Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 511

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 511 (NJ DDR 1960, S. 511); der möglicherweise bereits beim Bau des Gebäudes unsachgemäß verlegt worden sei, den Giebeleinsturz verursacht habe. Der Träger habe mit einem Ende auf der Längsmauer des Gebäudes aufgelegen, während das andere Ende auf der Zwischenwand aufgelegen habe. Nach dem Abreißen der Zwischenwand habe der Träger sein eigentliches Auflager verloren; er sei mit seinem Schwerpunkt zwar noch von der allerdings nur noch eine mittlere Druckfestigkeit aufweisenden Betondecke, die in ihm eingelassen gewesen sei, gehalten worden, jedoch habe eine schon sehr geringe Erschütterung ausgereicht, den Träger aus der Decke zu lösen. Das Abgleiten des Trägers habe infolge seines Eigengewichtes einen Hebeldruck erzeugt, der das Zusammenstürzen der Giebelwand und eines Teiles der Längsmauer bewirkt habe. Nach Auffassung des Sachverständigen L. hätte der Einsturz nicht verhindert werden können, wenn die Giebelwand abgestützt gewesen wäre. Die Angeklagten hätten die Lage des Trägers und die damit verbundene Gefahr nicht erkennen und ihr deshalb nicht entgegenwirken können. Das Kreisgericht hat auf Grund der Gutachten der Sachverständigen in Verbindung mit einer eigenen Ortsbesichtigung als nicht erwiesen angesehen, daß. das Verhalten der Angeklagten ursächlich für den Tod des B. gewesen ist, weil die wirklichen Umstände, die den Einsturz hervorgerufen haben, nicht mehr hätten festgestellt werden können. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieser Entscheidung zuungunsten der Angeklagten beantragt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Urteil des Kreisgerichts enthält bereits insoweit einen grundlegenden Mangel, als nicht festgestellt worden ist, ob die Angeklagten in ihrer Funktion Verantwortliche im Sinne von § 2 VO zum Schutze der Arbeitskraft (ASchVO) sind. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, ist zu prüfen, ob die Angeklagten wegen schuldhafter Verletzung von Arbeitsschutzanordnungen (ASAO) zur Verantwortung gezogen werden können. Das Kreisgericht hat in den Urteilsgründen festgestellt, daß die Angeklagten gegen die ASAO Nr. 331 verstoßen haben, weil sie die freistehende Giebelwand nicht abgesteift hatten. Dafür hätte es aber der Feststellung bedurft, daß die Angeklagten, und zwar R. als Bauleiter und P. als Maurerpolier, im Sinne von § 2 Abs. 2 ASchVO für die Durchführung und Einhaltung der Maßnahmen zum Schutze für Leben und Gesundheit der Arbeiter und Angestellten verantwortlich waren. Das trifft im vorliegenden Fall zu, weil beiden die Leitung und Beaufsichtigung der Produktion, der Produktionseinrichtungen und der Beschäftigten auf der Baustelle LPG „Friedland“ übertragen worden war. Das Kreisgericht hat richtig erkannt, daß die von ihm festgestellte Verletzung der ASAO Nr. 331 durch die Angeklagten und zwar die unterlassene Absteifung der oberen Gebäudeteile nicht ursächlich für den Einsturz des Mauerwerks und den tödlichen Unfall des Maurers B .gewesen ist. Insoweit unterliegt das Urteil keinen Bedenken. Die Überprüfung des Urteils in tatsächlicher Hinsicht hat ergeben, daß das Kreisgericht die von den Sachverständigen L. und B. als unmittelbaren Anlaß für den Einsturz des Mauerwerks festgestellte Herauslösung des Trägers als erwiesen angesehen hat. Dieser Feststellung, daß sich der über dem Tor in der Giebelwand angebracht gewesene Träger zuerst, und zwar aus seinem inneren Auflager aus dem Mauerwerk gelöst hat, ist nachdem Ergebnis der Beweisaufnahme vollauf zuzustimmen. Gleichwohl ist das Kreisgericht aber zu dem Ergebnis gelangt, daß das Verhalten der Angeklagten für den tödlichen Unfall des Maurers B. nicht ursächlich gewesen sei, weil eine eindeutige Klärung der Ursache des Unfalls nicht möglich gewesen sei und die Angeklagten eine gefahrbringende Lage des Trägers die auch das Kreisgericht für möglich hält nicht hätten erkennen können und müssen. Die nicht geklärten, irrigerweise als „Ursachen“'des Unfalls bezeich-neten Umstände hat das Kreisgericht in einer möglichen Lockerung des Trägers gesehen bzw. in möglichen inneren, durch Windeinwirkung herbeigeführten geringen Erschütterungen des Mauerwerkes, die schließlich bewirkt hätten, daß der Träger seinen Halt verlieren konnte. Bei dieser Beurteilung ist das Kreisgericht