Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 512

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 512 (NJ DDR 1960, S. 512); Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, daß auch im Falle einer durch Wind oder andere Einwirkungen in dem Mauerwerk hervorgerufenen inneren und auf den Träger übermittelten geringen Erschütterung des Mauerwerks das dadurch bewirkte Abgleiten des Trägers offensichtlich auf ein fehlerhaftes Auflager des Trägers und das Fehlen der Zwischenwand zurückzuführen ist, wie das insbesondere im Gutachten des Sachverständigen L. dargelegt worden ist, das auf statischen Berechnungen und den an der Unfallstelle sowohl auf Grund des Unfallbildes als auch auf der Analysierung der dabei im einzelnen untersuchten objektiven Beweisen basiert. Auf dieser Beweisgrundlage hätte das Kreisgericht daher auch insoweit die bestimmte Feststellung treffen können und müssen, daß das Auflager des Trägers fehlerhaft war und dieser seinen Halt zum Teil auf der Zwischenwand hatte, so daß sein Schwerpunkt nach Abriß der Wand außerhalb des Giebelmauerwerks lag. Der entscheidende Mangel des Urteils besteht aber darin, daß das Kreisgericht nur ungenügend geprüft hat, ob die Angeklagten die ihnen in der ASAO Nr. 331 auferlegten Pflichten, für unfallfreie Arbeitsbedingungen auf der Baustelle Sorge zu tragen, uneingeschränkt erfüllt haben. Aus § 103 Abs. 2 und 3 der ASAO Nr. 331 ergibt sich, daß umzubauende Bauwerke vor Beginn der Arbeit genau zu prüfen und Bauwerke oder Bauwerkteile, die durch den Abbruch anstoßender oder äuf-lagernder Bauteile ihren Halt verlieren können, durch Absteifen, Verspreizen oder Verankern und nötigenfalls durch Unterfangen der Grundmauern zu stützen sind. In dem hier in Frage stehenden Bauwerk war eine längsseits verlaufende Zwischenwand, die in der eingestürzten Giebelwand verzahnt war, abgerissen worden. Dadurch war die Giebelwand eines Spannungselementes, das ihre Standfestigkeit verstärkt hatte, beraubt worden. Gleichzeitig war dadurch die Stütze der auf der Zwischenwand ruhenden Deckenträger beseitigt worden, die allerdings durch das Abfangen mit Hilfe von Holzstempeln und Unterzügen weitgehend ersetzt worden war. Das Kreisgericht hat aber fest-gestellt, daß über dem in der Giebelwand befindlichen Tor ein bis zu der ursprünglichen Trennwand reichender Träger gelagert war, um den Druck des darüber befindlichen Mauerwerks abzufangen. Dieser Träger war vor Beginn der Arbeiten weder auf seine Standfestigkeit geprüft noch abgestützt worden. Von dem Vorhandensein des Trägers und von dem beabsichtigten und auch vorgenommenen Abriß der Zwischenmauer hatten die Angeklagten Kenntnis. Diese Kenntnis von dem Vorhandensein des Trägers verpflichtete sie jedoch gemäß § 103 Abs. 2 der ASAO Nr. 331, vor Beginn der Abrißarbeiten diesen Bauteil ebenfalls einer eingehenden Prüfung hinsichtlich einer möglichen Einsturzgefahr zu unterziehen. Dazu waren die Angeklagten als Arbeitsschutzverantwortliche, unbeschadet des sonstigen Zustandes des Gebäudes, generell verpflichtet; hierzu bestand aber um so mehr Veranlassung, als es sich bei dem Bauwerk um ein im ganzen gesehen sehr beschädigtes Gebäude handelte und dieser Gebäudezustand sogar Veranlassung zur Anrufung eines Autorenkollektivs war. Der Angeklagte P. nahm diesen Zustand und das Alter des Gebäudes auch zum Anlaß, die Maurer wiederholt darauf hinzuweisen, bei irgendwelchen Gefahrenanzeichen die Baustelle zu verlassen. Wären die Angeklagten der ihnen obliegenden Prüfungspflicht nachgekommen, dann hätten sie auch festgestellt, daß der Träger über der Toreinfahrt nur zu einem Teil in der Giebelwand und mit seinem Schwerpunkt, ebenfalls wie die anderen Träger, auf der inzwischen abgerissenen Zwischenwand lag und nach Abriß der Wand lediglich von der in ihn eingelassenen Betondecke gehalten wurde. Sie hätten dann auch erkennen können und müssen, daß es zur unfallfreien Fortführung der Abriß- und Aufbauarbeiten erforderlich war, den Träger als einen wichtigen Bauteil, der nach Entfernen der Zwischenwand seinen Halt verlieren konnte, zu stützen. Aber auch für den Fall, daß der Träger über der Toreinfahrt ordnungsgemäß auf dem Giebelmauerwerk aufgelegen hätte, wäre er nach dem Abbruch der Zwischenwand zu einem Gefahrenmoment geworden, weil durch den auf ihm