Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1960, Seite 510

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 510 (NJ DDR 1960, S. 510); eine der drei Alternativen des § 30 Abs. 2 StEG erfüllt. Es muß danach vielmehr geprüft werden, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zur Tat und zur Person des Täters eine erhöhte Gefährdung des gesellschaftlichen Eigentums eingetreten ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich neben der Höhe des eingetretenen materiellen Schadens nach den übrigen gesamten objektiven und subjektiven Umständen des einzelnen konkreten Falls. Angesichts der in der vorliegenden Strafsache gegebenen Gesamtumstände rechtfertigen weder die Höhe des eingetretenen materiellen Schadens etwa 2000 DM noch die Gemeinsamkeit des Handelns mit J. die Anwendung des schweren Falls. So liegen die Straftaten des Angeklagten in den Jahren von Ende 1956 bis 1957. Er hat sich danach nicht wieder strafbar gemacht, sondern bewußt und ausdrücklich, und zwar ohne jeden äußeren Anlaß, mit seinem bisherigen Verhalten gebrochen, als J. ihn Anfang 1958 erneut wegen Aus-stellens einer fingierten Rechnung ansprach; er hat sich kategorisch geweigert, die Straftaten fortzusetzen, und damit objektiv verhindert, daß sich J. auf diese Weise noch weitere volkseigene Gelder verschaffen konnte. Ferner kann das Verhalten des Angeklagten hinsichtlich der Überweisung der 5552 DM durch den VEB Lagerkontor auf sein privates Konto entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts nicht als eine Unterstützung der Manipulationen des J. angesehen werden. Er hatte von dieser Überweisung keine Kenntnis; als er davon erfuhr, veranlaßte er sofort durch eine Rücksprache mit J., daß das Geld wieder abgehoben wurde. Die vom Bezirksgericht zur Erhärtung seiner Auffassung getroffene Feststellung, der Angeklagte sei ein gewissenloser Kaufmann, der überall dort, wo es gelte, dem „Gesetz ein Schnippchen zu schlagen“, dies auch tun würde, ist durch keine Tatsachen bewiesen worden. Ferner hat der Angeklagte sich bereits längere Zeit um staatliche Beteiligung bemüht; diese Bemühungen sind auf Grund des bisherigen guten. Einsatzes des Speditionsgeschäftes für die Transportaufgaben im sozialistischen Sektor der Wirtschaft auch nicht aussichtslos. Diese gesamten Umstände lassen erkennen, daß der Angeklagte, der dem staatlichen Eigentum zwar einen nicht unerheblichen Schaden zufügte, mit J. im Sinne des Abs. 2 Buchst, b des § 30 StEG zusammengewirkt hat, daß aber gleichwohl eine erhöhte Gefährdung des gesellschaftlichen Eigentums nicht eingetreten ist. Die Voraussetzungen für die Anwendung des schweren Falls im Sinne von § 30 Abs. 2 Buchst, b StEG liegen daher nicht vor, so daß der Angeklagte wegen Vergehens gegen § 29 StEG zu einer Gefängnisstrafe hätte verurteilt werden müssen. § 2 ASchVO; ASAO Nr. 1 vom 23. Juli 1952 (GBl. S. 691); ASAO Nr. 331 vom 13. Januar 1953 (GBl. S. 661); § 222 StGB. 1. Die für bestimmte Produktionsabschnitte und Arbeitsgänge erlassenen detaillierten Arbeitsschutzanordnungen (ASAO) weisen die Arbeitsschutzverantwortlichen darauf hin, daß die Ausführung dieser Arbeiten die Möglichkeit einer Gefährdung der Arbeitskraft in sich birgt, die durch strikte Anwendung der konkret geforderten Schutzmaßnahmen ausgeschlossen werden muß. 2. Die in den Arbeitsschutzanordnungen aufgestellten Gebote sind Mindestforderungen, die die Arbeitsschutzverantwortlichen in jedem Fall zu erfüllen haben, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie in der konkreten Situation einen bestimmten Gefahrenpun'kt für die Gesundheit und das Leben der ihrer Leitung und Beaufsichtigung anvertrauten Arbeiter erkannt oder für möglich gehalten haben. 3. Der grundsätzlich mit jeder Verletzung der Arbeitsschutzanordnungen verbundenen Gefährdung der Arbeiterschaft sowie der politisch-ökonomischen Bedeutung dieses gesetzlich geschützten Objekts entsprechen auch die in der ASchVO enthaltenen Strafbestimmungen, deren Anwendung nur die Feststellung erfordert, daß die für einen bestimmten Produktionsablauf vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) nicht durchgeführt worden sind. Es handelt sich hierbei um sog. einfache Begehungsdelikte, deren Tatbestandsverwirklichung nicht erfordert, daß durch die Verletzung der ASAO auch eine die Unversehrtheit der Arbeitskraft beeinträchtigende schädliche Folge tatsächlich eingetreten ist. OG, Urt. vom 16. Februar 1960 - 3 Zst III 1/60. Durch Urteil des Kreisgerichts N. sind die Angeklagten von der Anklage der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) verursacht infolge Nichteinhaltens der ASAO Nr. 331 freigesprochen worden. Dieser Entscheidung liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Die Angeklagten R. und P. sind berufserfahrene Baufachleute und schon längere Zeit beim VEB (K) Bau N. als Bauleiter bzw. Maurerpolier beschäftigt. Der VEB (K) Bau erhielt Anfang 1959 vom Rat des Kreises den Auftrag, für die LPG „Friedland“ einen Stall des ehemaligen „Bauersheimer-Hofes“ umzubauen, um für die LPG dringend benötigten Stallraum zu schaffen. Dieses Gebäude war im Jahre 1892 errichtet, seit 1945 nicht mehr benutzt und auch nicht in Ordnung gehalten worden. Die Untersuchungen des Entwurfsbüros für Hochbau ergaben zum Teil erhebliche