von grundsätzlich falschen Auffassungen über Ursache und Auswirkung bei Arbeitsunfällen und Verletzung gesetzlicher Bestimmungen über den Arbeitsschutz ausgegangen. Das beruht wiederum darauf, daß das Kreisgericht offenbar nicht in vollem Umfange den Inhalt und die Bedeutung der Arbeitsschutzanordnungen und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen der Arbeitsschutzverantwortlichen erkannt hat. Die in den Arbeitsschutzanordnungen aufgestellten Gebote sind Mindestforderungen (§ 1 ASAO 1 Allgemeine Vorschriften ), denen die für den Schutz der Werktätigen in der Produktion Verantwortlichen ohne Einschränkung nachzukommen haben, damit die Arbeitskraft des Menschen als wesentlichste Produktivkraft unserer Gesellschaft nicht gefährdet, sondern für die Lösung der im Sieben jahrplan gestellten Aufgaben erhalten bleibt und voll eingesetzt werden kann und die Werktätigen als gesunde Menschen an den Erfolgen ihrer Arbeit, die ausschließlich der immer besseren Erfüllung ihrer Lebensbedürfnisse und der Entwicklung des sozialistischen Lebens und der sozialistischen Persönlichkeit dienen, teilhaben können. Die in den einzelnen Arbeitsschutzanordnungen enthaltenen Forderungen sind das Resultat der in der Produktion gemachten praktischen Erfahrungen über erkannte und für möglich gehaltene Gefahren. Sie sind, wie bereits erwähnt, Mindestforderungen, die die Arbeitsschutzverantwortlichen in jedem Falle zu erfüllen haben, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie in der konkreten Situation einen bestimmten Gefahrenpunkt für die Gesundheit und das Leben der ihrer Leitung und Beaufsichtigung anvertrauten Arbeiter erkannt oder für möglich gehalten haben. Sowohl die Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft als auch die für bestimmte Produktionsabschnitte und Arbeitsgänge erlassenen detaillierten Arbeitsschutzanordnungen weisen die Arbeitsschutzverantwortlichen darauf hin, daß die Ausführung dieser Arbeiten die Möglichkeit einer Gefährdung der Arbeitskraft in sich birgt, die durch strikte Anwendung der konkret geforderten Schutzmaßnahmen ausgeschlossen werden muß. Nur so ist die Gewähr gegeben, allen durch die Art und Weise des jeweiligen Produktionsablaufs bedingten möglichen Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Arbeiter erfolgreich entgegenzuwirken und ein unfallfreies Arbeiten zu ermöglichen. Der daher mit jeder Verletzung der ASAO verbundenen Gefährdung der Arbeitskraft sowie der politisch-ökonomischen Bedeutung dieses gesetzlich geschützten Objektes entsprechen auch die in der Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft enthaltenen Strafbestimmungen, deren Anwendung nur die Feststellung erfordert, daß die für einen bestimmten Produktionsablauf vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) nicht durchgeführt worden sind. Bei Verstößen gegen ASAO handelt es sich um sog. einfache Begehungsdelikte, deren Tatbestandsverwirklichung nicht erfordert, daß durch die Verletzung der ASAO auch eine die Unversehrtheit der Arbeitskraft beeinträchtigende schädliche Folge tatsächlich eingetreten ist. Im vorliegenden Fall kam es daher für die Frage der Schuld oder Nichtschuld der Angeklagten im Sinne der ASAO aber auch für die Frage der fahrlässigen Tötung überhaupt nicht darauf an, ob der Träger durch ursprünglich falsches Auflagern oder durch eine geringe innere Erschütterung des Mauerwerks aus seiner Befestigung herausgelöst worden ist, weil worauf nachfolgend noch eingegangen wird diese vom Kreisgericht für möglich gehaltenen Umstände nicht die Ursache des Arbeitsunfalles waren. Die Feststellung derartiger bei einem Arbeitsunfall mitwirkender Umstände ist aber insofern von Bedeutung, als sie dazu angetan sind, das ganze Ausmaß der Gesellschaftsschädlichkeit der Verletzung von ASAO und die nachdrückliche Forderung ihrer strikten Einhaltung zu unterstreichen. Die vom Kreisgericht erörterten Umstände, die möglicherweise bei dem Absturz des Trägers mitgewirkt haben, charakterisieren den äußerst labilen, gefahrdrohenden Zustand des durch keinerlei Schutzmaßnahmen gesicherten Trägers. Der 511;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 511 (NJ DDR 1960, S. 511) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 511 (NJ DDR 1960, S. 511)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

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