1952 (GBl. S. 691) wäre der Angeklagte verpflichtet gewesen, „sich über die für seinen Betrieb in Frage kommenden Arbeitsschutzbestimmungen Kenntnis“ zu verschaffen. Ebenso mußte der Angeklagte M. als Tierzuchtbrigadier mit allen notwendigen Arbeitsschutzanordnungen vertraut sein, denn er ist in seinem Arbeitsbereich für die Durchführung und Einhaltung der Maßnahmen zum Schutze für Leben und Gesundheit der Arbeiter bzw. Genossenschaftsbauern persönlich verantwortlich. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 -der VO zum Schutze der Arbeitskraft. Die Anwendbarkeit der genannten gesetzlichen Bestimmung ist ebenfalls der Richtlinie vom 8. April 1954 (Ziff. 2) zu entnehmen. Danach sind „alle vom Vorsitzenden mit der Leitung und Aufsicht der Produktion und Produktionseinrichtungen beauftragten Mitglieder wie Brigadiere usw. in ihrem Arbeitsbereich für die Beachtung, Durchführung und Einhaltung der Arbeitsschutzanordnungen verantwortlich". Diese seine Verantwortlichkeit hat der Angeklagte M. selbst erkannt, als er noch vor Untersuchung des Unfalles durch die Arbeitsschutzinspektion den Zugang zum Boden des Kuhstalles provisorisch sicherte. Die Verstöße der Angeklagten gegen die Arbeitsschutzbestimmungen sind nach § 45 ASchVO strafbar. Beide haben gewußt, daß ein solcher Zustand untragbar war; sie hätten damit rechnen müssen, daß eine Gefährdung von Leben und Gesundheit der Mitglieder der LPG eintreten konnte, und taten dennoch nichts zur Überwindung dieser Mängel. Für beide war auch voraussehbar, daß ein Unfall passieren konnte, wenngleich sie nicht damit rechneten. Deshalb haben sie sich in Tateinheit mit § 45 ASchVO außerdem wegen fahr;, lässiger Körperverletzung nach § 230 StGB zu verantworten. Bekanntlich läßt gerade die Einhaltung der Bestimmungen über den Arbeitsschutz und die technische Sicherheit in landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften noch sehr zu wünschen übrig, obgleich eine ganze Reihe von Unfällen zu vermeiden wären, wenn alle Verantwortlichen ihre Pflichten erfüllen würden. Das trifft auch auf den Vorsitzenden der LPG und den Tierzuchtbrigadier M. zu. Es ist eine Tatsache, daß gegenwärtig in der Landwirtschaft noch eine große Anzahl von Arbeitskräften fehlen. Gerade dies müßte die Verantwortlichen veranlassen, sich ganz besonders um den Schutz der Genossenschaftsbauern und der anderen in der Landwirtschaft Beschäftigten zu kümmern, damit sie die ökonomischen und politischen Ziele unseres Staates verwirklichen können. Neben den aufgezeigten Mängeln, für die die Angeklagten verantwortlich sind, gab es noch eine Reihe schwerwiegender Unterlassungen durch den Vorsitzenden H., die ebenfalls die Gefahr für weitere Unglücksfälle in sich bergen. Es kümmerte sich in dieser LPG z. B. niemand um Belehrungen, Teilnahme an Schulungen über Arbeitsschutz usw. Als am 12. Januar 1960 eine Schulung von der Arbeitsschutzinspektion T. für die Verantwortlichen der LPGs durchgeführt wurde, nahm kein Vertreter der LPG E. daran teil. Angeblich hatte der Angeklagte H. einen Genossenschaftsbauern beauftragt, die Schulung zu besuchen; er wußte jedoch, daß dies nicht befolgt worden war. So konnte es geschehen, daß selbst nach dem Unfall die LPG keinen Verantwortlichen zur Anleitung entsandte, obgleich an diesem Tage (9. Februar 1960) die Auswertung des oben geschilderten Unfalls durchgeführt werden sollte. Diese Tatsache muß als grobe Vernachlässigung der Leitungstätigkeit betrachtet werden, die noch durch folgende Einstellung charakterisiert wird: Die Arbeitsschutzinspektion hat am 11. Februar 1960 an den Vorsitzenden der LPG Anordnungen verfügt, bis wann die verschiedenen Mängel beseitigt werden sollten. Es handelte sich dabei um 10 Punkte, die zum großen Teil keine besonderen Schwierigkeiten bereite ten, wie Anbringen eines Hinweises auf die Tragfähig- 513;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 513 (NJ DDR 1960, S. 513) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 513 (NJ DDR 1960, S. 513)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung zu übermitteln. Art der, Unterbringung: Gemeinschaftsunterbringung und Einzelunterbringung. Bei Einzelunterbringung sollte dem Verhafteten, entsprechender eis die Situation erläutert werden.

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