Schäden am Dach, an den Wänden sowie an der teilweise schon heruntergebrochenen Betondecke des Gebäudes. Gleichwohl wurde ein Umbau befürwortet. Nachdem das Projekt ausgearbeitet worden war, wurden R. als Bauleiter und P. als Maurerpolier mit den Umbauarbeiten beauftragt. Das Gebäude war 39 m lang und 18 m breit, die Giebelhöhe betrug 11,5 m. Der Umbau sollte damit beginnen, daß zunächst die Dachkonstruktion abgenommen, die Giebel etwa in Höhe von 2 m abgerissen und danach eine längsseitige Zwischenwand, auf der die Deckenträger ruhten, entfernt werden sollten. An Stelle der Zwischenwand waren Pfeiler als tragende Teile für die Deckenkonstruktion zu mauern. Kurze Zeit nach Beginn der Arbeiten stellten die Angeklagten besonders an der nördlichen Giebelwand Risse und eine dadurch bedingte Einsturzgefahr fest. Sie forderten eine Autorenkontrolle, die am 3. Februar 1959 stattfand: Es wurde festgestellt, daß die Bedenken der Angeklagten zutreffend waren; es wurde darauf hingewiesen, daß bei der Weiterarbeit besondere Vorsicht geboten sei. Die Feststellungen wurden in ein Protokoll aufgenommen, das auch schriftliche Anweisungen für die Durchführung der weiteren Abbrucharbeiten enthielt. So wurde eindringlich auf die Einhaltung der einschlägigen ASAO sowie auf die ständig neu auftretenden Gefahrenmomente bei Abbrucharbeiten hingewiesen. Die an der Autorenkontrolle Beteiligten stellten an dem übrigen Mauerwerk des Gebäudes, insbesondere an der südlichen Giebelwand, keine ähnlichen Gefahrenquellen wie am Nordgiebel fest. Die Abbrucharbeiten waren etwa Mitte März 1959 beendet; Anfang April wurde mit den Aufbauarbeiten begonnen, nachdem der Angeklagte P. den Brigadier W. der Maurerbrigade über die ASAO belehrt und dieser seinen Brigademitgliedern eine Arbeitsschutzbelehrung erteilt hatte. P. wies auch bei seiner jeweiligen Anwesenheit auf der Baustelle die dort arbeitenden Maurer darauf hin, bei irgendwelchen Gefahrenanzeichen die Baustelle sofort zu verlassen, weil das alte Mauerwerk bereits Risse in einigen Wandteilen hatte und auch etwa 6 m hohe Wände vorhanden waren. Weitere wesentliche Sicherheitsmaßnahmen hielten beide Angeklagte jedoch nicht für erforderlich. Am 8. April 1959 arbeiteten die Maurer H., K. und B. an den Pfeilern für die Auflager der Deckenkonstruktion. B. mauerte an einem Pfeiler in unmittelbarer Nähe der südlichen Giebelwand. Er hatte den Pfeiler bereits so hoch aufgemauert, daß er auf einer Bockrüstung stand. Gegen 13.30 Uhr stürzten plötzlich die südliche Giebelwand und ein Teil der Längsmauer zusammen. Einige größere Teile des herabstürzenden Mauerwerks durchschlugen die Betondecke und rissen B. vom Bockgerüst, so daß er verschüttet wurde. B. erlitt schwere Verletzungen, an deren Folgen er kurze Zeit nach dem Unfall verstarb. Der Arbeitsschutzinspektor K. stellte als Unfallursache fest, daß der am Unfalltag und am Tag zuvor herrschende starke Wind die Giebelwand zum Einsturz gebracht habe. Dies habe deshalb geschehen können, weil die Angeklagten die stehengebliebenen Teile der Giebelwand nach dem Abbruch des oberen Teiles nicht, wie dies in § 103 Abs. 2 und 3 der ASAO Nr. 331 vorgeschrieben sei, ordnungsgemäß abgesteift hätten. Die Bausachverständigen B. und L. schlossen in ihren schriftlichen und in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten eine Windeinwirkung als Einsturzursache völlig aus. Der Sachverständige L. wies an Hand statischer Berechnungen nach, daß das Mauerwerk genügend Festigkeit besaß, um einem weit stärkeren als am Unfalltage vorhanden gewesenen Winddruck standzuhalten. Die Sachverständigen B. und L. erklärten übereinstimmend, daß ein über der Toreinfahrt liegender Träger, 510;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 510 (NJ DDR 1960, S. 510) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Seite 510 (NJ DDR 1960, S. 510)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 14. Jahrgang 1960, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960. Die Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1960 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1960 auf Seite 844. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 14. Jahrgang 1960 (NJ DDR 1960, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.14.1960, S. 1-844).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Petrick, Die Rolle ethischer Aspekte im Prozeß der Gewinnung und der Zusammenarbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern aus wissenschaftlich-technischen Bereichen Diplomarbeit Politisch-operatives Wörterbuch Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Weiterentwicklung der Leitungstätigkeit. Die Leitungstätigkeit der Linie konzentrierte sich insbesondere darauf, die Untersuchungsarbeit wirksam auf vom Genossen Minister auf der zentralen Parteiaktivtagung zur Auswertung der Beschlüsse des Parteitages der Dietz Verlag Berlin Honecker, Die Aufgaben der Partei bei der weite ren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der. Aus dem Referat auf der Beratung mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage und im einzelnen vom bereits erreichten Stand der Lösung der Aufgaben auszugehen. Mit der Bestimmung des werden gestellte Aufgaben konkretisiert.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X