ruhenden Druck des Mauerwerks die Gefahr des Abkippens bestanden hätte. Festzustellen ist daher, daß, unbeschadet, ob der Träger ordnungsgemäß verlegt worden war oder nicht, die Angeklagten vor Durchführung der Abbruch- und Umbauarbeiten auf jeden Fall verpflichtet waren, die Lage aller vorhandenen Träger sorgfältig zu prüfen und die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen durch Absteifen, Verspreizen oder Verankern zu treffen. Dies hat auch der Sachverständige B. vom Bezirksbauamt Staatliche Bauaufsicht in seinem ergänzenden Gutachten vom 4. Juni 1959 zum Ausdruck gebracht. Er hat über die Ursachen des Einsturzes unter anderem ausgeführt: „Gleich wie dem auch sei, hätte sich der verantwortliche Bauführer überzeugen müssen, ob nicht Sicherungsmaßnahmen für das Auflager des Trägers notwendig gewesen wären, wie z. B. die Herausnahme des Trägers oder feste Verankerung bzw. Einbetonierung im alten Mauerwerk.“ Diese Forderungen stehen in voller Übereinstimmung mit den Mindestforderungen in § 103 Abs. 2 und 3 der ASAO Nr. 331, denen nachzukommen die Angeklagten ohne besondere Voraussetzungen in der Lage waren. Diese gesamten Umstände hat das Kreisgericht überhaupt nicht beachtet, sondern ist lediglich von den Angaben des Sachverständigen L. ausgegangen, daß die Angeklagten die Lage des Trägers über der Toreinfahrt nicht hätten erkennen köjanen. Darauf kommt es aber, wie eingangs bereits erwähnt, für die Schuldfeststellung hinsichtlich des Verstoßes gegen die ASAO nicht an, weil die Bedeutung der geforderten Überprüfung und Absicherung der Bauteile gerade darin besteht, daß bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkannte konkrete Gefahrenpunkte aufgedeckt und beseitigt werden sollen. Bei richtiger rechtlicher Würdigung dieser Umstände und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Angeklagten auch von der Autorenkontrolle nochmals eingehend auf die Einhaltung der einschlägigen ASAO hingewiesen worden waren, hätte das Kreisgericht feststellen müssen, daß die Angeklagten die ihnen auf Grund ihrer Funktionen als Bauleiter bzw. Maurerpolier obliegenden Pflichten, für unfallfreie Arbeitsbedingungen auf der Baustelle zur sorgen, schuldhaft verletzt und sich dadurch eines Verstoßes gegen § 103 Abs. 2 und 3 der ASAO Nr. 331 schuldig gemacht haben. Die Angeklagten haben die ihnen nach diesen Bestimmungen obliegenden Pflichten nicht erkannt und unbewußt fahrlässig gehandelt; sie hätten, wenn sie sich mit dem Inhalt und der Bedeutung der hier maßgebenden ASAO genügend vertraut gemacht hätten, auf Grund der konkreten Situation Abbruch- bzw. Umbauarbeiten erkennen können und müssen, daß alle vorhandenen Träger, also auch der hier in Frage kommende Träger über dem Torweg, genau daraufhin untersucht werden mußten, ob durch das Herausbrechen der Zwischenwand eine Einsturzgefahr entstehen konnte, der durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen für das Auflager des Trägers, wie Herausnahme des Trägers, feste Verankerung, Einbetonierung im alten Mauerwerk (Gutachten B.) oder durch Absteifen, Verspreizen usw. begegnet werden mußte. Dazu waren sie als Bauleiter bzw. Maurerpolier auch in der Lage. Die Verletzung der ASAO Nr. 331 durch die Angeklagten war ursächlich für den tödlichem Unfall des Maurers B. und nicht, wie das Kreisgericnt angenommen hat, das Abgleiten des Trägers. Das Lösen des Trägers, der Einsturz des Mauerwerks und der Tod des Maurers B. wurden vielmehr durch die unterlassene Überprüfung des Zustandes des Trägers bzw. seiner Auflager als eines Bauteiles, der durch den Abbruch eines anderen anschließenden Bauteiles, nämlich der Zwischenwand, seinen Halt verlieren konnte bewirkt. Auch für diese Folge ihres Verhaltens sind die Angeklagten strafrechtlich verantwortlich; hätten sie sich pflichtgemäß Kenntnis von dem labilen Zustand des Trägers verschafft, dann hätten sie auch die damit verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit der auf der Baustelle befindlichen Arbeiter erkennen und diese Gefahren beseitigen können und 512;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 512 (NJ DDR 1960, S. 512) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 512 (NJ DDR 1960, S. 512)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

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